Regeste
Art. 12 Abs. 2 UWG; Tragweite der Kompetenzattraktion.
Steht ein zivilrechtlicher Anspruch wegen unlauteren Wettbewerbs im Zusammenhang mit einer zivilrechtlichen Streitigkeit, für die das entsprechende Bundesgesetz andere Gerichtsstände vorsieht, kann die Klage wegen unlauteren Wettbewerbs nur im Falle der objektiven, nicht aber der subjektiven Klagenhäufung gemäss Art. 12 Abs. 2 UWG auch an den spezialgesetzlichen Gerichtsständen angehoben werden.