Regeste
Patentrecht, vorsorgliche Massnahme, Willkür.
Ist der dem Antragsteller drohende Nachteil nicht leicht ersetzbar und sind die übrigen Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 2 PatG erfüllt, so muss die vorsorgliche Massnahme verfügt werden, gleichgültig ob und wie schwer sie die Gegenpartei trifft (Erw. 5 und 8 c).
Darf im Hinblick auf eine von der Gegenpartei angebotene Sicherheit gemäss Art. 79 Abs. 2 PatG von der vorsorglichen Massnahme abgesehen oder im Sinne von Art. 77 Abs. 2 PatG angenommen werden, der Nachteil könne nicht nur durch eine solche Massnahme abgewendet werden? (Erw. 10).