Regeste
Haftung des Gemeinwesens für Rechtsverzögerung.
Voraussetzungen der Staatshaftung gemäss § 3 des schwyzerischen Gesetzes über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (E. 2). Eine Verletzung des aus Art. 4 BV abgeleiteten Rechtsverzögerungsverbotes ist widerrechtlich im Sinne dieser Bestimmung (E. 3).