Regeste
Art. 45 BV.
Zweifache Niederlassung.
Die Behörde am Orte der späteren Niederlassung darf die Bewilligung nicht mit der Begründung verweigern, dass der Gesuchsteller keinen Heimatschein hinterlege.
Sie muss sich mit einem Ausweis über die Hinterlage des Heimatscheins am Orte der früheren Niederlassung begnügen.