Regeste
Art. 30 bis Abs. 1 KUVG.
Will eine Krankenkasse den Anspruch eines ihrer Mitglieder gegen einen Drittverpflichteten (Schadenersatz) geltend machen, so hat sie die ordentlichen Zivilgerichte anzurufen, wenn dieser Dritte selber kein Organ der Sozialversicherung ist.