Regeste
Bundesbeschluss über eine Pfandbelastungsgrenze für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke vom 6. Oktober 1989: Benützung von leeren Pfandstellen (Art. 4).
Die Besetzung einer leeren, vor Inkrafttreten des Bundesbeschlusses errichteten Pfandstelle mit einem neuen Pfandrecht kommt der Errichtung eines neuen Grundpfandes gleich. Demzufolge muss die Belastungsgrenze von vier Fünfteln des Verkehrswertes beachtet werden.