Regeste
Art. 98 Abs. 3 KUVG und Art. 3a VRV.
Das Nicht-Tragen der Sicherheitsgurten stellt grundsätzlich eine grobe Fahrlässigkeit dar, welche eine Kürzung der Versicherungsleistungen rechtfertigt, wenn zwischen einem solchen Verschulden und dem Unfallereignis oder seinen Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.