Regeste
1. Zuständigkeit zum Entscheid über die Zulässigkeit der Bezeichnung "Bitter analcoolico San Pellegrino" für einen aus dem Ausland eingeführten, alkoholfreien, mit Wasser verdünnten Bitter, der in allen Kantonen vertrieben werden soll? Lebensmittelverordnung (Erw. 2).
2. Pflicht einer sich für unzuständig erachtenden Bundesbehörde, ein Begehren der zuständigen kantonalen Behörde zu überweisen? Anwendbarkeit von Art. 8 VwG? (Erw. 3).