Regeste
1. Befugnis zur Weiterziehung, Art. 19 SchKG (Erw. 2).
2. Die Nichtigkeit einer kantonalen Entscheidung ist von Amtes wegen festzustellen, namentlich wenn die Interessen einer an der Betreibung nicht beteiligten Person verletzt sind (Fall einer Aktiengesellschaft, deren Aktien einer den betriebenen Schuldner in sich schliessenden Gemeinschaft gehören; Verwertung von Vermögen der Aktiengesellschaft, nachdem ein Anteil an jener Gemeinschaft gepfändet worden ist). Voraussetzungen (Erw. 3).