Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 

Regeste

Enteignung. 50 kV-Leitung: Freileitung oder Verkabelung?
1. Die Rechtswirkungen, welche Art. 4 Abs. 1-3 des Bundesbeschlusses über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung vom 17. März 1972 für die provisorischen Schutzgebiete vorsieht, gelten nicht für den Bau elektrischer Leitungen. Ob diese als Freileitung zu führen oder aus Gründen des Landschaftsschutzes zu verkabeln sind, beurteilt sich nach der einschlägigen Spezialgesetzgebung (Art. 3 NHG, Art. 9 EntG in Verbindung mit Art. 49/50 ElG); danach ist in jedem Falle eine Interessenabwägung vorzunehmen (Erw. 3).
2. Betriebssicherheit und Mehrkosten bei vollständiger oder teilweiser Verkabelung von 50 kV- und höher gespannten Leitungen. Bei Landschaften mittlerer Schutzwürdigkeit überwiegen die mit der Verkabelung verbundenen technischen und finanziellen Nachteile das Interesse des Landschaftsschutzes. Eine Verkabelungspflicht kann sich aus dem Bundesrecht - nach dem heutigen Stand der Technik - allenfalls nur für Landschaften besonderer Schutzwürdigkeit ergeben (Erw. 4).

contenuto

documento intero
regesto: tedesco francese italiano

referenza

Articolo: Art. 3 NHG, Art. 9 EntG