Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_532/2021  
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Walther. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roman Kern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte usw.; stationäre therapeutische Massnahme; Landesverweisung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 22. Dezember 2020 (ST.2020.72-SK3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Entscheid vom 24. März 2020 sprach das Kreisgericht Wil A.________ der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Beschimpfung, des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung und der Missachtung einer polizeilichen Anordnung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 133 Tagen), einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 150.--. Weiter ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an, zu deren Gunsten es die Freiheitsstrafe aufschob. Schliesslich ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren an, dies unter Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS). 
 
B.  
Auf Berufung des A.________ hin sprach ihn das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 22. Dezember 2020 anstelle des vom Kreisgericht ausgesprochenen Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung der Übertretung gegen das Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST; SR 745.2) schuldig. Im Übrigen bestätigte es die vorinstanzlichen Schuldsprüche. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten (unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 174 Tagen und des vorzeitigen Massnahmenvollzugs von 232 Tagen), einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 200.--. Weiter bestätigte es die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB, die Landesverweisung sowie die Ausschreibung im SIS. Es setzte die Dauer der Landesverweisung auf fünf Jahre herab. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei er von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Missachtung einer polizeilichen Anordnung und der Übertretung gegen das BGST freizusprechen. Er sei wegen Hausfriedensbruchs und Ungehorsams gemäss Art. 9 BGST zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilen. Die Strafe sei bedingt und unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auszufällen. Es sei eine ambulante therapeutische Massnahme anzuordnen. Auf die Landesverweisung sei zu verzichten. Weiter ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet mit Ausnahme des Hausfriedensbruchs und des Ungehorsams gemäss Art. 9 Abs. 1 BGST sämtliche vorinstanzlichen Schuldsprüche.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Um der Begründungspflicht zu genügen, muss sich die beschwerdeführende Partei mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2). Die beschwerdeführende Partei soll nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2). Für die Rüge der Verletzung Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5) bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).  
 
1.2.2. In Bezug auf die bestrittenen Tatvorwürfe macht der Beschwerdeführer jeweils geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Soweit er diese Rügen überhaupt begründet, begnügt er sich jeweils damit, den detaillierten vorinstanzlichen Ausführungen seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne auf die Begründung des angefochtenen Urteils einzugehen. Auf diese unzulässige appellatorische Kritik ist nicht einzutreten (E. 1.2.1 hiervor). Gleiches gilt hinsichtlich der jeweils pauschal erhobenen Rüge, die Vorinstanz hätte nicht alleine auf die Aussagen der jeweiligen Opfer abstellen dürfen. Im Rahmen der jeweiligen Beweiswürdigung geht die Vorinstanz auf die Aussagen sämtlicher Beteiligter ein und würdigt diese eingehend. Inwiefern sie dabei in Willkür verfallen sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich.  
 
1.3. Die Einwendungen gegen die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung und Beschimpfung aufgrund des Vorfalls vom 24. September 2016 gehen fehl. Im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, das Geständnis des B.________ nicht zu berücksichtigen, wonach dieser ihn zunächst weggeschoben habe. Dabei scheint er zu übersehen, dass die Vorinstanz - unter anderem gestützt auf die Aussage des B.________ - gerade von diesem Geschehensablauf ausgeht. In nicht zu beanstandender Weise gelangt sie dabei zum Ergebnis, dass dieses Wegschieben - für den Beschwerdeführer erkennbar - keine Gefahr dargestellt habe; eine Notwehrsituation habe damit nicht vorgelegen. Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Gleiches gilt hinsichtlich der Rüge, es sei von einem sehr leichten Fall nahe an einer Tätlichkeit auszugehen. Angesichts der insoweit unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer B.________ mit der Faust vier Mal ins Gesicht schlug und dieser verschiedene Verletzungen im Gesicht, an der Zunge und am linken Ellbogen davontrug, fällt die Annahme eines leichten Falles im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB ohnehin ausser Betracht.  
Ins Leere zielt sodann die Rüge, es sei unklar, wie er B.________ während des Vorfalls beschimpft bzw. was er zu diesem gesagt haben soll. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen dem Schuldspruch wegen Beschimpfung nicht verbale Beleidigungen oder eine allfällige "Verhöhnung" zugrunde, sondern der von der Vorinstanz willkürfrei festgestellte Umstand, dass der Beschwerdeführer dem Opfer ins Gesicht spuckte. 
Die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 aStGB und Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 aStGB verletzen kein Bundesrecht. 
 
1.4.  
 
1.4.1. Die Einwände gegen den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Zusammenhang mit den Geschehnissen vom 21. Oktober 2016 sind unbehelflich. Die Vorinstanz verstösst nicht gegen Bundesrecht, wenn sie zugunsten des Beschwerdeführers zwar von einer Notwehrlage ausgeht, im Weiteren jedoch erwägt, der besonders heftig und gezielt ausgeführte Fusstritt gegen den Kopf des - durch die vorangegangen drei Faustschläge bereits geschwächten sowie schutz- und wehrlosen - C.________ habe das zulässige Mass der Abwehr deutlich überschritten und sei klar nicht mehr verhältnismässig gewesen. Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, die Vorinstanz spiele die Bedeutung des zuvor erfolgten Würgegriffs durch C.________ herunter, lässt dies ihre Schlussfolgerung, der Angriff auf den Beschwerdeführer sei insgesamt nicht als schwer zu qualifizieren, nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Dies gilt auch für den Einwand, dass C.________ im Gegensatz zu ihm, dem Beschwerdeführer, in einer Gruppe unterwegs gewesen sei. Dass diese Gruppe auf irgendeine Art und Weise in die Auseinandersetzung eingegriffen hätte, nachdem der Beschwerdeführer auf C.________ zugegangen war, ist anhand der von der Vorinstanz zur Sachverhaltsfeststellung herangezogenen Videoaufnahmen mehrerer Überwachungskameras nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht.  
 
1.4.2. Auch die Entschuldbarkeit des Notwehrexzesses (vgl. Art. 16 Abs. 2 aStGB) verneint die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise. Sie hält schlüssig fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der konfliktträchtigen Vorgeschichte - namentlich auch der zuvor bereits erfolgten verbalen Auseinandersetzung am gleichen Abend - über den effektiven Angriff durch C.________ nicht bestürzt sein konnte, sondern vielmehr im Wissen um eine mögliche tätliche Auseinandersetzung an diesen herantrat. Mit seinen diesbezüglichen Rügen, wonach er "eben" bestürzt gewesen und der Angriff nicht zu erwarten gewesen sei, übt der Beschwerdeführer rein appellatorische Kritik, auf die nicht weiter einzugehen ist.  
 
1.4.3. Im Sinne eines Eventualstandpunkts beanstandet der Beschwerdeführer die Bejahung des subjektiven Tatbestands. Er hält dafür, ihm könne höchstens eine einfache Körperverletzung angelastet werden. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich schlüssig und überzeugend, dass der Fusstritt gegen den Kopf mit Absicht erfolgt sei. Dies zeige sich bereits daran, dass der Beschwerdeführer erneut nach C.________ getreten habe, nachdem ein erster Fusstritt fehlgegangen sei. Zugunsten des Beschwerdeführers geht sie zwar nicht davon aus, dass dieser eine schwere Körperverletzung im Sinne eines direkten Vorsatzes anstrebte. Ihm habe aber bewusst sein müssen, dass der gezielte und heftige Fusstritt gegen den Kopf geeignet gewesen sei, bleibende Schäden oder gar eine lebensgefährliche Verletzung zu verursachen, zumal C.________ dem Fusstritt gänzlich schutzlos ausgeliefert gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe damit zumindest in Kauf genommen, C.________ lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen, seine Wahrnehmungs- und anderen Organe dauernd zu schädigen und unbrauchbar zu machen oder sein Gesicht bleibend zu entstellen. Inwiefern diese Begründung gegen Bundesrecht verstossen soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt. Sein Vorbringen, er sei in einem "Panik-Modus" gewesen und er habe sich keine Gedanken zu den Auswirkungen des Fusstritts machen können, genügt hierfür nicht.  
 
1.4.4. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB ist zu bestätigen.  
 
1.5. Gleiches gilt betreffend den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 aStGB. Gestützt auf die als detailliert und glaubhaft erachteten Aussagen der beteiligten Sicherheitsangestellten der damaligen Securitrans, Public Transport Security AG (heute: Transsicura AG) stellt die Vorinstanz willkürfrei fest, dass der Beschwerdeführer den Sicherheitsangestellten D.________ am 17. Juli 2017 gegen den Brustkorb stiess. Dass die Sicherheitsangestellten in der internen Anzeige zuhanden der Dienststelle W.________ der Arbeitgeberin keine Gewaltausübung erwähnten, wie der Beschwerdeführer geltend macht, vermag keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung aufzuzeigen. Bezüglich der letztinstanzlich erneut vorgebrachten Mutmassungen, wonach die Sicherheitsangestellten mit einem (erfundenen) Gewaltvorwurf nachträglich einen Amtsmissbrauch zu rechtfertigen versucht hätten, hält bereits die Vorinstanz fest, dass hierfür keinerlei Anhaltspunkte vorliegen würden. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
Hinsichtlich des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen Übertretung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST (Ungehorsam) beantragt der Beschwerdeführer in seiner letztinstanzlichen Beschwerde sowohl einen Schuld- als auch einen Freispruch (vgl. Sachverhalt C.). Wie es sich damit verhält, kann offen gelassen werden, da der verlangte Freispruch beschwerdeweise nicht begründet wird. 
 
1.6. Auch der Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Zusammenhang mit den Geschehnissen vom 24. März 2018 ist bundesrechtskonform. Der Beschwerdeführer möchte den von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt, wonach er dem Polizisten E.________ auf dem Polizeistützpunkt V.________ ins Gesicht spuckte, rechtlich als Beschimpfung und nicht als tätlichen Angriff auslegen. Dass das Bespucken zwar gleichzeitig ein Element der Ehrverletzung beinhalten und die Tatbestandsvoraussetzungen der Beschimpfung erfüllen kann, ändert jedoch nichts an der vorliegenden Qualifikation als tätlichen Angriff im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (vgl. Urteil 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.5). Entgegen der Darstellung in der Beschwerde qualifiziert die zitierte Literatur das Anspucken einer Person auch nicht ohne Weiteres als Beschimpfung, sondern macht die Anwendung von Art. 177 oder Art. 126 StGB jeweils vom Vorsatz des Täters abhängig (vgl. Franz Riklin, in: Basler Kommentar, Strafrecht Bd. II, 4. Aufl. 2019, N 8 und 34 zu Art. 177 StGB).  
 
1.7. Bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist schliesslich der Schuldspruch wegen Beschimpfung aufgrund des Vorfalls vom 22. März 2019. Dass der Beschwerdeführer dem Polizisten F.________ den ausgestreckten Mittelfinger zeigte, wird von ihm nicht bestritten. Mit seinem Vorbringen, Gesten seien vieldeutig und der ausgestreckte Mittelfinger von ihm bloss als Protest und "Distanzierungsversuch" gemeint gewesen, vermag er indes nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Feststellung, er habe F.________ mit dieser Gebärde in seiner Ehre verletzen wollen, in Willkür verfallen sein sollte. Daran ändern die beschwerdeweisen Ausführungen zur allgemeinen Bedeutung der Geste ebenso wenig wie die Hinweise auf einen Online-Artikel der BBC (abrufbar unter https://www.bbc.com/news/magazine-16916263; abgerufen am 20. September 2022) und den Duden.  
Der Antrag des Beschwerdeführers, er sei vom Vorwurf der Missachtung einer polizeilichen Anordnung gemäss Art. 12 des St. Galler Übertretungsstrafgesetzes (UeStG; sGS 921.1) freizusprechen, wird in der Beschwerde nicht begründet. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
1.8. Hinsichtlich der weiteren Schuldsprüche wegen mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sind Bundesrechtsverletzungen weder dargetan noch ersichtlich.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung. 
Die Vorinstanz erwägt, für die vom Beschwerdeführer in den Jahren 2016 und 2017 begangenen Straftaten gelange das alte, bis 31. Dezember 2017 gültige Sanktionenrecht zur Anwendung. Dies stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Seinen Antrag, er sei zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 30.-- (unter Anrechnung der Untersuchungshaft) zu verurteilen, begründet er im Wesentlichen mit den anbegehrten Freisprüchen von der Mehrheit der Tatvorwürfe. Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche zu bestätigen sind, erübrigen sich diesbezügliche Erörterungen. Dies gilt auch für den nicht weiter begründeten Antrag, die Busse sei auf Fr. 100.-- zu reduzieren. Wie bereits dargelegt, fällt im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung die Annahme eines leichten Falls ausser Betracht (vgl. E. 1.3 hiervor). Damit besteht auch keine Grundlage für eine Strafmilderung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB. 
 
3.  
Hinsichtlich der angeordneten stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB setzt sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Urteil nicht auseinander. Die Vorinstanz legt ausführlich und einleuchtend dar, dass die vom Beschwerdeführer anbegehrte ambulante Behandlung gemäss dem beweistauglichen Gutachten des Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, W.________, vom 19. Dezember 2019 mangels notwendiger Intensität der Behandlung nicht ausreichend ist, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Soweit der Beschwerdeführer einzig geltend macht, eine ambulante Massnahme wäre für ihn "einfacher", weil er dann die zusätzliche Belastung des Zusammenwohnens in der psychiatrischen Klinik nicht habe, vermag er keine Bundesrechtswidrigkeit der stationären Massnahme darzutun. 
 
4.  
Auch Landesverweisungen überprüft das Bundesgericht nur, insoweit die Begründungsanforderungen erfüllt sind (Urteil 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 4.1.1). 
 
4.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere. Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweis).  
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 
 
4.2. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsbürger. Seine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) wird mit diesem Urteil bestätigt (vgl. E. 1.4.4 hiervor). Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sind demzufolge erfüllt.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Gemäss unbestrittener vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung ist der 1980 in Serbien geborene Beschwerdeführer bis Ende 1989 in Novi Sad aufgewachsen und anschliessend mit seiner Familie in die Schweiz eingereist. Hier hat er die obligatorische Schulzeit und eine Lehre als Pflegeassistent abgeschlossen. Aufgrund seiner psychischen Labilität hat er anschliessend jedoch lediglich temporär an verschiedenen Orten gearbeitet und während dieser Zeit mit dem Konsum von Heroin begonnen. Im Alter von 19 Jahren hat er schliesslich sowohl seine Arbeitsstelle als auch seine Wohnung verloren und auf der Strasse gelebt. Im Jahr 2003 ist er erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zwischen 2003 und 2014 sind fünf weitere Verurteilungen und zahlreiche Aufenthalte in psychiatrischen Einrichtungen gefolgt. Seit August 2018 erhält er aufgrund einer psychiatrisch bescheinigten produktiv psychotischen Symptomatik sowie neuropsychologischen Einschränkungen eine ganze Invalidenrente. Kontakt pflegt er lediglich zu seinen Familienangehörigen, namentlich zur Mutter und den drei Brüdern. Er führt weder eine Beziehung noch hat er Kinder. Es bestehen insgesamt vier Verlustscheine über Fr. 7'136.80. Bis zur Zusprache der Invalidenrente ist er stets von der Sozialhilfe abhängig gewesen. Soweit die Vorinstanz vor diesem Hintergrund sowohl die soziale als auch die wirtschaftliche Integration als unzureichend erachtet, wobei letztere bereits vor der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit ungenügend gewesen sei, und insgesamt das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls verneint, ist dies nicht bundesrechtswidrig (vgl. E. 4.4 hiernach).  
 
4.3.2. Im Sinne einer Eventualbegründung hält die Vorinstanz sodann (schlüssig) fest, dass auch die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten überwiegen würden, wobei sie seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, der in der Schweiz lebenden Familie, dem fehlenden Kontakt zu Angehörigen in Serbien und der gesundheitlichen Situation einlässlich die wiederholte, jeweils von Gewalt und Aggressionen geprägte Delinquenz sowie die hohe gutachterlich attestierte Rückfallgefahr gegenüberstellt.  
 
4.4. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es liege ein Härtefall vor. Wie soeben dargelegt, verneint die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung auch ein überwiegendes privates Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Hierzu äussert er sich in seiner Beschwerde nicht. Nachdem für ein Absehen von der Landesverweisung beide Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen (E. 4.1 hiervor), erübrigt es sich grundsätzlich, auf die beschwerdeweisen Vorbringen bezüglich des Härtefalls einzugehen (zur Pflicht zur Anfechtung von mehreren selbstständigen Urteilsbegründungen vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). Die (im Wesentlichen appellatorisch gehaltene) Kritik vermöchte jedoch ohnehin nicht zu verfangen. Die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist in aller Regel ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Härtefalls, dies jedoch nur verbunden mit einer guten Integration (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist nicht ersichtlich, weshalb in Serbien höhere Reintegrationshindernisse bestehen sollten, als sie für den Beschwerdeführer bereits in der Schweiz existieren. Angesichts dessen, dass er die ersten neun Jahre seiner Kindheit in Serbien verbracht hat, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass er mit der serbischen Kultur, den Gepflogenheiten und der Sprache jedenfalls im Wesentlichen vertraut ist. Hinsichtlich seines Vorbringens, dass seine Familie, d.h. seine Mutter und seine drei Brüder, in der Schweiz lebten, weist bereits die Vorinstanz darauf hin, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen 42-jährigen Mann handelt, welcher nicht auf eine Betreuung durch die engsten Familienangehörigen angewiesen ist. Der Kontakt mit seiner Mutter und seinen Brüdern kann mittels modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden. Auch mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers setzt sich die Vorinstanz detailliert auseinander und erwägt einlässlich, dass der psychischen Beeinträchtigung zum einen mit der - vor der Landesverweisung zu vollziehenden - stationären Massnahme begegnet wird, welche den gesundheitlichen Allgemeinzustand festigen und langfristig verbessern soll. Gemäss den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers hat sich sein Gesundheitszustand seit dem Eintritt ins Massnahmezentrum X.________ denn auch bereits verbessert. Zum anderen ist gemäss dem von der Vorinstanz zitierten Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) betreffend die medizinische Grundversorgung in Serbien vom 17. Mai 2017 davon auszugehen, dass eine adäquate psychiatrische Versorgung auch in Serbien gewährleistet ist. Gemäss Art. 5 des Abkommens vom 11. Oktober 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.682.1) wird die Invalidenrente auch bei der Verlegung des Wohnsitzes nach Serbien weiterhin ausgerichtet. Wie die Vorinstanz festhält, gerät der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Serbien somit auch nicht in wirtschaftliche Not bzw. wird seiner gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit weiterhin Rechnung getragen. Unzutreffend ist schliesslich die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er als Flüchtling in die Schweiz gekommen sei und über keine Papiere aus seinem Ursprungsland verfüge. Sie gelangt vielmehr zum einleuchtenden Ergebnis, dass dem Vollzug der Landesverweisung weder das Non-Refoulement-Gebot noch zwingende völkerrechtliche Normen entgegenstehen, und dass die Beschaffung der notwendigen Reisepapiere zu gegebener Zeit der Vollzugsbehörde obliegt (Art. 66d StGB).  
Zusammenfassend steht fest, dass die Landesverweisung für den Beschwerdeführer eine gewisse Härte bedeutet. Diese geht aber nicht über das Mass hinaus, das der Verfassungs- und Gesetzgeber mit der Einführung der obligatorischen Landesverweisung in Kauf nahm. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Oktober 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Walther