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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_523/2021  
 
 
Urteil vom 2. August 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Februar 2021 (SBR.2020.63). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Strafbefehl vom 14. Juni 2019 verurteilte die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen A.________ wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln sowie wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einer Busse von Fr. 225.--. Auf Einsprache von A.________ hin erliess die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen am 23. April 2020 einen bezüglich Sachverhalt etwas ausführlicheren Strafbefehl mit denselben Schuldsprüchen und überwies diesen zusammen mit einem Schlussbericht am 11. Mai 2020 an das Bezirksgericht Kreuzlingen. 
Die Staatsanwaltschaft wirft A.________ vor, am 2. Mai 2019 um 7:30 Uhr, eine Orgelwindlade zwischen dem Fahrer- und Beifahrersitz, welche die Sicht nach rechts verunmöglicht habe, mitgeführt und deshalb ungenügende Sicht rechts durch das Seitenfenster sowie keine Sicht auf den rechten Aussenspiegel gehabt zu haben. Zudem sollen die Profilrillen beim Reifen vorne links ungenügend tief gewesen sein. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 21. September 2020 sprach das Bezirksgericht Kreuzlingen A.________ der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie des fahrlässigen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 225.--. A.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung. 
 
C.  
Mit Entscheid vom 17. Februar 2021 sprach das Obergericht des Kantons Thurgau A.________ der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 3 SVG und Art. 71a Abs. 1 und 4 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) sowie des fahrlässigen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11), Art. 58 Abs. 4 VTS, Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS und Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 225.--. 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde ans Bundesgericht, das Urteil vom 17. Februar 2021 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 3 SVG und Art. 71a Abs. 1 und 4 VTS freizusprechen. Für die Bemessung der Strafe wegen Führens eines Personenwagens in nicht vorschriftsgemässem Zustand sei das Mitverschulden des Garagisten strafmindernd zu berücksichtigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde an die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts.  
 
1.2. Die Geschäftsverteilung zwischen den verschiedenen Abteilungen des Bundesgerichts richtet sich gemäss Art. 22 BGG nach dem Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131). Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt unter anderem die Beschwerden in Strafsachen gegen strafprozessuale Zwischenentscheide (vgl. Art. 29 Abs. 3 BGerR), während die Strafrechtliche Abteilung unter anderem für die Beschwerden in Strafsachen sowie Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden in Strafsachen betreffend materielles Strafrecht (einschliesslich Straf- und Massnahmenvollzug) zuständig ist (Art. 33 lit. a BGerR).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer ficht den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau an, der das Verfahren bezüglich einfache Verkehrsregelverletzung sowie fahrlässiges Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs abschliesst. Wie der Beschwerdeführer korrekt erkennt, handelt es sich dabei um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer Strafsache. Zur Behandlung der dagegen erhobenen, vorliegenden Beschwerde ist entgegen dem Beschwerdeführer allerdings nicht die Erste öffentlich-rechtliche, sondern die Strafrechtliche Abteilung zuständig. Im Gegensatz dazu handelte es sich bei den vom Beschwerdeführer genannten Urteilen 1C_6/2015 vom 29. April 2015 und 1C_566/2018 vom 14. Mai 2019 in der Sache jeweils um einen Führerausweisentzug.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den Sachverhalt.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Bilden - wie vorliegend - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, prüft das Berufungsgericht nur, ob der von der ersten Instanz festgestellte Sachverhalt willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall kann vor Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht nur gerügt werden, die Vorinstanz habe auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin Willkür zu Unrecht verneint, was das Bundesgericht frei prüft. Die Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, muss sich deshalb auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (Urteile 6B_703/2021 vom 22. Juni 2022 E. 3.1.5; 6B_267/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
 
2.2.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung kodifiziert den Grundsatz "in dubio pro reo", der ebenso durch Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleistet ist. Ihm kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsmaxime im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Gemäss ständiger Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; Urteil 6B_1419/2020 vom 2. Mai 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
 
2.3. Die Vorinstanz erwägt bezugnehmend auf die Ausführungen der Erstinstanz zusammengefasst, die Sicht des Beschwerdeführers auf die Strasse sei im Zeitpunkt der Anhaltung durch die Kantonspolizei Thurgau stark eingeschränkt gewesen. Offensichtlich sei, dass die derart angebrachte Windlade einem Fahrer bei einer Augenhöhe von 0.75 m über der Sitzfläche verunmöglicht habe, ausserhalb eines Halbkreises von 12 m Radius die Fahrbahn frei überblicken zu können. Wie der Beschwerdeführer mehrfach konstant ausgesagt habe, habe er vom Fahrersitz aus gerade keine freie Sicht auf den Seitenspiegel gehabt, es sei denn, er habe sich nach vorne gebückt. Mittels Nachvornebeugen möge der Beschwerdeführer allenfalls den rechten Aussenspiegel auf der Beifahrerseite mit Sicht nach hinten entlang des Chryslers gesehen haben. Ein freies Sichtfeld durch die rechte Seitenscheibe über den 12 m Radius hinaus sei dem Beschwerdeführer aufgrund der grossräumigen Ladung - unabhängig davon, ob nach vorne gebeugt oder nicht - aber zweifelsohne verwehrt geblieben. Dass der Beschwerdeführer im Übrigen freie Sicht auf den Rückspiegel, angebracht an der Frontscheibe, gehabt habe, gereiche ihm nicht zum Vorteil. Dieser Umstand ändere nichts an der Tatsache, dass seine Sicht nach rechts und auf den rechten Aussenspiegel vom Fahrersitz aus eingeschränkt gewesen sei. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe derart offensichtlich kein freies Sichtfeld durch die rechte Seitenscheibe gehabt, dass die Erstinstanz den Sachverhalt ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und ohne zusätzliche Beweisabnahmen willkürfrei als erstellt habe betrachten dürfen.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz in Erwägung 3a nicht fest, es habe keine Sichtbehinderung wegen der zwischen Fahrer und Beifahrer mitgeführten Orgelwindlade vorgelegen. Vielmehr fasst sie in dieser Erwägung lediglich den Standpunkt des Beschwerdeführers zusammen. Ebenfalls nicht zuzustimmen ist, dass die Vorinstanz in Erwägung 3d/cc ausdrücklich bestätigen soll, dass keine Sichtbehinderung vorgelegen habe. Wie der Beschwerdeführer zugleich selbst zitiert, führt die Vorinstanz aus, es sei nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer auf den Rück- und den Seitenspiegel habe sehen können, wenn er sich nach vorne gebeugt habe. Insbesondere hält die Vorinstanz darüber hinaus fest, es sei offensichtlich, dass die derart angebrachte Orgelwindlade einem Fahrer bei einer Augenhöhe von 0.75 m über der Sitzfläche verunmöglicht habe, ausserhalb eines Halbkreises von 12 m Radius die Fahrbahn frei überblicken zu können. Ein freies Sichtfeld durch die rechte Seitenscheibe über den 12 m Radius hinaus sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Orgelwindlade - unabhängig davon, ob nach vorne gebeugt oder nicht - aber zweifelsohne verwehrt geblieben. Insofern der Beschwerdeführer diese Sachverhaltsfeststellung kritisiert, kann ihm somit nicht gefolgt werden.  
 
2.4.2. Die Vorinstanz legt willkürfrei dar, weshalb auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden konnte. Sie rekapituliert, die Erstinstanz stütze sich nebst den Fotos der Verkehrspolizei auch auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie die Bestätigung vom 2. Mai 2019 des Beifahrers, B.________. Entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers wurden somit nicht nur die Fotos der Verkehrspolizei mit in die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung miteinbezogen. Auf die Befragung von B.________ sowie des Kantonspolizisten Werner Jäger habe verzichtet werden können, da nicht bestritten gewesen sei, dass der Beschwerdeführer auf den Rück- und den Seitenspiegel habe sehen können, wenn er sich nach vorne gebeugt habe. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer daraus ableitet, es habe keine Sichtbehinderung vorgelegen, setzt er sich mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen nicht näher auseinander. Dass die Vorinstanz schlechterdings unhaltbare Schlüsse gezogen oder erhebliche Beweise willkürlich ausser Acht gelassen hat, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Nichts daran zu ändern vermag die Argumentation, das Foto sei aus einem Winkel geschossen worden, mit dem der übertriebene Eindruck einer Sichtbehinderung geschaffen werde, zumal der Beschwerdeführer dadurch - nebst namentlich seinen Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. September 2019 sowie seiner Einsprache vom 21. Juni 2019 - einmal mehr selber bestätigt, dass eben gerade eine Sichtbehinderung vorlag. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist nicht ersichtlich.  
 
2.4.3. Nicht stichhaltig ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz erwäge zu Unrecht, die Sicht sei auch für den Rückspiegel nur bei einem Nachvornebeugen gegeben gewesen. Die Vorinstanz stellt diesbezüglich vielmehr auf die Angaben des Beschwerdeführers ab, wonach er freie Sicht auf den Rückspiegel hatte.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann, Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 3 SVG und Art. 71a Abs. 1 und 4 VTS sei verletzt. Es fehle für eine Verurteilung an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Die Sicht sei laut bindender Sachverhaltsfeststellung nicht beeinträchtigt gewesen, da er durch das Seitenfenster und den Seitenspiegel habe sehen können, wenn er sich nach vorne gebeugt habe. Dass die freie Rundsicht bei einer aufrechten Oberkörperhaltung des Lenkers gegeben sein müsse, sei weder in Art. 71a Abs. 1 und 4 VTS noch in Art. 31 Abs. 3 SVG enthalten.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB). Der Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") ist auch in Art. 7 EMRK ausdrücklich verankert. Er ist verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird; wenn das Gericht ein Verhalten unter eine Strafnorm subsumiert, unter die es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann; oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat (BGE 148 IV 30 E. 1.3.1; 145 IV 329 E. 2.2; 138 IV 13 E. 4.1; je mit Hinweisen; Urteile 6B_112/2021 vom 4. Mai 2022 E. 1.2.2; 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 3.3).  
 
3.2.2. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer die Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören (Art. 31 Abs. 3 SVG). Nach Art. 71a Abs. 1 VTS muss der Führer oder die Führerin, bei einer Augenhöhe von 0.75 m über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkreises von 12 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können. Scheiben, die für die Sicht des Führers oder der Führerin nötig sind, müssen eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten, witterungsfest sein und auch nach längerem Gebrauch mindestens 70 Prozent Licht durchlassen. An, vor oder hinter diesen Scheiben dürfen keine Gegenstände angebracht werden, welche die Sicht des Führers oder der Führerin beeinträchtigen und die Lichtdurchlässigkeit unter 70 Prozent vermindern. Ausgenommen sind Gegenstände, die gesetzlich vorgeschrieben oder vorgesehen sind oder für den Einsatz im Ordnungsdienst vorübergehend angebracht werden (z.B. Gitter), sowie Navigationsgeräte ausserhalb des Sichtkreises nach Absatz 1 (Art. 71a Abs. 4 VTS).  
 
3.3. Unbegründet ist der Standpunkt des Beschwerdeführers, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für einen Schuldspruch. Wie bereits erwogen, stellt die Vorinstanz gerade nicht fest, die Sicht sei nicht beeinträchtigt gewesen, sondern erwägt sie, ein freies Sichtfeld durch die rechte Seitenscheibe über den 12 m Radius hinaus sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Orgelwindlade - unabhängig davon, ob nach vorne gebeugt oder nicht - zweifelsohne verwehrt geblieben (vgl. oben E. 2.4.1). Nicht stichhaltig ist überdies das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine aufrechte Oberkörperhaltung des Lenkers sei weder in Art. 71a Abs. 1 und 4 VTS noch in Art. 31 Abs. 3 SVG enthalten. Art. 71a Abs. 1 VTS statuiert ausdrücklich, "bei einer Augenhöhe von 0.75 m über der Sitzfläche" muss der Führer "ausserhalb eines Halbkreises von 12 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können"; dieses Mass setzt eine aufrechte Körperhaltung voraus. Sodann entspricht eine aufrechte Oberkörperhaltung des Führers auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Im Unterschied zur vorliegenden Konstellation der Orgelwindlade ist bei den vom Beschwerdeführer angeführten Beispielen der A-Säulen sowie beim Mitführen eines Beifahrers das freie Überblicken der Fahrbahn über der Sitzfläche möglich. Jedenfalls hat ein Führer gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gleichermassen auch in diesen Konstellationen dafür zu sorgen, dass er nicht behindert wird. Nicht beizupflichten ist des Weiteren, es gebe keine von der rechten Seite herkommende Gefahr und die Gefahren würden in aller Regel nur von vorne kommen. Die Erstinstanz nannte bereits zu Recht namentlich einen Spurwechsel, ein Abbiegen, die Gewährung des Rechtsvortritts sowie plötzlich auftauchende Situationen wie spielende Kinder am Strassenrand oder Fahrradfahrer. Insbesondere bei unvorhergesehenen Konstellationen ist nur ein bewusster Blick nach rechts, welcher erst durch das Nachvornebeugen des Oberkörpers des Führers ermöglicht wird, nicht ausreichend. Die entsprechende Situation muss zuerst wahrgenommen werden können, was nur bei einem frei überblickbaren Sichtfeld der Fall ist. Dies ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn die Sicht mehrheitlich nach vorne fokussiert ist, vorausgesetzt eben, das Sichtfeld ist frei überblickbar. Ist das Sichtfeld nicht frei überblickbar, so führt dies - wie die Vorinstanz überzeugend ausführt und entgegen dem Beschwerdeführer - zu einer verzögerten Reaktionsmöglichkeit, welche im Interesse der Verkehrssicherheit nicht hinzunehmen ist.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert ausserdem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht. Die Vorinstanz setze sich inhaltlich nicht mit seiner Berufungsschrift auseinander. Dem vorinstanzlichen Urteil würden sachliche Argumente fehlen, weshalb trotz unbestrittener Sicht ein Verbot des Nachvornebeugens bzw. ein Gebot der aufrechten Oberkörperhaltung aus Art. 71a Abs. 1 und 4 VTS oder Art. 31 Abs. 3 SVG abzuleiten sei. Die Gründe, welche die Vorinstanz für den Schuldspruch anführe, seien unhaltbar und neu, weshalb er noch keine Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten habe.  
 
4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen).  
 
4.3. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. Das vorinstanzliche Urteil enthält die wesentlichen Überlegungen und ist ausreichend sowie nachvollziehbar begründet. Inwiefern in diesem Zusammenhang darüber hinaus verfassungsmässige Grundrechte verletzt sein sollen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer konnte sich vor der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung seines Verhaltens äussern. Er verkennt insbesondere, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, ihm vor ihrem Entscheid sämtliche Argumente für den Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zur Stellungnahme zu unterbreiten.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Strafe für das Führen eines nicht betriebssicheren Strassenfahrzeugs sei aufgrund des Drittverschuldens der Garage C.________ U.________ zu mindern.  
 
5.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift in den ihm zustehenden Ermessensspielraum nur mit Zurückhaltung ein (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1).  
 
5.3. Die Vorinstanz erwägt, die Erstinstanz habe das Verschulden in Bezug auf den Tatbestand des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs insgesamt als leicht gewertet und zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass er sein Fahrzeug im Februar 2019 in einer Garage habe überprüfen lassen und dass nach der Fahrt vom April 2019 ein Spurfehler festgestellt worden sei. Selbst unter Beachtung dieses Umstands sei für dieses Delikt eine Busse von mindestens Fr. 150.-- angezeigt.  
 
5.4. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz folglich zu dessen Gunsten, dass er das Fahrzeug wenige Monate vor der Fahrt im April 2019 in einer Garage kontrollieren liess. Weshalb sie diesem Umstand ungenügend Rechnung getragen haben könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Nicht überzeugend ist im Übrigen, ein Durchschnittsautolenker kontrolliere den Zustand von Pneus nicht täglich und insbesondere nicht so kurz nach einem Pneuwechsel durch die Garage. Selbst wenn - wie der Beschwerdeführer geltend macht - nicht mit einer derart schnellen Abnutzung der vorderen Pneus hat gerechnet werden müssen, hat sich der Führer zu vergewissern, dass das Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand ist (Art. 57 Abs. 1 VRV). Hinzu kommt der Umstand, dass der betroffene Reifen im inneren Drittel der Reifenlauffläche am ganzen Umfang ungenügend tiefe Profilrillen aufwies und die Abnützung der Reifen somit ohne grossen Aufwand zu erkennen gewesen wäre. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie für die einfache Verkehrsregelverletzung und das fahrlässige Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs eine Busse von insgesamt Fr. 225.-- als angemessen betrachtet.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. August 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Meier