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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_643/2022  
 
 
Urteil vom 16. August 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen die Arbeits- und Ruhezeitverordnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 12. April 2022 (AS 21/010/RHU). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist selbständiger Taxifahrer. Das von ihm gelenkte Taxi wurde am 9. Februar 2019 in U.________ von der Polizei angehalten und kontrolliert. Die Polizei beschlagnahmte dabei die Diagrammscheiben des Fahrtschreibers. Mit Strafbefehl vom 3. Juni 2019 verurteilte die Staatsanwaltschaft Obwalden A.________ wegen Widerhandlung gegen die Arbeits- und Ruhezeitverordnung durch mehrmaliges nicht korrektes Bedienen des Fahrtschreibers (nur Aufzeichnen der Lenkzeit) zu einer Busse von Fr. 300.--. 
 
B.  
Auf Einsprache hin sprach das Kantonsgericht Obwalden A.________ mit Urteil vom 17. Februar 2021 der Widerhandlung gegen die Arbeits- und Ruhezeitverordnung durch mehrmaliges nicht korrektes Bedienen des Fahrtschreibers (nur Aufzeichnenlassen der Lenkzeit) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'000.--. Die dagegen eingelegte Berufung wies das Obergericht des Kantons Obwalden mit Urteil vom 12. April 2022 ab. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 12. April 2022 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er bringt zusammengefasst vor, gemäss Anklageschrift bzw. Strafbefehl werde ihm "nicht korrektes Bedienen des Fahrtenschreibers durch nur Aufzeichnenlassen der Lenkzeit" vorgeworfen. Art. 15 Abs. 1 und Art. 28 der Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2; SR 822.222) seien als massgebende Gesetzesartikel aufgeführt. Andere Vorwürfe seien aus dem Strafbefehl nicht ersichtlich, insbesondere auch nicht der Vorwurf, er hätte die Privatfahrten nicht separat deklariert. In der vorinstanzlichen Verurteilung sei Art. 15 Abs. 1 ARV 2, der gemäss Strafbefehl massgebende Gesetzesartikel, nicht erwähnt. Faktisch sei er wegen Nichtdeklarieren von Privatfahrten auf einem separaten Blatt verurteilt worden. Dabei handle es sich nicht um den gleichen Lebenssachverhalt. Zudem würden auch die massgeblichen Gesetzesartikel nicht übereinstimmen, sei er doch von der Vorinstanz gestützt auf Art. 16a ARV 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 1, 14a Abs. 3 und Art. 21 Abs. 2 lit. a und c der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1; SR 822.221) verurteilt worden.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdeführer werde gemäss Anklagesachverhalt vorgeworfen, er habe "durch mehrmaliges nicht korrektes Bedienen des Fahrtenschreibers (nur Aufzeichnenlassen der Lenkzeit) " die Vorschriften der ARV 2 verletzt. Im erstinstanzlichen Urteilsspruch finde sich der exakt gleich formulierte Tatvorwurf. Demnach treffe nicht zu, dass die Anklageschrift nicht mit dem Urteil übereinstimme. Die ergänzenden Erwägungen der ersten Instanz seien in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, da nur das Urteilsdispositiv massgebend sei. Im Übrigen habe die erste Instanz aber ebenfalls ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand erfüllt habe, "indem auf den Einlageblättern nur die Lenkzeit aufgezeichnet war". An der Übereinstimmung von Urteilsspruch und Anklageschrift ändere nichts, dass die erste Instanz zusätzlich ausgeführt habe, Privatfahrten und Lenkzeiten seien nicht auseinander gehalten worden. Es handle sich dabei lediglich um eine etwas ausführlichere Beschreibung der dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfenen Tathandlung und nicht um einen anderen Tatvorwurf.  
Weiter erwägt die Vorinstanz, es spiele keine Rolle, dass sich die erste Instanz im Schuldspruch auf andere Normen stütze als die Anklagebehörde im Strafbefehl, da das Gericht nicht an die in der Anklage vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden sei. Selbst wenn darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen würde, so wäre diese im Berufungsverfahren, in welchem das Gericht über volle Kognition verfüge, geheilt worden. 
 
1.3. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1 je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Der Beschwerdeführer belässt es grösstenteils dabei, die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Rügen im Zusammenhang mit der Verletzung des Anklagegrundsatzes zu wiederholen. Soweit er sich dabei nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzt, vermag er den strengen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen und auf seine Vorbringen ist nicht einzugehen.  
 
1.4.2. Die Kritik des Beschwerdeführers zielt im Übrigen ins Leere.  
Die Vorinstanz legt dem Beschwerdeführer denselben Lebenssachverhalt zur Last, wie er in der Anklage, d.h. im Strafbefehl, enthalten ist. Er soll den Fahrtschreiber nicht korrekt bedient haben, indem er nur die Lenkzeit aufgezeichnet habe. Wie die Vorinstanz überzeugend darlegt, handelt es sich bei der Bemerkung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach Privatfahrten und Lenkzeiten nicht auseinandergehalten worden seien, lediglich um eine ausführlichere Beschreibung der dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfenen Tathandlung und nicht etwa um einen anderen Tatvorwurf. Es wurden durch die Ausführungen der Vorinstanz keine Zweifel aufgeworfen, wogegen sich der Beschwerdeführer zur Wehr setzen musste. Der Strafbefehl, welcher als Anklageschrift gilt, enthält alle für den Tatbestand von Art. 16a ARV 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 1, Art. 14a Abs. 3 und Art. 21 Abs. 2 lit. a und c ARV 1 erforderlichen Sachverhaltselemente. Durch die abweichende rechtliche Würdigung wird der Anklagegrundsatz nicht verletzt. 
Es ist zudem weder ersichtlich noch dargetan, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer eine Verteidigung nicht möglich gewesen sein soll. Dabei ist ihm nicht zu folgen, soweit er geltend macht, er habe aufgrund des (von ihm als falsch erachteten) Strafbefehls davon ausgehen dürfen, dass ihn die Vorinstanz aufgrund Art. 15 Abs. 1 ARV 2 büssen wolle. Er belässt es dabei zu behaupten, der Fahrtschreiber schreibe von sich aus ohne sein Dazutun ständig Lenkzeit, weshalb das ihm vorgeworfene Verhalten nicht strafbar sein könne. Dies verfängt unter dem Gesichtspunkt des Anklageprinzips nicht. 
 
1.4.3. Der Beschwerdeführer kann schliesslich nichts für sich ableiten, wenn er geltend macht, die andere rechtliche Würdigung sei ihm nicht mitgeteilt worden. Zwar ist ihm insoweit beizupflichten, als die erste Instanz die beabsichtigte abweichende rechtliche Würdigung gestützt auf Art. 344 StPO hätte ankündigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hätte einräumen müssen (vgl. Urteil 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.2.2 mit Hinweis). Jedoch führt die Vorinstanz zutreffend aus, diese Verletzung seines rechtlichen Gehörsanspruchs sei im Berufungsverfahren, in dem die Vorinstanz über volle Kognition verfüge, geheilt worden, da sich der Beschwerdeführer dazu umfassend habe äussern können (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; Urteil 6B_941/2018 vom 6. März 2019; je mit Hinweisen). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und bringt lediglich vor, das Anklageprinzip würde so keinen Sinn machen. Er vermag den strengen Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht zu genügen (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen der Widerhandlung gegen die Arbeits- und Ruhezeitverordnung durch mehrmaliges nicht korrektes Bedienen des Fahrtschreibers i.S.v. Art. 16a ARV 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 1, Art. 14a Abs. 3 und Art. 21 Abs. 2 lit. a und c ARV 1. Er rügt, das ihm vorgeworfene Verhalten - nur Aufzeichnenlassen der Lenkzeit - sei gar nicht strafbar. Der von ihm verwendete Fahrtschreiber zeichne immer nur Lenkzeit auf. Dies müsse er auch, da er sonst der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 widersprechen würde. Darauf sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Weiter macht er geltend, es liege keine Verletzung der Regeln der ARV 1 vor. Er sei nicht Arbeitnehmer, sondern selbständiger Taxifahrer i.S.v. Art. 2 lit. g ARV 2. Schon gemäss BGE 106 IV 286 sei ein selbständiger Taxifahrer nicht verpflichtet gewesen, Privatfahrten zu deklarieren. Nichts anderes gelte heute gemäss der ARV 1 und der ARV 2. Andernfalls ergäbe Art. 2 lit. g ARV 2 gar keinen Sinn. Im Ergebnis müsse er als selbständiger Taxifahrer für Privatfahrten den Fahrtschreiber gar nicht in Betrieb halten, weshalb er freizusprechen sei.  
 
 
2.2.  
 
2.2.1. Als selbständiger Taxiunternehmer untersteht der Beschwerdeführer - wie dies die Vorinstanz korrekt ausführt - der ARV 2. Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) müssen Fahrzeuge, deren Führer der ARV 2 unterstehen, mit einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber ausgerüstet sein. Laut Art. 100 Abs. 4 VTS müssen analoge Fahrtschreiber Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen. Ist ein Fahrzeug mit einem Fahrtschreiber nach Art. 100 Abs. 2-4 VTS ausgerüstet, so gelten anstelle der Art. 14, 15 Abs. 1 und 3, 16, 17, 18, 23 und 28 Absatz 2 der ARV 2 die Art. 13-15, 16a, 18, 21 Abs. 2 und 24 Abs. 3-5 ARV 1 (Art. 16a ARV 2).  
Während der beruflichen Tätigkeit muss der Führer oder die Führerin, solange er oder sie sich im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet, den Fahrtschreiber ständig in Betrieb halten und so bedienen, dass die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit, die Bereitschaftszeit und die Pausen zeitgerecht aufgezeichnet werden. Bei Mehrfachbesatzung haben sie den Fahrtschreiber so zu bedienen, dass diese Angaben unterscheidbar für jeden von ihnen vom Gerät aufgezeichnet werden (Art. 14 Abs. 1 ARV 1). Bei einer Betriebsstörung oder bei einem mangelhaften Funktionieren des Fahrtschreibers hat der Führer oder die Führerin, sofern die entsprechenden Angaben über die Arbeits-, Lenk-, Bereitschafts- und Ruhezeiten nicht mehr einwandfrei aufgezeichnet werden, diese auf dem Einlageblatt oder auf einem besonderen, dem Einlageblatt beizufügenden Blatt zu vermerken (Art. 14a Abs. 3 ARV 1). 
Art. 15 Abs. 2 ARV 2 regelt ausserdem, dass der Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten ist, wenn mit dem Fahrzeug Privatfahrten ausgeführt werden; dabei ist die Pausenstellung (Stellung "0" oder "Stuhl") zu wählen. Lässt die Pausenstellung keine eindeutige Unterscheidung zwischen privaten und berufsmässigen Fahrten zu, so führt der Führer eine fortlaufende Kontrolle über die von ihm getätigten Privatfahrten. 
 
2.2.2. Gemäss Art. 21 Abs. 2 ARV 1 wird unter anderem mit Busse bestraft, wer die Kontrollbestimmungen (Art. 13-18) verletzt, insbesondere wer die Kontrollmittel (Art. 13) nicht oder nicht vorschriftsgemäss führt, bedient, sie nicht benutzt oder sie beschädigt (lit. a) oder den Fahrtschreiber nicht in Betrieb hält, nicht richtig bedient, die Aufzeichnungen verfälscht oder die Reparatur des Fahrtschreibers nicht rechtzeitig durchführen lässt (lit. c).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers mit Bezug auf Art. 2 lit. g ARV 2 geht an der Sache vorbei. Zwar trifft zu, dass als berufliche Tätigkeit des selbständigerwerbenden Führers i.S.v. Art. 2 lit. g ARV 2 die Lenkzeit gilt. Ebenso ist korrekt, dass Art. 15 Abs. 1 ARV 1 für ihn nicht anwendbar ist. Jedoch stützt sich die Vorinstanz für die Pflicht des Beschwerdeführers zur Aufzeichnung der Privatfahrten nicht auf diese Bestimmung, sondern vielmehr auf Art. 16a ARV 2 i.V.m. Art. 14a Abs. 3 ARV 1. Soweit der Beschwerdeführer lediglich pauschal geltend macht, als selbständiger Taxiführer müsse er für Privatfahrten den Fahrtschreiber gar nicht in Betrieb halten, so ist darauf nicht einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Damit erweist sich auch seine Rüge betreffend die Gehörsverletzung als unbegründet. Gleiches gilt betreffend sein Vorbringen, es liege eine Verletzung des Prinzips "nulla poena sine lege" vor, da das ihm vorgeworfene Verhalten gar nicht strafbar sei.  
 
2.3.2. Die Vorinstanz qualifiziert das Verhalten des Beschwerdeführers, bzw. die fehlende Unterscheidung zwischen Geschäfts- und Privatfahrten, als mangelhaftes Funktionieren i.S.v. Art. 14a Abs. 3 ARV 1. Diese rechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden, zumal nicht verfängt, was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt. Seine Kritik ist grösstenteils appellatorischer Natur und er präsentiert lediglich seine eigene Sicht der Dinge. So macht er geltend, der Fahrtschreiber funktioniere genau so, wie er ihn erworben habe, weshalb keine Betriebsstörung vorliege; zudem funktioniere er nicht mangelhaft sondern einwandfrei.  
Gestützt auf den vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt zeichnet der Fahrtschreiber des Beschwerdeführers nur die Lenkzeiten auf; Privatfahrten können nicht gesondert aufgezeichnet werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die fehlende Unterscheidung zwischen Geschäfts- und Privatfahrten als mangelhaftes Funktionieren des Fahrtschreibers qualifiziert und dabei erwägt, der Beschwerdeführer hätte die Angaben über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten und damit über Privatfahrten auf dem Einlageblatt oder auf einem beigefügten Blatt vermerken müssen (vgl. dazu auch Urteil 6B_768/2010 vom 14. April 2011). Zu keinen Bemerkungen Anlass geben in diesem Zusammenhang die Ausführungen der Vorinstanz, wonach es die Pflicht des Beschwerdeführers sei, über einen funktionsfähigen und gesetzeskonformen Fahrtschreiber zu verfügen. Was er dagegen vorbringt, genügt den Begründungs- und Rügeanforderungen vor Bundesgericht nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Der Schuldspruch i.S.v. Art. 16a ARV 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 1, Art. 14a Abs. 3 und Art. 21 Abs. 2 lit. a und c ARV 1 verletzt kein Bundesrecht. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. August 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb