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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_899/2022  
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtbefolgen einer polizeilichen Anordnung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. Juni 2022 (SU220017-O/U/cwo). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 28. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Nichtbefolgens einer polizeilichen Anordnung und Betretens eines fremden, eingezäunten Grundstücks ohne die Einwilligung der Berechtigten schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 150.-- bestraft (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage). 
Auf Berufung des Beschwerdeführers hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 28. Juni 2022 die erstinstanzliche Verurteilung im Schuldpunkt, reduzierte die ausgefällte Busse von Fr. 150.-- auf Fr. 130.-- und legte die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Nichtbezahlung der Busse auf einen Tag fest. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Rahmen der Sachverhaltsrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
Waren ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 398 Abs. 4 StPO), prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteil 6B_38/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.1.2). 
 
3.  
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer befasst sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz und den von dieser lediglich auf Willkür zu prüfenden Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksgerichts (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO). Soweit er sich wie bereits im kantonalen Verfahren sinngemäss auch vor Bundesgericht darauf berufen will, sich seit 2007 jedes Jahr in der Badeanlage an derselben Stelle aufzuhalten, was früher toleriert worden sei, setzt er sich ohne jegliche inhaltliche Auseinandersetzung über die Feststellungen der Vorinstanzen hinweg, wonach die für das Seebad zuständige Person seinen Aufenthalt im Strandbad ausserhalb der Öffnungszeiten nicht gewollt habe, ihm dies durch die Polizeibeamten auch so kommuniziert worden sei und er die Badeanlage aber dennoch nicht verlassen habe. Dass und inwiefern diese Feststellungen, auf welchen der Schuldspruch basiert, willkürlich sein könnten, zeigt er nicht auf. Sein Vorbringen, die unbeaufsichtigte Nutzung der Badeanlage geschehe auf eigene Gefahr, geht ebenso an der Sache vorbei wie seine Argumente, nicht in die Badeanlage eingedrungen zu sein, sich nicht mutwillig Zugang verschafft und auch nichts beschädigt zu haben. Er verkennt, dass er nicht wegen Sachbeschädigung oder Hausfriedensbruchs verurteilt worden ist, sondern wegen Missachtung einer polizeilichen Anordnung und wegen Betretens eines fremden, eingezäunten Grundstücks ohne Einwilligung der Berechtigten. Soweit er schliesslich vorträgt, der Trennzaun hätte eigentlich bereits per 1. April 2021 bzw. vom 1. bis 6. April 2021 entfernt sein müssen, ist sein Vorbringen neu (Art. 99 Abs. 1 BGG) und damit unzulässig. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Seiner finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill