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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1306/2023  
 
 
Urteil vom 15. Januar 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Strafbefehl (Verletzung der Verkehrsregeln usw.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 23. Oktober 2023 (BKBES.2023.104). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Am 16. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 15 km/h, begangen und festgestellt am 14. September 2021 in Härkingen, mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und zu einer Busse von Fr. 120.-- unter Auflage der Verfahrenskosten bestraft. In der Folge wandte sich der Beschwerdeführer mit zwei Eingaben vom 8. August 2023 und mit einem weiteren Schreiben vom 7. September 2023 an die Staatsanwaltschaft, welche ihm auf seine ersten Schreiben hin eine Kopie der Akten zustellte und ihm die Sachlage erläuterte und seine Einsprache am 22. September 2023 mit den Akten zur Gültigkeitsprüfung an das Gerichtspräsidium Thal-Gäu weiterleitete. 
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 trat der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu auf die Einsprache wegen verspäteter Einreichung nicht ein. Das daran im Anschluss eingereichte Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2023 wurde an das Obergericht des Kantons Solothurn übermittelt, welches das Schreiben als Beschwerde entgegennahm und diese mit Beschluss vom 23. Oktober 2023 abwies. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Anwendung kantonalen Gesetzesrechts überprüft das Bundesgericht - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - im Übrigen nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG; BGE 145 I 121 E. 2.1; 142 IV 70 E. 3.3.1 S. 79; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen). 
 
 
3.  
Das Obergericht erwägt unter Hinweis auf Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO, der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 13. Oktober 2023 erklärt, vor dem 3. Juli 2023 keine Kenntnis vom Strafbefehl vom 16. Dezember 2021 gehabt zu haben. Dies bedeute, dass er spätestens am 3. Juli 2023 davon Kenntnis erlangt habe. Auch wenn davon ausgegangen würde, der Strafbefehl sei ihm damals nicht zugestellt worden, wäre die Einsprache mit der Postaufgabe seiner Schreiben vom 8. August 2023 folglich verspätet erhoben worden. Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu sei daher im Ergebnis zu Recht nicht auf seine Einsprache eingetreten. 
 
4.  
Dass und inwiefern der angefochtene Beschluss verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, sagt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Mit den Erwägungen des Obergerichts setzt er sich nicht ansatzweise auseinander. Er wiederholt in seiner Beschwerde lediglich, dass ihm der Strafbefehl nie zugestellt worden sei, hält aber gleichzeitig daran fest, davon im Juli 2023 Kenntnis genommen zu haben. Aus seinen Ausführungen ergibt sich mithin nicht, was an den obergerichtlichen Erwägungen gegen geltendes Recht verstossen könnte. Soweit er sich im Übrigen mit der materiellen Seite der Angelegenheit befasst, verkennt er, dass diese nicht zum Verfahrensgegenstand gehört und sich das Bundesgericht damit folglich nicht befassen kann. Seine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Darauf kann folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden und es sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde überdies geltend, am 14. September 2021 nicht selbst gefahren zu sein. Er habe sich zur fraglichen Zeit in Deutschland aufgehalten und dort Reparaturarbeiten für einen Klienten ausgeführt. Ein entsprechender Arbeitsrapport sei vorhanden. Zudem gibt er mit Namen an, wer der damalige Lenker des Fahrzeugs gewesen ist. Auch darauf kann das Bundesgericht, weil nicht zum Verfahrensgegenstand gehörend, nicht eintreten. Bereits die Vorinstanz hat ihn im angefochtenen Beschluss allerdings zutreffend darauf hingewiesen, ihm stünde, soweit er der Auffassung sei, nicht gefahren zu sein, gegebenenfalls die Möglichkeit einer Revision nach Art. 410 StPO zur Verfügung. In diesem Sinne ist die vorliegende Eingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Solothurn zu überweisen (Art. 30 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe wird im Sinne von Erwägung 5 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Solothurn überwiesen. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Januar 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill