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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_39/2022  
 
 
Urteil vom 17. August 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Hurni, 
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________,  
vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Imkamp, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Beschimpfung; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 23. September 2021 (SB210230-O/U/jv). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erhob am 1. Dezember 2020 gegen A.________ Anklage wegen Beschimpfung. Darin wirft sie A.________ vor, am 27. September 2019 im Hotel-Restaurant B.________ in U.________ C.________ mit dem Wort "Arschloch" beschimpft zu haben. Mit Urteil vom 9. März 2021 sprach das Bezirksgericht Bülach A.________ der Beschimpfung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 180.--, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 
 
B.  
Gegen das Urteil erhob A.________ Berufung und stellte Antrag auf Freispruch von Schuld und Strafe. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. 
Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, sprach A.________ mit Urteil vom 23. September 2021 schuldig der Beschimpfung und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 180.--, wobei der Vollzug der Strafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt wurde. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Die Feststellung der Vorinstanz, die Aussagen des Beschwerdeführers hätten sich in hohem Masse als unglaubhaft erwiesen, sei willkürlich. Er habe nicht ausgesagt, dass er nie über ein Möbelstück gefallen wäre. Er habe lediglich verneint, dass ein Sturz auf einen Tisch oder Stuhl die Ursache der Zahnverletzung gewesen sei. Er habe mehrmals ausgesagt, dass er sich aufgrund des vom Privatkläger erhaltenen Faustschlags habe abstützen müssen. Worauf er sich abgestützt habe, sei irrelevant. Es könne daher nicht gesagt werden, er hätte unterschiedliche Schilderungen betreffend seine Reaktion auf den Faustschlag des Privatklägers zu Protokoll gegeben. Ebenso unhaltbar sei die Behauptung der Vorinstanz, das Aussageverhalten des Beschwerdeführers weise erhebliche Aggravationstendenzen bzw. erhebliche Tendenzen zur Relativierung seines eigenen auf Konfrontation angelegten Verhaltens dar. Zuzustimmen sei der Vorinstanz einzig darin, dass sie die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers in Zweifel gezogen habe. Hingegen erweise sich die Erwägung der Vorinstanz, die Aussagen des Zeugen D.________ seien als sehr glaubhaft zu qualifizieren, als willkürlich. Es falle auf, dass die von D.________ gemachten Aussagen praktisch wörtlich identisch mit denjenigen des Privatklägers seien. Die Verteidigung habe vor Vorinstanz auf diesen Umstand hingewiesen, doch die Vorinstanz habe sich nur zum Begriff "Mupf", also zum identischen Ausdruck, welchen sowohl der Zeuge als auch der Privatkläger gebraucht hätten, geäussert und festgehalten, die Mehrheit der Aussagen sei nicht identisch und nicht stereotyp übereinstimmend. Eine solche Schlussfolgerung halte einer Willkürprüfung nicht stand. Es könne nicht von glaubhaften Schilderungen durch D.________ ausgegangen werden. Der Zeuge wolle nicht nur den Ausdruck "Arschlöcher", sondern auch den Ausdruck "Sauhunde" gehört haben. Dass er mit dem Wort "Sauhunde" beschimpft worden wäre, habe der Privatkläger aber nie erwähnt. Bei einer willkürfreien Beweiswürdigung hätte die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers aIs glaubhaft qualifizieren und ihn freisprechen müssen. Die Vorinstanz verletze auch den Grundsatz "in dubio pro reo", weil sie trotz der vorliegenden unüberwindlichen ZweifeI davon ausgehe, dass sich der angeklagte Sachverhalt verwirklicht habe (Beschwerde S. 4 ff.).  
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Dabei gilt bei der Rüge, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 141 IV 369 E. 6.3). Die Beschwerde führende Partei kann sich nicht damit begnügen, ihre im kantonalen Verfahren eingenommenen Rechtsstandpunkte erneut zu bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2; Urteile 6B_1370/2021 vom 14. Februar 2022 E. 1.2; 6B_407/2021 vom 1. September 2021 E. 3; 6B_49/2019 vom 2. August 2019 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 329; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Auf solche rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
Der Grundsatz "in dubio pro reo" leitet sich aus der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ab. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
1.3. Die Vorinstanz stellt in den Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche und erhebliche Aggravationstendenzen fest. Der Beschwerdeführer habe sich wegen wiederholt in seinen Briefkasten eingeworfenen Flyern des Hotel-Restaurants B.________ betreffend Ankauf von Goldgegenständen etc. enerviert. Er habe auf die Frage, ob er jemanden von der Familie C.________ (die damaligen Betreiber des Hotel-Restaurants B.________) vor dem Vorfall vom 27. September 2019 telefonisch kontaktiert habe, mehrere sich widersprechende Antworten zu Protokoll gegeben. So habe er zunächst ausgesagt, er habe zur Familie C.________ nie telefonischen Kontakt gehabt, habe dann präzisiert, es könne sein, dass er doch telefoniert habe und ein Herr C.________ abgenommen habe. Er habe lediglich einmal mit einer Person gesprochen, und zwar mit einem Mann. Später habe er ausgeführt, mit einer Frau gesprochen zu haben. Auch zum Inhalt der Telefonate habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verstrickt. Zunächst habe er sich an den Inhalt nicht erinnern wollen, später habe er bestätigt, dass er am Telefon "hässig" gewesen sei. Er habe eingeräumt, dass er am Morgen, als er die nassen Flyer aus dem Briefkasten gezogen habe, der Person am Telefon wahrscheinlich "Arschloch" gesagt und er allenfalls die Familie C.________ als "Arschlöcher" betitelt habe. Ebenso habe der Beschwerdeführer seine Reaktion auf den Schlag durch den Privatkläger, welcher gemäss Angaben des Privatklägers die Folge der Beschimpfung gewesen sein soll, unterschiedlich geschildert. So habe er zunächst ausgesagt, er habe sich nach dem Schlag leicht gebückt, später wolle er ab dem Schlag in die Knie gegangen sein, in der Schlusseinvernahme habe er ausgeführt, er sei zu Boden gegangen und an der Berufungsverhandlung wolle er wegen des Schlags abgetaucht sein. Ebenso habe er unterschiedlich geschildert, worauf er gefallen sei bzw. sich abgestützt habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien in hohem Masse unglaubhaft. Dementsprechend sei seiner Behauptung, er habe den Privatkläger am 27. September 2019 im Hotel-Restaurant B.________ nicht als "Arschloch" bezeichnet, bei der Würdigung mit grösster Zurückhaltung zu begegnen. Auch die Aussagen des Privatklägers seien mit Zurückhaltung zu werten, habe dieser doch anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme zwar ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die anwesenden Personen der Familie C.________ als "Arschlöcher" tituliert, doch habe der Privatkläger in den späteren Einvernahmen keine weiteren Angaben machen wollen und auf das vor der Polizei Ausgeführte verwiesen. Hingegen wertet die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen D.________ als sehr glaubhaft. Dieser sei mit dem Privatkläger nicht verwandt, er sei dessen Kollege und helfe manchmal im Hotel-Restaurant B.________ der Familie C.________ aus. Der Zeuge habe mit grosser Zurückhaltung, Detaillierungsgrad und Differenziertheit ausgesagt. Seine Aussagen wirkten weder einstudiert, noch mit dem Privatkläger abgesprochen. Er habe keine Schuldzuweisungen vorgenommen und ausgewogen ausgesagt. Entgegen der Darstellung der Verteidigung wiesen die Aussagen des Zeugen keine stereotypen Übereinstimmungen mit den Aussagen des Privatklägers auf. Das Wort "Mupf" sei im Kanton Bern, wo sowohl der Privatkläger als auch der Zeuge wohnen würden, das gebräuchliche Wort für einen Stoss. Der Zeuge habe wiederholt übereinstimmend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die im Raum anwesenden Mitglieder der Familie C.________, wozu auch der Privatkläger gehört habe, als "Arschlöcher" beschimpft, worauf der Privatkläger dem Beschwerdeführer den "Mupf" gegeben habe. An der Richtigkeit der glaubhaften Aussagen des Zeugen D.________ bestünden keine (rechtserheblichen) Zweifel, während die widersprüchlichen und mit Aggravationstendenzen gekennzeichneten Ausführungen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien (angefochtenes Urteil S. 5 ff.).  
 
1.4. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung keine Willkür darzutun. Die Aussagen des Beschwerdeführers weisen sowohl in Bezug auf seine vor dem Vorfall geführten Telefonate als auch in Bezug auf seine Reaktion auf den Schlag des Privatklägers zahlreiche Widersprüche auf, welche sich nicht durch das Verblassen der Erinnerung oder Verwechslung erklären lassen. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie die Ausführungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft wertet und - unter Berücksichtigung seiner Aussage, er habe allenfalls die Familie C.________ am Telefon als "Arschlöcher" betitelt - seiner Behauptung, er habe den Privatkläger am 27. September 2019 im Hotel-Restaurant B.________ nicht als "Arschloch" bezeichnet, bei der Würdigung mit Zurückhaltung begegnet. Die Vorinstanz stellt auch nicht auf die Aussagen des Privatklägers ab, da dieser lediglich bei der Polizei den Ablauf des Geschehens geschildert und ausgesagt hat, der Beschwerdeführer habe die anwesenden Personen der Familie C.________ als "Arschlöcher" tituliert und später lediglich auf seine Aussage bei der Polizei verwiesen hat. Wenn die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen D.________ aIs glaubhaft wertet und feststellt, dass keine Anhaltspunkte für abgesprochene Aussagen bestünden, nimmt sie keine willkürliche Beweiswürdigung vor. Der Zeuge machte seine Aussagen rund ein Jahr nach den Depositionen des Privatklägers bei der Polizei, wobei Letzterer auf eine Teilnahme an der Zeugeneinvernahme verzichtete und er selbst in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme keine weiteren Aussagen machte. Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Beweiswürdigung, dass der Zeuge mit Zurückhaltung ausgesagt hat, ohne einem der Beteiligten die Schuld am Vorgefallenen zuzuweisen und ohne ein erkennbares eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens zu haben. Überzeugend hält die Vorinstanz fest, dass die Mehrheit der Formulierungen des Zeugen nicht identisch mit den Ausführungen des Privatklägers ist und seine Aussagen keine stereotypen Übereinstimmungen mit den Ausführungen des Privatklägers aufweisen. Zum Einwand der Verteidigung, dass sowohl der Zeuge als auch der Privatkläger in Bezug auf das Randgeschehen ausführten, der Beschwerdeführer habe einen spitzigen Gegenstand in der Hand gehabt und damit herumgefuchtelt bzw. es habe Kundschaft (so der Beschwerdeführer) bzw. hätten Kunden (so der Zeuge) in das Restaurant kommen wollen bzw. der Privatkläger habe dem Beschwerdeführer einen "Mupf" (ein im berndeutschen üblicher Ausdruck für einen Schupf) auf die Schulter (so der Privatkläger) bzw. gegen Brust oder Schulter (so der Zeuge) gegeben, worauf sich der Beschwerdeführer wohl an einem Möbel gestossen (so der Privatkläger) bzw. auf die Stühle gefallen sei (so der Zeuge), hält die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen fest, die meisten Aussagen des Zeugen würden eine von derjenigen des Privatklägers abweichende Wortwahl aufweisen. Sie wertet die wenigen identischen Formulierungen willkürfrei als Wiedergabe des tatsächlich Beobachteten und nicht als Zeichen einer Absprache. Dass der Zeuge ausgesagt hat, der Beschwerdeführer habe die anwesenden Mitglieder der Familie C.________ mit "Arschlöcher" und "Sauhunde" beschimpft, während der Privatkläger gemäss seiner Aussage Anzeige erstattet hat, weil ihn der Beschwerdeführer "Arschloch" genannt habe, bedeutet nicht, dass nicht auch der Ausdruck "Sauhunde" gefallen sein kann und der Privatkläger eben Anzeige wegen des schwerer wiegenden Ausdrucks erstattet hat. Ohne in Willkür zu verfallen wertet die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen D.________ aIs glaubhaft. Wenn die Vorinstanz aufgrund einer Gesamtwürdigung zum Schluss gelangt, der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt sei erstellt, nimmt sie keine willkürliche Beweiswürdigung vor und verletzt auch nicht den Grundsatz "in dubio pro reo".  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. August 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler