Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_863/2022  
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin van de Graaf, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schwingshackl, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, 
An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision (Strafbefehle), 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 8. Juni 2022 (S 2022 15). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Im Juni 2020 hätte A.________ dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zug einen Arztbericht zu seiner diabetischen Erkrankung einreichen müssen. Dies versäumte er auch innert erstreckter Frist. Daher entzog ihm das Strassenverkehrsamt am 27. Juli 2020 den Führerausweis. Am 3. August 2020 verfügte das Strassenverkehrsamt, dass er den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder xxx innert fünf Tagen abzugeben habe. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Deswegen fand am 29. August 2020 eine polizeiliche Einvernahme statt. Zu dieser erschien A.________ in einem von ihm selbst gelenkten Personenwagen mit den Kontrollschildern yyy.  
Mit Strafbefehl vom 30. November 2020 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug A.________ wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern und wegen Fahrens ohne Berechtigung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 150.-- und einer Busse von Fr. 1'500.--. 
 
A.b. Am 29. September 2020 verfügte das Strassenverkehrsamt, dass A.________ den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder yyy ebenfalls innert fünf Tagen abzugeben habe. Auch dieser Aufforderung leistete er keine Folge.  
Mit einem zweiten Strafbefehl vom 1. Februar 2021 verurteile die Staatsanwaltschaft A.________ wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 150.-- und einer Busse von Fr. 150.--, dies als Zusatzstrafe zum erstgenannten Strafbefehl. 
 
A.c. Am 11. Juni 2021 verfügte das Strassenverkehrsamt abermals, dass A.________ den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder xxx innert fünf Tagen abzugeben habe. Wiederum widersetzte sich A.________ der Anweisung.  
Mit einem dritten Strafbefehl vom 10. Februar 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.________ abermals wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern. Sie widerrief den bedingten Vollzug gemäss den beiden ersten Strafbefehlen vom 30. November 2020 und 1. Februar 2021 und bestrafte A.________ unter Einbezug dieser Strafen mit einer Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.--. 
 
A.d. A.________ erhob gegen keinen der drei Strafbefehle Einsprache.  
 
B.  
Am 6. April 2022 stellte A.________ beim Obergericht des Kantons Zug gegen die drei Strafbefehle ein Revisionsgesuch. Auf dieses wurde mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2022 nicht eingetreten. 
 
C.  
A.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, die obergerichtliche Präsidialverfügung sei aufzuheben. Die Strafbefehle vom 30. November 2020 und 1. Februar 2021 seien wegen Schuldunfähigkeit aufzuheben. Er sei freizusprechen oder die Verfahren seien einzustellen. Der Strafbefehl vom 10. Februar 2022 sei teilweise aufzuheben. Die Strafe sei wegen verminderter Schuldfähigkeit zu mildern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht oder eine andere vom Bundesgericht bezeichnete Behörde zurückzuweisen. Ihm seien sämtliche Geldstrafen, Bussen und Kosten zu ersetzen. Zudem sei ihm neben einer Parteientschädigung eine Genugtuung von Fr. 7'500.-- zuzusprechen. 
Er ersucht in einer separaten Eingabe um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Wer durch einen Strafbefehl beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen.  
Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen, wenn sie zur Zeit des früheren Urteils zwar bereits bestanden haben, das Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_562/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.4; 6B_836/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.2). Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_833/2020 vom 27. Juli 2020 E. 1.1). Möglich ist eine Änderung des früheren Urteils aber nur dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist (BGE 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 5a; Urteile 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_14/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1). Das Revisionsverfahren dient indes nicht dazu, rechtskräftige Entscheide erneut in Frage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.2; 127 I 133 E. 6; je mit Hinweisen). 
Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, welche die verurteilte Person zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls nicht kannte, deren Geltendmachung für sie damals unmöglich war oder für deren Geltendmachung damals keine Veranlassung bestand (BGE 145 IV 197 E. 1.1 mit Hinweis; 130 IV 72 E. 2.3). 
Ein neues Gutachten kann Anlass zur Wiederaufnahme geben, wenn es neue Tatsachen nachweist oder darzutun vermag, dass die tatsächlichen Annahmen im früheren Urteil ungenau oder falsch waren. Dabei kann es sich auch um ein Privatgutachten handeln. Ein neues Gutachten bildet noch keinen Revisionsgrund, soweit es lediglich eine vom früheren Gutachten abweichende Meinung vertritt. Es muss vielmehr mit überlegenen Gründen abweichen und klare Fehler des früheren Gutachtens aufzeigen, die geeignet sind, die Beweisgrundlage des Urteils zu erschüttern (Urteile 6B_1451/2019 vom 11. Juni 2020 E. 2.3; 6B_413/2016 vom 2. August 2016 E. 1.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 
Rechtsfrage ist, ob die Vorinstanz von den richtigen Begriffen der "neuen Tatsache", des "neuen Beweismittels" und deren "Erheblichkeit" ausgegangen ist. Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu ist, stellt eine Tatfrage dar. Ebenso, ob eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils zu erschüttern. Rechtsfrage ist wiederum, ob die allfällige Veränderung der tatsächlichen Grundlagen zu einem für die verurteilte Person günstigeren Urteil führen kann (BGE 130 IV 72 E. 1 mit Hinweisen). 
Das Revisionsverfahren gliedert sich grundsätzlich in eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) und eine nachfolgende materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder wenn es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann aber auch einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteile 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.2; 6B_14/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.2; 6B_966/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 1.1; 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3.5, nicht publ. in: BGE 143 IV 122). 
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweis; Urteil 6B_536/2022 vom 25. August 2022 E. 2.1, zur Publ. bestimmt). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; Urteil 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 57; je mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer trug im Revisionsgesuch vor, er habe von 2015 bis 2022 durch diverse Schicksalsschläge einen persönlichen Schiffbruch erlitten. In dieser Zeit habe er eine Depression entwickelt. Daher sei er nicht mehr in der Lage gewesen, den Alltag zu bewältigen. So habe er seine Post nicht mehr geöffnet und von behördlichen Anordnungen keine Kenntnis erlangt. Er habe seine Depression nicht einmal wahrgenommen. Wichtige Dinge seien ihm völlig entglitten. Seine verminderte Schuldfähigkeit könne mit dem Privatgutachten bewiesen werden. Es stelle ein neues Beweismittel dar, welches neue Tatsachen begründe.  
 
2.2. Die Vorinstanz stellt fest, das psychiatrische Privatgutachten vom 2. April 2022 stütze sich primär auf eine Befragung des Beschwerdeführers vom 1. April 2022 und einem Arztbericht vom 8. Mai 2019. Das Privatgutachten diagnostiziere beim Beschwerdeführer nachträglich für April 2019 und Juli 2020 eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome gemäss ICD-10 F32.2. Im Juli 2020 habe der Beschwerdeführer seinen Briefkasten nur noch ein bis zwei Mal pro Woche geleert, ohne die Post weiter zu betrachten. Er sei schwer depressiv, suizidal und antriebslos gewesen, und zwar in einem Ausmass, das die Führung des Haushalts stark beeinträchtigt habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zustand seiner Post nicht die nötige Bedeutung beigemessen habe. In dieser Unterlassung sei für ihn kein Unrecht erkennbar gewesen. Dies gelte auch für den 3. August 2020, als ihn das Strassenverkehrsamt aufforderte, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder xxx abzugeben. Ebenso gelte es für den 29. August 2020, als er in einem von ihm selbst gelenkten Personenwagen zur polizeiliche Einvernahme erschien. Was die Aufforderung vom 11. Juni 2021 zur Abgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder xxx betrifft, sei der Beschwerdeführer gemäss Privatgutachten "möglicherweise" nur teilweise fähig gewesen, das Unrecht seiner Unterlassung einzusehen. Zu diesem Zeitpunkt sei es ihm schon besser gegangen, zumal er seit dem 1. Januar 2021 wieder reduziert gearbeitet habe.  
 
2.3. Die Vorinstanz hält das Revisionsgesuch für offensichtlich unzulässig und unbegründet. Zwar mache der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Privatgutachten geltend, dass seine Gesundheit im Sommer 2020 beeinträchtigt gewesen sei. Doch erläutere er nicht, warum es ihm unmöglich gewesen sei, Einsprache gegen die Strafbefehle vom 30. November 2020, 1. Februar 2021 und 10. Februar 2022 zu erheben.  
Das Privatgutachten halte pauschal fest, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2015 bis 2022 einen umfassenden persönlichen und geschäftlichen Schiffbruch erlitten. Eine Depression werde aber nur für April 2019, Juli 2020 sowie August und September 2020 diagnostiziert. Für die Zeit nach dem 1. Januar 2021 halte das Privatgutachten ausdrücklich fest, es müsse dem Beschwerdeführer besser gegangen sein, da er wieder gearbeitet habe. Die Strafbefehle vom 1. Februar 2021 und 10. Februar 2022 seien dem Beschwerdeführer zugestellt worden, als er zumindest reduziert arbeitsfähig gewesen sei. Dies beinhalte auch die Fähigkeit, seine Post zu öffnen. Folglich erkennt die Vorinstanz keine Gründe, weshalb der Beschwerdeführer keine Einsprache erheben konnte. 
Sodann wendet sich die Vorinstanz dem Strafbefehl vom 30. November 2020 zu. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe seine Arbeit erst am 1. Januar 2021 wieder aufgenommen. Gemäss Privatgutachten habe er ab diesem Datum "mit seiner Firma operativ gestartet, mit dem ersten Auftrag". Dies impliziere, dass er bereits im Dezember 2020 begonnen habe, seine Selbständigkeit zu planen und entsprechende Schritte einzuleiten. Anders sei nicht erklärbar, wie er bereits am 1. Januar 2021 mit dem ersten Auftrag hätte starten können. Folglich sei auch nicht ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage gewesen sein sollte, gegen den Strafbefehl vom 30. November 2020 Einsprache zu erheben. Als Eventualbegründung ergänzt die Vorinstanz, selbst wenn die Depression im Dezember 2020 noch derart ausgeprägt gewesen sein sollte, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, den Strafbefehl zur Kenntnis zu nehmen und Einsprache zu erheben, so hätte er immer noch die Möglichkeit gehabt, im Januar 2021, als er nachweislich wieder arbeits- und handlungsfähig gewesen war, um Wiederherstellung der Einsprachefrist zu ersuchen. Das Gesuch hätte er gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrunds stellen können. 
 
2.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.  
 
2.4.1. Der Beschwerdeführer weist auf die Symptomatik einer schweren depressiven Episode gemäss ICD-10 F32.2 hin. Das Ausmass seiner psychischen Erkrankung sei dem Beschwerdeführer "im tatfraglichen Zeitpunkt" nicht bekannt gewesen. Er sei psychisch derart schwer erkrankt, dass er ausser Stande gewesen sei, rechtzeitig Einsprache zu erheben. Er habe die Tatsachen nicht gekannt, die er nun zur Begründung des Revisionsgesuchs anführe.  
Mit diesen Darlegungen weicht der Beschwerdeführer von den Feststellungen der Vorinstanz ab, ohne Willkür in der Sachverhaltsfeststellung darzutun. 
 
2.4.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz überspitzten Formalismus vor. Er beanstandet ihre Erwägung, wonach er ab dem 1. Januar 2021 zumindest reduziert arbeitsfähig und damit auch in der Lage gewesen sei, Einsprache zu erheben oder um Wiederherstellung der Einsprachefrist zu ersuchen.  
Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies als "Handhaben von prozessualen Vorschriften mit übertriebener Schärfe" anzusehen wäre, wie der Beschwerdeführer vorträgt. Auch kann keine Rede davon sein, dass die Staatsanwaltschaft durch falsche Angaben ein schützenswertes Vertrauen geweckt hätte. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die Vorinstanz in anderer Weise Bundesrecht verletzt haben sollte. 
 
2.4.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Er behauptet, er habe im Revisionsverfahren erhebliche neue Tatsachen geltend gemacht, die eine Änderung der Strafbefehle zumindest als wahrscheinlich erscheinen lassen.  
Die Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach er bereits an der polizeilichen Einvernahme vom 29. August 2020 darauf hingewiesen habe, es sei "wirklich eine sehr schwere Zeit" gewesen. Daraus leitet die Vorinstanz in vertretbarer Weise ab, dass die Staatsanwaltschaft zumindest im Grundsatz von der nunmehr geltend gemachten "Krise" gewusst habe, als sie die Strafbefehle vom 30. November 2020, 1. Februar 2021 und 10. Februar 2022 erlassen habe. Sodann habe der Beschwerdeführer an der polizeilichen Einvernahme vom 3. August 2021 geschildert, er sei nach der Trennung von seiner Freundin in eine Lebenskrise geraten. In der Folge habe er nicht mehr die Energie aufgebracht für alltägliche Dinge wie das Öffnen von Briefen oder das Bezahlen von Rechnungen. 
Zudem erwägt die Vorinstanz schlüssig, dass die Akten teilweise im Widerspruch zur Behauptung stehen, der Beschwerdeführer sei im Sommer 2020 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, seine Post zu öffnen. So sei er am 29. August 2020 in der Lage gewesen, an der polizeilichen Einvernahme zu schildern, weshalb er der Aufforderung des Strassenverkehrsamts vom 3. August 2020 keine Folge geleistet habe. Dabei habe er ausgeführt, seine Post sei wegen der Pandemie liegen geblieben. Er sei erst darauf aufmerksam geworden, als die Versicherung ihn betrieben habe. Danach habe er die Versicherung kontaktiert, die ihn an das Betreibungsamt weitergeleitet habe, das ihn wiederum an die Versicherung verwiesen habe. Das Ganze sei dann "mindestens sechs Mal hin und her" gegangen. Die Vorinstanz erklärt, dies sei nur schwer mit dem Privatgutachten in Einklang zu bringen. Der Beschwerdeführer sei im August 2020 offensichtlich in der Lage gewesen, umfangreiche telefonische Abklärungen zu treffen. Daher dürfe davon ausgegangen werden, dass es sein Gesundheitszustand auch zugelassen hätte, angemessen auf die Verfügung des Strassenverkehrsamts zu reagieren. Daher sei das Privatgutachten ohnehin nicht geeignet, die tatsächlichen Grundlagen der Strafbefehle zu erschüttern. 
 
2.5. Nach dem Gesagten qualifiziert die Vorinstanz das Revisionsgesuch zu Recht als offensichtlich unzulässig und unbegründet.  
 
3.  
Den Antrag auf eine Genugtuung von Fr. 7'500.-- begründet der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Oktober 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: 
 
Der Gerichtsschreiber: