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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_142/2023  
 
 
Urteil vom 2. Mai 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Silvia Bucher, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, 
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Vorsorgestiftung B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Vetter-Schreiber. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. Januar 2023 (VV.2022.168/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1967 geborene A.________ arbeitete zuletzt bis am 18. Mai 2016 als Senior Manager Internal Audit bei der B.________ Ltd. Am 13. Juli 2016 meldete sie sich unter Verweis auf "psychische Probleme" zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau den Anspruch auf IV-Leistungen (berufliche Massnahmen und Rente) mit Verfügung vom 6. Januar 2017.  
 
A.b. Am 6. April 2017 stellte die Versicherte ein weiteres Leistungsgesuch. Die IV-Stelle tätigte daraufhin neuerliche Abklärungen, insbesondere erstattete die Neuroinstitut St. Gallen GmbH, IME - Interdisziplinäre Medizinische Expertisen, Prof. Dr. med. C.________ & Kollegen, am 3. Mai 2018 ein bidisziplinäres (orthopädisches, psychiatrisches) Gutachten (inklusive neuropsychologischem Zusatzuntersuch, nachfolgend: IME). Nach Rückfragen an die Gutachter und durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 12. Mai 2020 rückwirkend ab 1. Oktober 2017 eine ganze Invalidenrente zu.  
Dagegen erhob die Vorsorgestiftung B.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, wobei sie ihr ursprüngliches Begehren auf Rentenzusprache ab Mai 2018 im Laufe des Verfahrens auf "Aufhebung der Verfügung" der IV-Stelle abänderte. Mit Entscheid vom 21. April 2021 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Verfügung vom 12. Mai 2020 unter Gutheissung der Beschwerde ersatzlos auf. Die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts seitens der Versicherten erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_328/2021 vom 3. Januar 2022 teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
A.c. Am 23. Februar 2022 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerde gut und änderte die angefochtene Verfügung vom 12. Mai 2020 dahingehend ab, als es feststellte, dass A.________ ab 1. Mai 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (VV.2022.15/E). Hiergegen erhob A.________ am 6. April 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 9C_185/2022).  
 
B.  
Am 3. August 2022 ersuchte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau um Revision des Entscheids VV.2022.15/E vom 23. Februar 2022 (Verfahren VV.2022.168/E) und beantragte beim Bundesgericht gleichentags die Sistierung des Verfahrens 9C_185/2022. Das Bundesgericht kam dem Sistierungsgesuch mit Verfügung vom 30. August 2022 nach. 
Am 26. September 2022 stellte A.________ beim Bundesgericht sodann ein Revisionsgesuch gegen das Urteil 9C_328/2021 vom 3. Januar 2022 (Verfahren 9F_14/2022) und ersuchte unter Hinweis auf das beim kantonalen Gericht eingereichte Revisionsgesuch (Verfahren VV.2022.168/E) um Sistierung des bundesgerichtlichen Revisionsverfahrens. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 sistierte das Bundesgericht auch das Verfahren 9F_14/2022. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies das Revisionsgesuch vom 3. August 2022 mit Entscheid vom 4. Januar 2023 ab (VV.2022.168/E). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten stellt A.________ folgende Anträge: 
 
"1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. Januar 2023 (VV.2022.168/E) sei aufzuheben. 
2. Der kantonale Entscheid vom 23. Februar 2022 (VV.2022.15/E) sei revisionsweise aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei in Neubeurteilung der Sache VV.2022.15/E zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Mai 2017 eine ganze Rente auszurichten. 
3. Eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihr Urteil vom 23. Februar 2022 (VV.2022.15/E) revisionsweise aufzuheben und in der Sache VV.2022.15/E in dem Sinne neu zu entscheiden, dass die Revisionsgesuchsgegnerin verpflichtet wird, der Revisionsgesuchsstellerin nicht erst mit Wirkung ab 1. Mai 2018, sondern schon mit Wirkung ab 1. Mai 2017 eine ganze Rente auszurichten. 
4. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege sowohl im Sinne der Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten als auch im Sinne der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu gewähren, und es sei die unterzeichnende Rechtsanwältin zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu bestellen." 
 
D.  
Mit heutigem Urteil 9C_185/2022 heisst das Bundesgericht die Beschwerde gegen den Entscheid VV.2022.15/E vom 23. Februar 2022 gut und ändert diesen dahingehend ab, dass der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Februar 2018 besteht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das vorliegende Verfahren ist nicht mit dem Beschwerdeverfahren 9C_185/2022 und dem Revisionsverfahren 9F_14/2022 zu vereinigen, weil die Rechtsmittel nicht denselben Entscheid betreffen (vgl. Urteil 8C_274/2021 vom 31. März 2023 E. 1 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 mit Hinweisen; BGE 130 III 136 E. 1.4). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Streitig ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz das Gesuch um Revision des Entscheids VV.2022.15/E vom 23. Februar 2022 abgewiesen hat.  
Zu prüfen ist, ob der im Juni 2022 von der Beschwerdeführerin entdeckte Protokolleintrag betreffend die Unterredung zwischen Frau D.________ von der E.________ AG (Case Managerin der Beschwerdeführerin) und Frau F.________ (für die Beschwerdeführerin zuständige Mitarbeiterin bei der IV-Stelle) vom 8. Februar 2017 ein Beweismittel darstellt, das zur Revision des Entscheids VV.2022.15/E vom 23. Februar 2022 berechtigt. Darin ausgeführt wird Folgendes: "Wir besprechen mit Frau G.________ die aktuelle Sachlage. Unter Berücksichtigung der neuen Diagnose "Persönlichkeitsstörung" könnte Frau A.________ Anspruch auf IV Leistungen haben. Wir können den IV Entschied anfechten, was allerdings hohe Kosten mit sich trägt, oder dann eine neue IV Anmeldung machen und diese mit dem aktuellen Arztbericht mit der Auflistung sämtlicher Diagnosen nochmals einreichen. Frau F.________ weist uns drauf hin, dass die IV ihre Entscheide nur anhand der Fakten, die aktenkundig seien, stützen könne. Sie bedaure, dass wir einen neuen Anlauf nehmen müssen." 
 
3.2.  
 
3.2.1. Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze der Rechtsprechung korrekt dargelegt. Dies gilt insbesondere für die Erwägungen zur prozessualen Revision durch ein kantonales Gericht (Art. 61 lit. i ATSG i.V.m § 70 des Gesetzes vom 23. Februar 1981 des Kantons Thurgau über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/TG; RB 170.1] sowie Art. 328 f. der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; BGE 138 II 386 E. 6.4). Darauf wird im Wesentlichen verwiesen.  
 
3.2.2. Hervorzuheben ist, dass neue Beweismittel entweder dem Beweis einer eine Revision begründenden neuen erheblichen Tatsache oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen haben, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Revisionsgesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (Urteil 8C_683/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).  
Zu ergänzen bleibt, dass die Revision nicht dazu dient, frühere Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können (vgl. hinsichtlich der Revision bundesgerichtlicher Urteile das Urteil 9F_8/2022 vom 11. Mai 2022 mit Hinweis; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7380 Ziff. 5.23.3). 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat - insbesondere unter Verweis auf ein E-Mailschreiben von Frau D.________ an die Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2017 - darauf geschlossen, dass "alle notwendigen Informationen" der Beschwerdeführerin bereits seit Februar 2017 bekannt gewesen seien und das Verlaufsprotokoll vom 8. Februar 2017 diesbezüglich keine zusätzlichen Erkenntnisse liefere. Insbesondere müsse sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang den Kenntnisstand ihrer Case Managerin anrechnen lassen. Es fehle vor diesem Hintergrund somit bereits an einem Revisionsgrund. Selbst wenn in dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Verlaufsprotokoll ein Revisionsgrund zu erblicken wäre, wäre dieser nicht geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids VV.2022.15/E vom 23. Februar 2022 zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Die Beschwerdeführerin könne sich daher nicht erfolgreich auf einen Revisionsgrund berufen. Der Anrufung des Vertrauensschutzes hat das kantonale Gericht ebenfalls den Erfolg versagt.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Vertrauensschutz. Als Grundlage hierfür stützt sie sich auf den Protokolleintrag vom 8. Februar 2017 (E. 3.1 hiervor), der ihrer Ansicht nach ein in revisionsrechtlicher Hinsicht relevantes Beweismittel darstellt. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass eine Revision nicht dazu dienen kann, Versäumtes nachzuholen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Revisionsrechtlich relevant kann eine aus dem besagten Protokolleintrag hervorgehende Tatsache vorliegend daher nur dann sein, wenn die Geltendmachung des Vertrauensschutzes mangels Kenntnis von dieser Tatsache im kantonalen Verfahren VV.2022.15/E nicht möglich war. Dies ist nachfolgend zu prüfen.  
Der Beschwerdeführerin mag zwar allenfalls beizupflichten sein, soweit sie vorbringt, sie habe erst im Juni 2022 mit Zustellung des in den H.________-Akten enthaltenen Protokolleintrags vom 8. Februar 2017 von der genauen Urheberschaft der (vermeintlich) falschen Auskunft seitens der IV-Stelle erfahren. Mit Blick auf das von der Vorinstanz und auch von ihr selbst angerufene E-Mailschreiben vom 10. Februar 2017 von Frau D.________ an sie wusste die Beschwerdeführerin jedoch unbestrittenermassen (Beschwerdeschrift C) Ziff. 19.3 f. S. 13 f.), dass die Auskunft von einer Vertrauensperson bei der IV stammte. Entscheidend ist sodann - worauf sich die Beschwerdeführerin auch beruft (Beschwerdeschrift C) Ziff. 20. S. 16 ff.) - der Inhalt der Auskunft. Dass die Beschwerdeführerin davon im Rahmen des Verfahrens VV.2022.15/E keine Kenntnis hatte, bringt sie nicht vor (im Gegenteil, vgl. Beschwerdeschrift C) Ziff. 19.2 ff. S. 12 ff.). Mit der Kenntnis vom Inhalt der Auskunft sowie dem Umstand, dass die Auskunft von einer Vertrauensperson der IV stammte, hätte sich die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen des Verfahrens VV.2022.15/E auf den Vertrauensschutz berufen können und müssen. Entgegen ihrer Ansicht bedurfte es dazu nicht der Kenntnis davon, dass Frau F.________ die Urheberin der Auskunft gewesen war. Denn für die Berufung auf den Vertrauensschutz genügt es, wenn die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war (BGE 143 V 95 E. 3.6.2). Dies war vorliegend der Fall und der Beschwerdeführerin auch bekannt. In dem durch Einsicht in den Protokolleintrag vom 8. Februar 2017 im Juni 2022 entdeckten Umstand, dass die Auskunft von Frau F.________ stammte, ist daher keine in revisionsrechtlicher Hinsicht relevante Tatsache zu erblicken, welche zur nachträglichen Geltendmachung des Vertrauensschutzes berechtigt. Die Anrufung des Vertrauensschutzes im Rahmen des Revisionsgesuchs erfolgt verspätet, weshalb sich Weiterungen (auch der Vorinstanz) - ebenso wie weitere Abklärungen - erübrigen (erübrigt hätten). 
Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis kein Bundesrecht verletzt, indem sie ihren Entscheid VV.2022.15/E vom 23. Februar 2022 nicht in Revision gezogen hat. Die Beschwerde ist unbegründet. 
Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich bis im Juni 2022 keine Kenntnis davon hatte, dass es sich bei der Vertrauensperson der IV um Frau F.________ gehandelt hatte: Gemäss Assessmentbericht der E.________ AG vom 19. Dezember 2016 war die Beschwerdeführerin im Rahmen einer am 1. Dezember 2016 durchgeführten Besprechung von Frau D.________ "über das weitere Vorgehen" informiert worden. Dieses beinhaltete gemäss "Handlungsplanung" die Kontaktaufnahme mit Frau F.________ "zur Klärung des Vorentscheids vom 11. November 2016 und der Möglichkeit, FI Massnahmen zu beanspruchen". Frau F.________ wurde sodann auch als von Seiten der IV "beteiligte Partei" im Bericht aufgeführt (Bericht S. 4 f.). Dies spricht eher dafür, dass die Beschwerdeführerin wusste, um wen es sich bei der Vertrauensperson von Frau D.________ handelte. 
 
5.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Rechtsanwältin Silvia Bucher wird als unentgeltliche Anwältin der Beschwerdeführerin bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Vorsorgestiftung B.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Mai 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist