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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_570/2023  
 
 
Urteil vom 4. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Betrug; Strafzumessung; Gesuch um Entlassung der amtlichen Verteidigung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 20. Januar 2023 (SB220251-O/U/hb). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Eine Beschwerde muss, um rechtzeitig zu sein, innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). 
Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde das angefochtene Urteil dem amtlichen Verteidiger und damit dem Beschwerdeführer am 13. März 2023 zugestellt. Damit begann die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen am 14. März 2023 zu laufen und endete unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG am 27. April 2023. Der Beschwerdeführer hätte die Beschwerde, um rechtzeitig zu sein, somit spätestens an diesem letzten Tag der Beschwerdefrist, d.h. am 27. April 2023, auf die Post bringen müssen. Gemäss Poststempel hat er dies indessen erst am 28. April 2023 getan. Die Beschwerde wurde folglich nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist damit verspätet. Dass der Beschwerdeführer die Frist unverschuldet verpasst hätte, wird vor Bundesgericht nicht geltend gemacht. Es wird auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verspätung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill