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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1161/2023  
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Tümmler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Missachten einer mit dem Führerausweis verbundenen Auflage, Nichttragen der Sehhilfe; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. August 2023 (50/2022/18). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen sprach A.________ am 10. August 2023 in Bestätigung des Urteils des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 30. Mai 2022 der fahrlässigen Missachtung einer mit dem Führerausweis verbundenen Auflage durch Nichttragen der Sehhilfe schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 450.--. A.________ wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
In der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Willkürrüge ist in der Beschwerde explizit vorzubringen und substanziiert zu begründen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
3.  
Diesen Anforderungen kommt die Beschwerdeführerin nicht nach. Wenn sie kritisiert, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht erkannt, dass die Erstinstanz in fehlerhafter Weise von einer Befragung der die Polizeikontrolle durchführenden Polizeibeamten abgesehen habe, zeigt sie nicht auf, weshalb eine Feststellung des Sachverhalts ohne Einbezug von Aussagen der Polizeibeamten geradezu unhaltbar und damit willkürlich wäre. Sie setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, mithin der Würdigung ihrer eigenen Aussagen, anhand derer die Vorinstanz ein Fahren ohne Sehhilfe als willkürfrei erstellbar erachtet (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 6 ff., insbesondere E. 3.4.5 S. 8 f.), im Einzelnen nicht auseinander. Ihr pauschaler Hinweis, es handle sich um Spekulation, reicht für den Nachweis von Willkür nicht aus. Soweit die Beschwerdeführerin des Weiteren unter Hinweis auf Angaben des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten in Berlin Zweifel an der Richtigkeit der Sehhilfe-Auflage erkennt, übersieht sie, dass gemäss der vorinstanzlichen Feststellung dem Landesamt nicht die Eintragung der Sehhilfe-Auflage als solche als nicht nachvollziehbar erschien, sondern allein die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Behauptung, die Auflage gelte nur für Fahrzeugklassen über 3.5 Tonnen und somit nicht für das gelenkte Fahrzeug (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.2.1, insbesondere zweiter Satz, S. 5). Die Beschwerdeführerin argumentiert insoweit am vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt vorbei und vermag folglich auch in diesem Punkt keine Willkür in der Beurteilung der Vorinstanz darzutun bzw. eine Verletzung des von ihr angeführten Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht hinreichend aufzuzeigen, dem als Beweiswürdigungsregel vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. statt vieler: BGE 148 IV 409 E. 2.2 mit Hinweisen). Weitere Kritik, namentlich an der rechtlichen Würdigung und an der Strafzumessung der Vorinstanz, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Dezember 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller