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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_191/2023  
 
 
Urteil vom 3. Mai 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sammelstiftung Vita, 
Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge 
(Invalidenleistungen; Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 23. Dezember 2022 (BV.2021.00042). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1963 geborene A.________ war vom 1. November 1990 bis 31. August 1999 bei der B.________ AG, Stahl- und Metallbau, angestellt gewesen und in dieser Eigenschaft bei der damaligen Progressa, Sammelstiftung BVG der Genfer Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (seit 1. Januar 2006: Sammelstiftung Vita, Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG; nachfolgend: Sammelstiftung), berufsvorsorgeversichert.  
Nachdem A.________ am 22. Mai 1997 einen Unfall erlitten hatte, meldete er sich im April 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Auf Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 25. Juni und 14. Oktober 2004 sowie Einspracheentscheid vom 21. April 2005 hin sprach die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau ihm eine ganze Invalidenrente ab 1. Mai 1998 zu (Entscheid vom 25. Januar 2006). Der zuständige Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), richtete ihm ab 1. September 2002 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 36 % aus (Verfügung vom 1. Oktober 2008). Auch die Sammelstiftung erbrachte Invalidenleistungen. 
 
A.b. Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle in der Folge medizinische Abklärungen (Gutachten der Dres. med. C.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, und D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Gutachtenzentrum E.________, vom 21. November 2011 und des Dr. med. F.________, Leitender Arzt, Psychiatrisches Zentrum G.________, vom 26. August 2013). Gestützt darauf verneinte sie einen weiterhin anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad und hob die bisherige Rente per 31. Dezember 2013 auf. Die entsprechende Verfügung vom 5. November 2013 wurde gerichtlich bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 19. Februar 2014, Urteil des Bundesgerichts 8C_238/2014 vom 1. Juni 2015). Die Sammelstiftung stellte ihre Invalidenleistungen ebenfalls auf diesen Zeitpunkt ein.  
 
A.c. Die im November 2015 von A.________ vorgenommene Neuanmeldung beschied die IV-Stelle am 29. Juni 2016 mangels Glaubhaftmachens einer massgebenden Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands mittels verfügungsweisen Nichteintretens. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau infolge verspäteter Zahlung des Kostenvorschusses nicht ein (Entscheid vom 23. November 2016).  
 
A.d. Im März 2017 wurde A.________ erneut bei der IV-Stelle vorstellig. Diese klärte die gesundheitlichen Verhältnisse abermals ab (Gutachten der estimed AG, MEDAS Zug, vom 29. Dezember 2019) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Mai 2020 rückwirkend ab 1. September 2017 auf der Basis einer Invalidität von 100 % eine ganze Invalidenrente zu. Die Sammelstiftung Vita ihrerseits lehnte die Erbringung von weitergehenden Invalidenleistungen ab.  
 
B.  
Am 8. Juli 2021 liess A.________ Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben und beantragen, die Sammelstiftung Vita sei zu verpflichten, ihm ab 1. Januar 2014, spätestens aber ab 1. Juli 2016 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Das angerufene Gericht wies die Klage ab (Urteil vom 23. Dezember 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ersucht A.________ um Aufhebung des angefochtenen Urteils und erneuert sein Klagebegehren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin verneint hat. Dies hängt davon ab, ob die invalidisierenden gesundheitlichen Beschwerden, die zur Zusprechung einer ganzen Invalidenrente der Invalidenversicherung ab 1. September 2017 geführt haben, während der Dauer des bei der Beschwerdegegnerin bestehenden Vorsorgeverhältnisses, somit im Zeitraum vom 1. November 1990 bis 31. August 1999 respektive - unter Berücksichtigung der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG - bis 30. September 1999 aufgetreten sind und eine (berufsvorsorgerechtlich) relevante Arbeitsunfähigkeit bewirkt haben.  
 
2.2. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 lit. a BVG) korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.  
Zutreffend sind insbesondere die Ausführungen zum sachlichen und zeitlichen Konnex zwischen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses und der späteren Invalidität bzw. zur Unterbrechung des engen zeitlichen Zusammenhangs (BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1; 130 V 270 E. 4.1). Herauszustreichen ist dabei, dass eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dann anzunehmen ist, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit vorliegt (BGE 144 V 58 E. 4.5; Urteil 9C_2/2022 vom 25. August 2022 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 
 
2.3. Hinsichtlich des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs ist - kognitionsrechtlich - zu ergänzen, dass die auf Grund einer konkreten Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen zur geforderten Konnexität im Rahmen von Art. 105 BGG (vgl. E. 1 hiervor) überprüfbare Tatfragen betreffen; frei zu beurteilende Rechtsfrage ist, ob die Beweiswürdigung unter Beachtung der rechtsprechungsgemässen Vorgaben über die Bejahung/Verneinung des zeitlichen und sachlichen Zusammengangs erfolgte (Urteil 9C_234/2009 vom 2. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweis).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz ist zunächst zum Schluss gelangt, gestützt auf das bundesgerichtliche Urteil 8C_238/2014 vom 1. Juni 2015, mit welchem der die Verfügung der IV-Stelle vom 5. November 2013 bestätigende Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 19. Februar 2014 geschützt worden sei, könne für sämtliche Verfahrensbeteiligten verbindlich angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Anhaltspunkte für eine offensichtlich unhaltbare - und damit für die Beschwerdegegnerin nicht bindende - Invaliditätsbemessung lägen nicht vor. In Rechtskraft erwachsen sei sodann die Verfügung der IV-Stelle vom 29. Juni 2016, mit der auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers von Mitte November 2015 mangels Glaubhaftmachens einer gesundheitlichen Veränderung nicht eingetreten worden sei. In Anbetracht dieser Sachlage erscheine es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 5. November 2013 bis mindestens 29. Juni 2016 unverändert, mithin in einer leidensadaptierten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei; auch die für das polydisziplinäre Gutachten der estimed AG vom 29. Dezember 2019 verantwortlichen Fachärzte seien im Übrigen erst ab Juli 2016 von einer einschneidenden Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands ausgegangen. Damit fehle es - so das kantonale Gericht abschliessend - am zeitlichen Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Arbeitsunfähigkeit, die zur Zusprache einer ganzen Invalidenrente der Invalidenversicherung für die Zeit vom 1. Mai 1998 bis 31. Dezember 2013 geführt habe, und der später (wieder) eingetretenen Invalidität, weshalb eine Leistungspflicht entfalle.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Soweit der Beschwerdeführer dagegen ins Feld führt, es handle sich mit Blick auf Art. 23 lit. a BVG um eine falsche Rechtsanwendung, wenn für den Begriff der Invalidität auf die Unfähigkeit, einer leidensangepassten Tätigkeit nachgehen zu können, abgestellt werde, erweist sich sein Einwand als unbehelflich. Zwar gilt als Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (BGE 130 V 97 E. 3.2; vgl. auch BGE 130 V 35 E. 3.1 mit Hinweisen). Kann von der versicherten Person jedoch - wie hier - vernünftigerweise verlangt werden, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig verwertet, ist sie unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls nach einer bestimmten Anpassungszeit nach der beruflichen Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnte (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 mit diversen Hinweisen). Gründe, die darauf hindeuten würden, dass die auf dieser Basis ergangene, mehrfach bestätigte Rechtsprechung, wonach der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität unterbrochen wird, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (vgl. etwa BGE 144 V 58 E. 4 und dortige Hinweise), gegen das in Art. 8 BV verankerte Rechtsgleichheitsgebot respektive gegen das Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (SR 0.109; UN-Behindertenkonvention) verstösst, sind nicht erkennbar und ergeben sich auch nicht aus den Vorbringen in der Beschwerde.  
 
3.2.2. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer im vorliegenden Kontext sodann mit dem Hinweis auf die ihm durch die Beschwerdegegnerin auf der Grundlage der ab 1. Januar 2014 bestehenden 25 %igen Erwerbsunfähigkeit in diesem Umfang gewährte Prämienbefreiung etwas zu seinen Gunsten herzuleiten. Daraus resultieren, worauf bereits im angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen wurde, keine Rückschlüsse betreffend den Anspruch auf Rentenleistungen.  
 
3.2.3. Ferner erübrigen sich vor dem Hintergrund, dass sich das Bundesgericht mit Urteil 8C_238/2014 vom 1. Juni 2015 abschliessend zu der durch die damalige Vorinstanz vorgenommenen Invaliditätsbemessung im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren - und damit auch zu den Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 21. November 2011 und des Dr. med. F.________ vom 26. August 2013 - geäussert und diese bestätigt hat, Weiterungen in diesem Punkt. Anzeichen dafür, dass die entsprechende Beurteilung Ergebnis einer willkürlichen, für den berufsvorsorgerechtlichen Prozess unbeachtlichen Würdigung der Aktenlage gewesen wäre, wie in der Beschwerde moniert, existieren keine. Fehl geht der Beschwerdeführer dabei insbesondere in der Annahme, indem im besagten Urteil die Beschwerde dispositivmässig abgewiesen worden sei, habe die Verfügung der IV-Stelle vom 5. November 2013 und die darin auf lediglich 80 % festgelegte Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit Rechtskraft erlangt. Vielmehr hat das Bundesgericht die im - Streitgegenstand des letztinstanzlichen Verfahrens bildenden - Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2014 enthaltene Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 5. November 2013 in einer leidensangepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei, ausdrücklich bekräftigt. Von einer lediglich in reduziertem Ausmass ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit im fraglichen Zeitraum kann daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden.  
 
3.2.4. Ist nach dem Dargelegten ein im Sinne der Rechtsprechung relevanter Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs erstellt, erweisen sich Ausführungen zu der in der Beschwerde ebenfalls aufgeworfenen Frage des sachlichen Konnexes schliesslich als nicht erforderlich.  
 
3.3. Das kantonale Gericht hat demnach dadurch, dass es auf die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs geschlossen und die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin verneint hat, kein Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
4.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Mai 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl