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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_951/2022  
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, 
Aerztliche Direktion, Lenggstrasse 31, 8008 Zürich. 
 
Gegenstand 
Zwangsmedikation, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. November 2022 (PA220049-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Beschwerdeführerin leidet an paranoider Schizophrenie und musste am 19. Oktober 2022 in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich fürsorgerisch untergebracht werden. Am 25. Oktober 2022 ordnete die ärztliche Leitung der Klinik eine medizinische Behandlung ohne Zustimmung an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Zürich mit Entscheid vom 1. November 2022 und die dagegen erhobene Beschwerde sodann das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. November 2022 ab. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Die Ausführungen in der Beschwerde sind zu einem guten Teil inhaltlich nicht verständlich. Der Eingabe lässt sich immerhin entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zum Ausdruck bringt, wegen des verlangsamten Verhaltens der Ärzte und der Pflegenden die Geduld zu verlieren, sowie dass sie sich vergiftet und gemobbt fühlt. 
Damit äussert sich die Beschwerdeführerin nicht zur Zwangsmedikation als solcher. Deren Voraussetzungen werden im angefochtenen Entscheid unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten und den Behandlungsplan ausführlich dargestellt und es ist nicht ersichtlich, inwiefern Recht verletzt worden sein könnte. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Aerztliche Direktion, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli