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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_784/2023  
 
 
Urteil vom 30. Januar 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen, Geltenwilenstrasse 16, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Oktober 2023 (AVI 2022/34). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Innert diesen Fristen muss eine den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen genügende Beschwerde eingereicht sein. 
 
3.  
Die Vorinstanz legte im gemäss postamtlicher Bescheinigung dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 3. November 2023 ausgehändigten Entscheid vom 17. Oktober 2023 näher dar, weshalb die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst mit Wirkung ab 1. Februar 2017 auf Fr. 600.- festlegen durfte. Demnach habe die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Januar 2022 rückwirkend ab 1. Februar 2017 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Invaliditätsgrad: 97 %), was eine Neubemessung des versicherten Verdienstes nach Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 40b AVIV nach sich ziehe. Sinn und Zweck von Art. 40b AVIV sei es, die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auf einen Umfang zu beschränken, welcher sich nach der verbleibenden Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der Dauer der Arbeitslosigkeit ausrichte. In Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der Akten gelangte das Gericht zur Überzeugung, dass der zuletzt tatsächlich ausbezahlte Lohn nicht mehr der erbrachten Leistung entsprochen habe, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Es berechnete den versicherten Verdienst zu Gunsten der Beschwerdeführerin anhand der verbleibenden Erwerbsfähigkeit auf der Basis eines mutmasslichen Einkommens von 7'200.- Franken pro Jahr in einem 60%-Pensum und sah ausnahmsweise davon ab, den durch die Invalidenversicherung festgelegten Invaliditätsgrad von 97 % zu übernehmen. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin zeigt in ihrer zwei Tage vor der gemäss Art. 44 - 48 und Art. 100 Abs. 1 BGG am 4. Dezember 2023 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereichten Rechtsschrift nicht hinreichend auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut sie dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Allein Randziffer C27 der AVIG-Praxis ALE des SECO anzurufen, reicht nicht aus. Inwiefern diese allein behördenverbindliche Weisungsbestimmung die Anwendung von Art. 40b AVIV bundesrechtswidrig erscheinen lässt, nachdem das kantonale Gericht dazu verschiedene Ausführungen getätigt hat, ist damit nicht dargetan. 
 
5.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Daran vermag die am 14. Dezember 2023 erfolgte weitere Eingabe nichts zu ändern (E. 2 hiervor). 
 
6.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Damit wird das mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Januar 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel