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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_121/2023  
 
 
Urteil vom 7. Juli 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Eschenbach SG, Abteilung Soziales, Rickenstrasse 12, 8733 Eschenbach SG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 22. Mai 2023 (2C 23 29). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 genehmigte die KESB Linth den Unterhaltsvertrag zwischen dem Kind B.________ und dem Beschwerdeführer, welcher sich zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 600.-- an die Mutter C.________ verpflichtete. Mit rechtskräftigem Abänderungsentscheid des Kreisgerichts See-Gaster vom 14. Januar 2019 wurde er zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'200.-- pro Monat verpflichtet. Gestützt auf diese Titel bevorschusste die Beschwerdegegnerin den Kindesunterhalt im Umfang von Fr. 600.-- pro Monat und subrogierte in diesen. 
Für die Unterhaltsbetreffnisse der Monate Dezember 2017 bis Februar 2020 von Fr. 16'200.-- (27 x Fr. 600.--) leitete das Gemeinwesen gegen den Beschwerdeführer die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Ebikon-Dierikon-Adligenswil ein. Mit Entscheid vom 16. Februar 2023 erteilte das Bezirksgericht Hochdorf hierfür die definitive Rechtsöffnung. Mit Entscheid vom 22. Mai 2023 trat das Kantonsgericht Luzern auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein. 
Mit Eingabe vom 1. Juli 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht und hält fest, Anzeige zur Unterstellung einer Vaterschaft zu machen, da B.________ nicht von ihm stamme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Streitwert erreicht den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Mindestwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht, weshalb nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht keine Verfassungsverletzungen geltend und äussert sich auch sonst nicht in topischer Weise zu den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, wenn er geltend macht, die Mutter habe in ihrem illegalen Bordell mit D.________ Intimverkehr gehabt und die Identität des Kindes zu diesem sei eindeutig, die Gerichte seien bloss hinter Gebühren her statt die Beweise zu würdigen und es sei erstaunlich, dass das Bundesgericht bei jeder Beschwerde weder das ZGB noch die Menschenrechte anwende. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.--werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juli 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli