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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_586/2022  
 
 
Urteil vom 12. März 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Haag, 
Gerichtsschreiberin Dillier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, 
handelnd durch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, 
Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Opferhilfe, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, 
 
II. Kammer, vom 9. September 2022 (OH.2021.00004).  
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Im Rahmen einer Hüftoperation am 4. Mai 2018 kam es bei A.________ (geb. 1946) zu Komplikationen. Er ersuchte am 3. November 2018 bei der Opferhilfestelle des Kantons Zürich um Kostengutsprache für die notwendigen Abklärungs- bzw. Anwaltskosten sowie um Soforthilfe. Ergänzend machte er mit Gesuch vom 15. November 2018 vorsorglich Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend. Mit Verfügung vom 20. November 2018 erteilte die Opferhilfestelle limitierte subsidiäre Kostengutsprachen im Rahmen der Soforthilfe (Fr. 3'000.-- für die anwaltliche Vertretung in den haftpflichtrechtlichen Verhandlungen sowie Fr. 1'000.-- für die anwaltliche Vertretung im Opferhilfeverfahren). Auf das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung trat es nicht ein.  
A.________ beantragte am 11. März 2019 eine angemessene Erhöhung der Kostengutsprache im Hinblick auf die aussergerichtlichen Verhandlungen im haftpflichtrechtlichen Verfahren. Mit Verfügung vom 21. März 2019 wies die Opferhilfestelle das Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache für anwaltliche Aufwendungen (Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe) ab. Das Gesuch um Erstellung eines (medizinischen) Gutachtens zur Abklärung einer Straftat wies es mit separater Verfügung vom 21. Juni 2019 ab und bewilligte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Opferhilfeverfahren. 
Gegen diese beiden Verfügungen erhob A.________ Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess das Rechtsmittel mit Urteil vom 22. Juni 2020 gut, hob die angefochtenen Verfügungen auf und wies die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und neuer Entscheidung über den Leistungsanspruch an die Opferhilfestelle zurück. 
 
A.b. Nachdem die Opferhilfestelle diverse weitere medizinische Berichte einschliesslich die unter den verschiedenen Beteiligten geführte Korrespondenz eingeholt hatte, teilte sie A.________ mit, sie plane, eine medizinische Vorabklärung bei der Schweizerischen Patientenorganisation (SPO) vornehmen zu lassen. Gleichzeitig ersuchte sie um dessen Einverständnis mit diesem Vorgehen. Mit Eingabe vom 2. Februar 2021 äusserte A.________ Vorbehalte gegenüber einer Vorabklärung bei der SPO und beantragte ein gemeinsames aussergerichtliches Gutachten mit der Gegenpartei.  
Am 10. März 2021 teilte die Opferhilfestelle A.________ mit, dass an der Vorabklärung bei der SPO festgehalten und danach entschieden werde, ob ein eigentliches Gutachten erforderlich sei. Dieser machte am 23. März unter Hinweis auf seine Mitwirkungsrechte geltend, es sei völlig unklar, was genau eine blosse Vorabklärung überhaupt umfassen sollte. Am 14 April 2021 hielt die Opferhilfestelle weiterhin an der Vorabklärung bei der SPO fest und stellte in Aussicht, bei fehlendem Einverständnis oder fehlender Reaktion innert Frist werde über das Gesuch als Folge der Verletzung der Mitwirkungsrechte aufgrund der Akten entschieden. A.________ hielt am 20. April 2021 fest, irgendeine Abklärung - inklusive SPO - werde nicht grundsätzlich abgelehnt. Gleichzeitig bat er um die vorgängige Zustellung des Entwurfs mit der konkreten Fragestellung an die SPO zur Wahrung des rechtlichen Gehörs. 
Die Opferhilfestelle hielt am 28. Juli 2021 fest, die Einschätzung der SPO werde primär anhand der Akten erstellt und ein Schriftenwechsel sei nicht vorgesehen. Sie bat A.________ erneut um eine ausdrückliche, schriftliche Einverständniserklärung bezüglich einer Ersteinschätzung durch die SPO sowie um die Eingabe von Fragen, welche dieser an die SPO stellen wolle, und stellte in Aussicht, ihm danach die Fragen der Opferhilfestelle bekannt zu geben. Mit Eingabe vom 29. Juli 2021 merkte A.________ an, er dürfe nicht um seine verfahrensrechtlichen Mitwirkungsrechte gebracht werden, erst recht nicht im Sinne der geforderten "Katze im Sack"-Zustimmung im Voraus. Am 3. August 2021 machte die Opferhilfestelle A.________ erneut darauf aufmerksam, mangels Einverständniserklärung sowie mangels Einreichung von Fragen werde sie nach Rückerhalt der Akten aufgrund der fehlenden Mitwirkung eine begründete Verfügung erlassen. A.________ teilte am 26. August 2021 mit, er erwarte den Entwurf der konkreten Fragestellung an die SPO, damit deren Auftrag endlich klar ersichtlich werde und er im Sinne der Wahrung des rechtliches Gehörs darauf abgestimmte Ergänzungsfragen stellen könne. 
Am 1. September 2021 legte die Opferhilfestelle die an die SPO zu stellenden Fragen offen und forderte A.________ letztmals auf, die ausdrückliche Einverständniserklärung und allfällige Fragen sowie allenfalls vorhandene Akten zur Reoperation vom 13. November 2018 einzureichen. A.________ ersuchte mit Eingabe vom 15. September 2021 unter Einreichung mehrerer Berichte den Beizug der vollständigen postoperativen Krankenakten und Röntgenbilder, insbesondere die ihm nach wie vor verweigerten Krankengeschichtenunterlagen des fehlbaren Arztes, wovon wiederum die Fragestellung abhänge. Zusätzlich reichte er Ergänzungsfragen an die SPO ein und verlangte, ihm den Entwurf für die konkrete Anfrage an die SPO zur Stellungnahme zuzustellen. 
Die Opferhilfestelle informierte A.________ am 6. Oktober 2021, nachdem er trotz mehrfacher Aufforderung einer Erstabklärung bei der SPO nicht zugestimmt habe, werde sie wie angekündigt aufgrund der beigezogenen Akten eine begründete Verfügung erlassen. A.________ teilte am 7. Oktober 2021 mit, er habe eine Abklärung bei der SPO doch längst selbst beantragt, und verwies auf seine bereits gestellten Anträge. Mit Eingabe mit 11. Oktober 2021 wies er darauf hin, er erwarte weiterhin eine konkrete Antwort zu den beantragten Fragen an die SPO. Am 13. Oktober 2021 wies die Opferhilfestelle ihn darauf hin, bei der SPO gehe es nicht um ein umfangreiches Gutachten, sondern lediglich um eine Vorabklärung. Es würden die im Schreiben vom 1. September 2021 bekanntgegebenen Fragen gestellt. Dazu würden sämtliche nun vorliegenden Akten eingereicht. Ohne Zustimmung bis 21. Oktober 2021 werde eine begründete Verfügung erlassen und keine weitere Korrespondenz geführt. Daraufhin ersuchte A.________ am 19. Oktober 2021 um eine begründete Zwischenverfügung insbesondere dazu, weshalb die von ihm beantragten Fragen unzulässig sein sollen und wie die SPO-Vorabklärung verfahrensrechtlich einzuordnen sei. 
In der Folge wies die Opferhilfestelle das Gesuch von A.________ um Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 ab. 
 
B.  
Dagegen erhob A.________ am 2. Dezember 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 9. September 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 2. November 2022 beantragt A.________, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 9. September 2022 sei aufzuheben und das Gesuch um Opferhilfeleistungen sei gutzuheissen, soweit dieses abgewiesen worden sei (zumindest im Rahmen der Kostengutsprache für die konkreten Abklärungs- und Anwaltskosten bis zum Erhalt einer aussergerichtlichen Begutachtung mit der Gegenpartei oder eventualiter im Opferhilfeverfahren). Eventualiter sei das Gesuch zur weiteren gutachterlichen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Gesuch zur "SPO Vorabklärung" und Erledigung der restlichen von ihr übergangenen Anträge (Beizug Röntgenbilder/Krankenunterlagen/Instruktionsschreiben) an die Opferhilfestelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Die Opferhilfestelle schliesst ohne weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht und das zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Justiz (BJ) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich der Opferhilfe. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG besteht nicht. Bei der Opferhilfe geht es nicht um Staatshaftung, weshalb die Streitwertgrenze gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG nicht anwendbar ist (BGE 132 II 117 E. 2.2.4; Urteil 1C_561/2017 vom 4. Mai 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seiner Forderungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb er zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet dieses von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (vgl. dazu BGE 140 III 264 E. 2.3) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4; 137 III 226 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 144 V 50 E. 4.2; 142 II 433 E. 4.4; je mit Hinweisen).  
 
3.  
Zunächst sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, seines Rechts auf ein faires Verfahren sowie einen Verstoss gegen die Offizialmaxime, indem die Vorinstanz infolge angeblich fehlender Zustimmung bzw. Verletzung seiner Mitwirkungspflicht auf eine SPO-Vorabklärung verzichtet habe. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer erblickt eine Gehörsverletzung darin, dass die Vorinstanz die völlig neue Behauptung aufstelle, er habe seine Zustimmung von diversen ungerechtfertigten Bedingungen abhängig gemacht, und dies zugleich als Nichtzustimmung wertet. Dabei verkennt er den Charakter des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser verlangt nicht, dass die verfahrensbeteiligte Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 257 E. 4.2). Über diese Gelegenheit hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vollumfänglich verfügt. Bereits die Opferhilfestelle ist von einer Verletzung seiner Mitwirkungspflicht infolge Verweigerung einer ausdrücklichen Zustimmung zur Weitergabe seiner Akten an die SPO ausgegangen. Dass die Vorinstanz ihre Begründung mit dem Argument ergänzt hat, wonach keine Zustimmung vorliege, wenn diese - wie vorliegend - von diversen (ungerechtfertigten) Bedingungen abhängig gemacht werde, stellt jedenfalls keine Gehörsverletzung dar. Inwiefern die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Gelegenheit hätte gewähren müssen, sich hierzu vorgängig zu äussern, ist nicht ersichtlich. Es liegt daher keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor.  
 
3.2. Im Opferhilfeverfahren stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die in Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) verankerte Offizialmaxime enthebt das Opfer allerdings nicht von seiner Mitwirkungspflicht. So kann und muss von ihm verlangt werden, dass es soweit zumutbar diejenigen Angaben macht, die der Behörde erlauben, den Sachverhalt und die Anspruchsberechtigung näher abzuklären (BGE 126 II 97 E. 2e; Urteil 1C_165/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.4; je mit Hinweisen).  
 
3.2.1. Die Vorinstanz erwägt hierzu, die Opferhilfestelle habe beabsichtigt, weitere Abklärungen zu tätigen und hierzu die SPO mit einer Vorabklärung zu beauftragen. Dies sei jedoch am fehlenden Einverständnis des Beschwerdeführers gescheitert. Es treffe weder formell noch inhaltlich zu, dass dieser seinerseits eine Abklärung bei der SPO beantragt habe. Wer seine Zustimmung von diversen ungerechtfertigten Bedingungen abhängig mache, habe nicht zugestimmt.  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, gestützt auf seine Mitwirkungspflicht gehalten gewesen zu sein, der SPO-Vorabklärung ausdrücklich zuzustimmen. Er stellt sich allerdings auf den Standpunkt, er habe sich der Vorabklärung in keiner Weise widersetzt, sondern dieser explizit zugestimmt. Seine diesbezüglichen Einwände betreffen den Sachverhalt bzw. die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Sie sind jedoch nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als willkürlich umzustossen. Die Annahme der Vorinstanz, wonach keine ausdrückliche Zustimmung des Beschwerdeführers vorliege, ist mit Blick auf seine Einwände jedenfalls nicht unhaltbar. Dass sie hierfür eine vorbehalts- und bedingungslose Zustimmung verlangt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.  
 
3.2.3. Der Beschwerdeführer verhält sich widersprüchlich, wenn er sich einerseits auf den Standpunkt stellt, er habe seine Zustimmung zu jeder Abklärung (inklusive SPO-Vorabklärung) explizit erteilt, ja sogar selber beantragt, andererseits aber unter Berufung auf seine Mitwirkungsrechte gleichzeitig die vorgängige Beantwortung seiner Fragen bzw. Verfahrensanträge verlangt. Sein Einwand, wonach er seine Zustimmung nicht von (ungerechtfertigten) Bedingungen abhängig gemacht habe, sondern vielmehr davon losgelöste bzw. unabhängige Verfahrensanträge gestellt habe, welche die Opferhilfestelle hätte behandeln müssen, überzeugt nicht. Sämtliche Anträge (Einsicht in das Begleitschreiben und Aktenverzeichnis, Beizug der Krankenakten und Röntgenbilder, Stellung von Ergänzungsfragen, Erlass einer Zwischenverfügung etc.) beziehen sich direkt auf die SPO-Vorabklärung und werden obsolet, soweit deren Durchführung bereits aufgrund fehlender Zustimmung scheitert. Indem der Beschwerdeführer einen Anspruch auf vorgängige Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Fragen und Verfahrensanträgen geltend macht, bestätigt er somit selbst, dass die Durchführung der SPO-Vorabklärung und damit auch seine Zustimmung davon abhängig sei. So hat er mit Verweis auf seine Mitwirkungsrechte eine sog. "Katze im Sack"-Zustimmung im Voraus denn auch explizit abgelehnt. Es ist vor diesem Hintergrund somit vertretbar, wenn die Vorinstanz das Vorliegen einer ausdrücklichen Zustimmung verneint hat, zumal der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mehr als genügend Gelegenheiten erhalten hat, eine solche einzureichen.  
Ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Beurteilung der von ihm geltend gemachten Anträge hat bzw. die Vorinstanzen sämtliche seiner Bedenken gegenüber der SPO-Vorabklärung vorgängig hätten ausräumen müssen, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden. Ebenso wenig ist darüber zu entscheiden, ob die einzelnen Verfahrensanträge gerechtfertigt waren oder nicht. Inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund der verlangten Zustimmung ohne vorgängige Prüfung seiner Anträge ein Rechtsnachteil erwachsen soll, ist weder nachvollziehbar dargetan noch ersichtlich. Massgebend ist einzig, ob die Vorinstanz das Vorliegen einer ausdrücklichen Zustimmung willkürfrei verneinen durfte, was vorliegend der Fall ist. Nicht einzugehen ist insbesondere auch auf die rechtlichen Rahmenbedingungen der SPO-Vorabklärung sowie deren Angemessenheit, wobei anzumerken bleibt, dass sich die Opferhilfestelle zum Sinn und Zweck sowie zur Angemessenheit der SPO-Vorabklärung geäussert und die Unterschiede zu einem allenfalls nachträglich anzuordnenden Gutachten kurz dargelegt hat. 
 
3.3. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei der wiederholten Aufforderung der Opferhilfestelle um ausdrückliche Zustimmung zur Durchführung einer SPO-Vorabklärung und Weitergabe der Akten an die SPO unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die Vorinstanz durfte somit aufgrund der vorhandenen Akten entscheiden, ohne ihre Untersuchungspflicht zu verletzen. Auch die weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet. In Bezug auf die geltend gemachte Verletzung der Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 29 BV) kann daher auch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer überhaupt seinen Rüge- und Begründungsanforderungen nachkommt (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 2.1 hiervor).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt in der Sache, die Vorinstanz habe das Vorliegen einer Straftat in Form einer fahrlässigen Körperverletzung zu Unrecht als nicht wahrscheinlich erachtet. Streitig ist somit seine Eigenschaft als Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG
 
4.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Die Opferhilfe umfasst gemäss Art. 2 OHG namentlich Beratung und Soforthilfe (lit. a), die längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b) und Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c). Die entsprechenden Leistungen werden im zweiten Kapitel des OHG näher geregelt (zur längerfristigen juristischen Hilfe durch Dritte vgl. Art. 13 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 OHG; Urteil 1C_254/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.1 mit Hinweis).  
 
4.1.1. Unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität ist das Vorliegen einer Straftat. Dabei genügt ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten. Ob der Täter bzw. die Täterin ermittelt oder strafrechtlich verurteilt worden ist, sich schuldhaft verhalten hat oder vorsätzlich oder - soweit der betreffende subjektive Tatbestand auf diese Weise erfüllt werden kann - fahrlässig gehandelt hat, spielt im Opferhilferecht keine Rolle (vgl. Art. 1 Abs. 3 OHG; BGE 144 II 406 E. 3.1; 143 IV 154 E. 2.3.2; 134 II 308 E. 5.5; Urteil 1C_254/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
 
4.1.2. Die Anforderungen an den Nachweis der Opfereigenschaft sind je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung nach Art. 2 lit. d und e sowie Art. 19 ff. OHG besteht nur, wenn eine Straftat feststeht. Wurde kein Strafverfahren eröffnet, gilt für den Nachweis der Opfereigenschaft bei der Beurteilung einer Entschädigung bzw. Genugtuung das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 II 406 E. 3.1 mit Hinweisen). Damit Beratung und Soforthilfe sowie längerfristige Hilfe (vgl. Art. 2 lit. a bis c sowie Art. 13 ff. OHG) ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten vorliegt (vgl. BGE 125 II 265 E. 2c/aa mit Hinweisen; ferner BGE 143 IV 154 E. 2.3.3). Bei der Gewährung der Soforthilfe genügt es deshalb, wenn eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt. Der zu erfüllende Beweisgrad ist somit jener des Glaubhaftmachens. Glaubhaft gemacht ist eine Straftat dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Urteile 1C_254/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3; 1C_521/2020 vom 4. Oktober 2021 E. 4.2; je mit Hinweis). Welches Beweismass für den Nachweis der Opfereigenschaft im Zusammenhang mit der Gewährung längerfristiger (juristischer) Hilfe gilt, hat das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung jeweils offengelassen (vgl. Urteile 1C_521/2020 vom 4. Oktober 2021 E. 4.2; 1C_493/2020 vom 23. November 2021 E. 3.3; je mit Hinweisen). In einem kürzlich ergangenen Entscheid hat es jedoch nicht beanstandet, dass die Vorinstanz das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angewendet hat (Urteil 1C_254/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 5.3).  
 
4.2. Die Vorinstanz verweigerte die subsidiäre Kostengutsprache für längerfristige Hilfe mit der Begründung, eine Sorgfaltspflichtverletzung durch Dr. B.________ (Operateur) und entsprechend eine Straftat in Form einer fahrlässigen Körperverletzung erscheine angesichts der aktuellen Aktenlage nicht als wahrscheinlich. Durch den derzeitigen Aktenstand erscheine als ausgewiesen, dass es anlässlich der Operation vom 4. Mai 2018 im Spital C.________ zu einer undislozierten Fraktur bzw. einem Abriss der Trochanter major gekommen sei und der eingesetzte Schaft auf der linken Hüftseite sich im Varus - mithin also in einer Gelenkfehlstellung - befunden habe mit vergrössertem Offset zur Gegenseite. Der Beschwerdeführer vermöge die geltend gemachte Sorgfaltspflichtverletzung bei der Operation und der Nachbehandlung aber nur ungenügend zu substanziieren. Unbefriedigende Operationsergebnisse seien klar von der Frage zu unterscheiden, ob sich der Operateur deswegen strafbar gemacht hat, seien doch solche durchaus an der Tagesordnung und seien dem Beschwerdeführer die Operationsrisiken denn auch ausführlich aufgezeigt worden. Insbesondere fehle es bereits an der Stellungnahme durch eine ärztliche Fachperson, welche das von Dr. B.________ gewählte Vorgehen explizit und gut nachvollziehbar hinterfragen würde. Kritik angedeutet werde immerhin durch Dr. D.________, welche von einer unglücklichen Situation spreche, da der Trochanter major nicht refixiert worden sei und die entsprechende Hüftprothese einen deutlichen Offset zur Normalstellung aufweise, weshalb er dem Beschwerdeführer eine Reoperation vorgeschlagen habe. Inwiefern nicht nur das Resultat, sondern auch das konkrete Vorgehen durch Dr. B.________ zu bemängeln sei, lege Dr. D.________ indes nicht näher dar. Dr. B.________ habe den Fokus auf Physiotherapie gelegt, welche vom Beschwerdeführer nicht ausreichend durchgeführt worden zu sein scheine. Dass die vom Beschwerdeführer eingeholte Zweitmeinung von Dr. D.________ eine Reoperation vorgeschlagen habe, sei noch nicht gleichbedeutend damit, dass das von Dr. B.________ gewählte (konservative) Vorgehen nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar scheinen würde. Zudem lägen auch keine Hinweise auf eine ungenügende Aufklärung im Vorfeld der Operation vom 4. Mai 2018 vor.  
 
4.3. Was der Beschwerdeführer gegen diese vorinstanzliche Beurteilung vorbringt, ist nicht geeignet, das angefochtene Urteil in Frage zu stellen. Seine Einwände richten sich ausschliesslich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung.  
 
4.3.1. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist nicht erst die Vorinstanz, sondern bereits die Opferhilfestelle davon ausgegangen, dass der Trochanterabriss bereits im Spital C.________ im Rahmen der postoperativen Bildgebung erkannt worden sei, wobei sich die dort behandelnden Ärzte aufgrund der Symptome gegen eine erneute Operation entschieden hätten. Im Übrigen ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass die Trochanter major-Fraktion intraoperativ und nicht erst später aufgrund eines Fehlverhaltens des Beschwerdeführers verursacht worden ist, für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheiderheblich sein soll (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Allein daraus kann jedenfalls nicht bereits auf einen Behandlungsfehler bzw. eine Sorgfaltspflichtverletzung der behandelnden Ärzte geschlossen werden. Dass es anlässlich der Operation zu einer Läsion des Oberschenkelknochens (insbesondere des Trochanter major) kommen kann, geht bereits aus dem Dokumentationsbogen zum Aufklärungsgespräch vom 3. April 2018 hervor. Daran ändert auch der Verweis des Beschwerdeführers auf das orthopädische Lehrbuch von A. Debrunner nichts, wonach solche Komplikationen meistens vermeidbar seien, soweit eine sorgfältige Planung der Prothesen auf dem Röntgenbild mittels Schablonen erfolge.  
 
4.3.2. Soweit der Beschwerdeführer die Sorgfaltspflichtverletzung bzw. widerrechtliche Körperverletzung mit der angeblich fehlerhaften präoperativen Planung und mangelhaften Aufklärung begründet, sind seine Ausführungen ebenfalls nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich umzustossen. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang schlüssig fest, dem Dokumentationsbogen zum Aufklärungsgespräch vom 3. April 2018 sei zu entnehmen, es lasse sich sehr häufig erst während der Operation entscheiden, wie das neue Implantat eingesetzt werden könne. Falls erforderlich müsse der Arzt auch einen anderen Prothesetyp als geplant einsetzen oder eine andere Verankerungsmethode wählen. Im Operationsbericht werde dokumentiert, dass eine mehrfache Probereposition mit unterschiedlichen Schaftlängen erfolgt sei. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die auf eine ungenügende präoperative Planung schliessen lassen würden, sind weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer plausibel darzulegen, dass entgegen der ursprünglichen Planung offensichtlich zu Unrecht ein zu kurzer Schaft eingesetzt worden wäre. Dies ergibt sich - wie die Vorinstanz nachvollziehbar darlegt - auch nicht aus dem von ihm erwähnten Röntgenbild oder aus dem Umstand, dass im Rahmen der Reoperation vom 13. November 2018 angeblich ein längerer Schaft eingesetzt worden ist. Der Vorwurf, die Vorinstanz hätte ohne die beantragte medizinische Begutachtung nicht das Gegenteil annehmen dürfen, läuft von vornherein ins Leere. So scheiterte die von der Opferhilfestelle beabsichtige medizinische Vorabklärung durch die SPO - und damit auch eine gestützt darauf allenfalls veranlasste Begutachtung - gerade an der fehlenden Zustimmung des Beschwerdeführers (vgl. E. 3 hiervor).  
 
4.3.3. Die Vorinstanz durfte ausserdem in willkürfreier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dass auch im anschliessenden Verzicht auf eine Zweitoperation keine Sorgfaltspflichtverletzung zu erblicken sei. Nach der Auffassung des Beschwerdeführers soll eine Heilung aufgrund der intraoperativ verursachten Fraktur und der angeblich zu kleinen Prothese ohne Korrekturoperation von vornherein ausgeschlossen gewesen sein. Dies lässt sich allerdings entgegen seinem Vorbringen weder den Ausführungen von Dr. D.________ noch dem von ihm zitierten orthopädischen Lehrbuch entnehmen. Dass die vom Beschwerdeführer eingeholte Zweitmeinung von Dr. D.________ eine Reoperation vorgeschlagen habe, ist - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - noch nicht gleichbedeutend damit, dass das von Dr. B.________ gewählte (konservative) Vorgehen mit einem Fokus auf die Physiotherapie nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr vertretbar erschien. Damit verfängt auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht, wonach die nutzlose und schmerzhafte Physiotherapie und Rehabilitation eine (weitere) Körperverletzung darstelle. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz offengelassen hat, ob und inwiefern der Beschwerdeführer im Nachgang zur Operation vom 4. Mai 2018 über Alternativen zur konservativen Vorgehensweise informiert worden ist.  
 
4.3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vorinstanz keine willkürliche Beweiswürdigung vorgeworfen werden kann. Auch die in diesem Zusammenhang erhobenen Gehörsrügen (Art. 29 Abs. 2 BV) erweisen sich als unbegründet.  
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist gutzuheissen. Die entsprechenden Voraussetzungen sind erfüllt (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist durch den ihn vertretenden Rechtsanwalt zu verbeiständen und für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Zürich, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, und dem Bundesamt für Justiz (BJ) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. März 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dillier