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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_542/2022  
 
 
Urteil vom 15. November 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterinnen Moser-Szeless, Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Meichssner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Oktober 2022 (VBE.2022.139). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1961 geborene A.________ meldete sich im Januar 2013 unter Hinweis auf ein im Januar 2012 erkanntes Krebsleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Aargau eine halbe Invalidenrente vom 1. Juli 2013 bis zum 30. April 2014 zu. Dabei betrachtete sie die Versicherte als ausschliesslich im Haushalt tätig; die Einschränkung bezifferte sie auf 56 % ab Februar 2013 resp. - infolge vermeintlicher gesundheitlicher Verbesserung - auf 24 % ab Februar 2014. Auf Beschwerde hin hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau diese Verfügung mit Urteil vom 12. August 2015 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen - d.h. zur Einholung eines "umfassenden medizinischen Gutachtens und anschliessend erneuter Haushaltsabklärung" - an die IV-Stelle zurück. 
Daraufhin holte die IV-Stelle insbesondere von der asim Begutachtung, Universitätsspital Basel (nachfolgend: asim) das polydisziplinäre Gutachten vom 22. Dezember 2016 (samt nachträglicher Stellungnahme vom 3. August 2017) ein; ausserdem führte sie eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Bericht vom 1. März 2018). Sie ermittelte eine Einschränkung von 42 % und sprach A.________ mit Verfügung vom 1. April 2019 eine Viertelsrente ab dem 1. Mai 2014 zu. Mit Urteil vom 20. Januar 2020 hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau auch diese Verfügung auf; es wies die Sache wiederum zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die IV-Stelle zurück. 
In der Folge veranlasste die IV-Stelle die interdisziplinäre Expertise der SMAB AG Bern (nachfolgend: SMAB) vom 26. Februar 2021 (samt nachträglicher Stellungnahme vom 30. August 2021). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens kam sie zum Schluss, A.________ sei seit dem frühestmöglichen Rentenbeginn am 1. Juli 2013 durchwegs zu 20-30 % resp. zu 20 % eingeschränkt. Die im April 2017 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung sei ohne Belang, weil sie nicht bis zum Ablauf des erneut zu durchlaufenden Wartejahres angehalten habe. Dementsprechend verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. März 2022 einen Rentenanspruch der Versicherten ab dem 1. Juli 2013. 
 
 
B.  
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 18. Oktober 2022 ab. 
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Urteils vom 18. Oktober 2022 und der Verfügung vom 7. März 2022 sei ihr eine halbe Invalidenrente "ab 1. Mai 2014" zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an das kantonale Gericht oder an die Verwaltung zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin verlangt unter dem Titel "Rechtsbegehren" die halbe Invalidenrente erst ab dem 1. Mai 2014. Aus der Beschwerdebegründung, die zur Auslegung von Rechtsbegehren heranzuziehen ist (BGE 147 V 369 E. 4.2.1), ergibt sich jedoch klar, dass sie den Anspruch sinngemäss bereits ab dem 1. Juli 2013 und "weiterhin" ab dem 1. Mai 2014 geltend macht.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging am 7. März 2022. Dieser Zeitpunkt begrenzt den gerichtlichen Prüfungszeitraum (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch die Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 [WEIV]) sind hier primär die Bestimmungen des IVG, der IVV (SR 831.201) und des ATSG (SR 830.1) in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Der Rentenanspruch ist abgestuft: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resp. 50 %, 60 % oder 70 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente resp. halbe Rente, Dreiviertelsrente oder ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG).  
 
2.2.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen (BGE 141 V 9 E. 2.3). Eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 147 V 161 E. 4.2). Eine Verbesserung der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist für die Anpassung des Anspruchs von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Eine Verschlechterung ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar (Art. 88a Abs. 2 IVV). Liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6).  
Diese Revisionsbestimmungen sind bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anwendbar (BGE 145 V 209 E. 5.3; 133 V 263 E. 6.1; Urteil 9C_570/2022 vom 21. September 2023 E. 4.3). 
 
2.3. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).  
Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen (Art. 43 Abs. 1 ATSG) beinhalten nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine "second opinion" zu dem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn dieser nicht seinen Vorstellungen entspricht (BGE 141 V 330 E. 5.2). Administrativgutachten sind für die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren für das Gericht verbindlich, sofern nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Entscheidend für die Frage, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist somit, inwieweit die bereits vorliegenden Gutachten die von der Rechtsprechung gestellten inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteile 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 8; 8C_133/2021 vom 25. August 2021 E. 4.2; vgl. auch Urteil 8C_60/2023 vom 14. Juli 2023 E. 6.1). 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat im hier angefochtenen Urteil erwogen, im Anschluss an sein Rückweisungsurteil vom 20. Januar 2020 habe die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Juli 2020 explizit mitgeteilt, dass der Verlauf der Arbeitsfähigkeit ab dem 2. Februar 2012 abgeklärt werde. Die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Rüge, wonach es sich bei der SMAB-Expertise resp. bei den psychiatrischen und onkologischen SMAB-Teilgutachten um unzulässige "second opinions" handle, sei somit klar verspätet. Sodann hat es der SMAB-Expertise Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf die Arbeitsunfähigkeit wie folgt festgestellt: 100 % von Januar bis Juli 2012, 25 % von Juli 2012 bis zum 25. April 2017, 100 % vom 25. April bis zum 30. Juni 2017, 50 % vom 1. Juli bis zum 22. August 2017, 70 % vom 23. August bis zum 30. Oktober 2017, 25 % ab dem 1. November 2017. Weiter hat es erwogen, in concreto entspreche die Arbeitsunfähigkeit dem Invaliditätsgrad. Somit habe die Einschränkung im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c sowie Art. 29 Abs. 1 IVG) am 1. Juli 2013 keinen Rentenanspruch begründet. Im Zusammenhang mit der am 25. April 2017 eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung habe die Versicherte das Wartejahr erneut durchlaufen müssen. Bei dessen Ablauf habe die Einschränkung wiederum lediglich 25 % betragen.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihr Vorwurf der unzulässigen "second opinion" sei rechtzeitig erfolgt; er betreffe denn auch kein Verfahrensrecht, sondern die materielle Würdigung des Gutachtens. Das kantonale Gericht habe mit seinem Rückweisungsurteil vom 20. Januar 2020 die IV-Stelle verbindlich angewiesen, die Auswirkungen der nach der asim-Begutachtung eingetretenen Knie- und Handverletzungen - allenfalls mit einer Verlaufsbegutachtung - abzuklären und die unvollständige Haushaltsabklärung unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Ehemannes der Versicherten zu ergänzen. Das asim-Gutachten habe es damals als beweiswertig erachtet. Die IV-Stelle habe sich über die gerichtlichen Anordnungen hinweggesetzt und eine unzulässige "second opinion" eingeholt, indem sie eine neue, umfassende und vor allem retrospektive Beurteilung der onkologischen und psychiatrischen Beschwerden angeordnet und auf eine erneute Haushaltsabklärung verzichtet habe. Die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie ihre Sachverhaltsfeststellungen auf die - unter Missachtung ihrer eigenen verbindlichen Vorgaben eingeholte - SMAB-Expertise gestützt habe. Es sei auf das asim-Gutachten vom 22. Dezember 2016, worin die Einschränkung im Haushalt auf 50 % festgelegt wurde, abzustellen oder allenfalls eine erneute Haushaltsabklärung auf der Grundlage des asim-Gutachtens durchzuführen.  
 
4.  
 
4.1. Es trifft zu, dass verfahrensrechtliche Einwendungen angesichts des auch für Private geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 137 V 394 E. 7.1) so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Verspätet vorgebrachte formelle Rügen (etwa betreffend den Ausstand) sind nicht zu berücksichtigen resp. verwirkt (BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2; Urteil 8C_616/2022 vom 15. März 2023 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 149 V 91). Indessen ist der Einwand, es handle sich bei einer (erneuten) Begutachtung um eine unnötige "second opinion", gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht formeller, sondern materieller Natur, weshalb er erst im Rahmen der Beweiswürdigung in der Hauptsache zu behandeln ist (BGE 138 V 271 E. 1.1; vgl. auch Urteil 9C_297/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 1.1.2; 9C_91/2016 vom 14. März 2016). Ein triftiger Grund für ein Abweichen von dieser Rechtsprechung (vgl. zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung BGE 145 V 304 E. 4.4; 141 II 297 E. 5.5.1) wurde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat Bundesrecht verletzt, indem sie den Einwand betreffend die Unzulässigkeit des SMAB-Gutachtens zufolge (vermeintlicher) Verspätung nicht geprüft hat.  
 
4.2. Grundsätzlich ist nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides anfechtbar. Verweist das Dispositiv eines gerichtlichen Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil (Urteil 8C_272/2011 vom 11. November 2011 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 137 I 327, aber in: SVR 2012 IV Nr. 26 S. 107; Urteil 8C_106/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 1.2.1). Streitgegenständliche Erwägungen eines unangefochten gebliebenen gerichtlichen Rückweisungsentscheids sind für die Behörde, an die zurückgewiesen wird, verbindlich, und zwar (grundsätzlich; für hier nicht interessierende Ausnahmen vgl. Urteile 9C_306/2021 vom 10. November 2022 E. 5.2; 8C_670/2019 vom 19. Februar 2020 E. 4.3) auch hinsichtlich der Punkte, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden. Gleiches gilt für die Instanz, die den Rückweisungsentscheid gefällt hat, falls die Sache erneut an sie weitergezogen wird (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2 und 2.1). Vorbehalten bleibt einzig, dass sich aus dem Rückweisungsverfahren neue revisionsbegründende Tatsachen oder Beweismittel ergeben (vgl. Urteile 9C_742/2016 vom 11. Oktober 2017 E. 7.3.3; 8C_717/2010 vom 15. Februar 2011 E. 7.1.1).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Im Rückweisungsurteil vom 20. Januar 2020 erwog das kantonale Gericht u.a., die Untersuchungen durch die asim-Experten hätten im September 2016 stattgefunden. Anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 8. Februar 2018 habe die Beschwerdeführerin von einem seit der Begutachtung verschlechterten Gesundheitszustand berichtet; insbesondere habe sie bei einem Sturz im April 2017 ihr Knie verletzt und rund drei Monate später ein Handgelenk gebrochen. Die Veränderungen ihres Gesundheitszustandes seien ungewiss. Die IV-Stelle werde daher im Hinblick auf den Zeitablauf seit der (asim-) Begutachtung zu prüfen haben, ob eine Verlaufsbegutachtung angezeigt sei. Zur Beweiskraft des asim-Gutachtens (samt nachträglicher Stellungnahme) für den Zeitraum bis zur Begutachtung äusserte sich die Vorinstanz nicht.  
Weiter erwog das kantonale Gericht, die Abklärung an Ort und Stelle gemäss Bericht vom 1. März 2018 sei hinsichtlich der gesundheitlichen Schwierigkeiten der Versicherten, der notwendigen Pflegeleistungen für ihren Ehemann und dessen allfälliger Mithilfe im Haushalt im Rahmen der Schadenminderungspflicht unvollständig. 
 
4.3.2. Aus dem soeben Dargelegten ergibt sich klar, dass die Vorinstanz - im Einklang mit der Auffassung der IV-Stelle beim Erlass der Verfügung vom 1. April 2019 - dem asim-Gutachten für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 (frühest möglicher Rentenbeginn) bis im September 2016 (Begutachtung durch asim-Ärzte) implizit Beweiskraft beimass. Weitere medizinische Abklärungen ordnete sie unmissverständlich lediglich in Bezug auf die seitherige gesundheitliche Entwicklung an. Daran waren sie selbst und die IV-Stelle gebunden (vgl. vorangehende E. 4.2).  
Hinzu kommt, dass das asim-Gutachten für die Phase von Juli 2013 bis September 2016 auch bei freier Überprüfung als beweiskräftig zu qualifizieren ist: Zwar hat das kantonale Gericht im hier angefochtenen Urteil vom 18. Oktober 2022 festgehalten, das genannte Gutachten habe Hinweise auf eine nicht authentische Beschwerdeschilderung durch die Versicherte enthalten. Indessen hat es selbst zutreffend erkannt, dass dem Ermessensspielraum der Experten Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3; Urteil 9C_385/2022 vom 2. November 2022 E. 3.3), was auch für die Einschätzungen der asim-Ärzte gilt. Ein konkretes Indiz, das gegen deren Zuverlässigkeit spricht (vgl. vorangehende E. 2.3), ist nicht ersichtlich und wird von der IV-Stelle auch nicht geltend gemacht. Sodann beruht die im asim-Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Wesentlichen auf einer weitgehend chronifizierten Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10: F45.41). Obwohl die IV-Stelle - abweichend von E. 1.2 und 4.2 des ersten Rückweisungsurteils vom 12. August 2015 - lediglich um Beurteilung ab dem 1. Mai 2014 bat, lässt sich dem asim-Gutachten ohne Weiteres entnehmen, dass die attestierte Einschränkung im Wesentlichen unverändert für die gesamte hier interessierende Zeitspanne gilt. 
 
4.4. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass auf die SMAB-Expertise, soweit sie den bereits im asim-Gutachten beurteilten Zeitraum von Juli 2013 bis September 2016 betrifft, nicht abgestellt werden kann. Damit bleibt es bei der psychiatrisch begründeten Arbeitsunfähigkeit für Haushaltsarbeiten von 50 %; die dazu im Widerspruch stehenden vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. vorangehende E. 3.1) sind nicht haltbar (vorangehende E. 1.2). Welcher Invaliditätsgrad resp. Rentenanspruch für die genannte Zeitspanne resultiert, hängt davon ab, inwieweit der Ehemann pflegebedürftig war und von ihm Mithilfe im Haushalt gefordert werden konnte, was die Vorinstanz bereits im Rückweisungsurteil vom 20. Januar 2020 erkannte. Angesichts dieses Fokus ist hier - anders als im von der Vorinstanz zitierten Fall des Urteils 8C_404/2007 vom 4. August 2008 (vgl. dortige E. 4.3) - eine entsprechende Haushaltsabklärung auch nicht bereits deshalb verzichtbar, weil die Versicherte (laut vorinstanzlicher Feststellung) gegenüber den SMAB-Experten angab, sich arbeitsunfähig, invalide und schwer krank zu fühlen.  
Demgegenüber ist die Einholung der SMAB-Expertise, soweit sich diese auf die gesundheitliche Entwicklung der Versicherten im anschliessenden Zeitraum (ab Oktober 2016) bezieht, ohne Weiteres mit dem Rückweisungsurteil vom 20. Januar 2020 vereinbar. Diesbezüglich stellt denn auch die Beschwerdeführerin die Beweiskraft der SMAB-Expertise nicht substanziiert in Abrede. Die darauf gestützte vorinstanzliche Annahme, dass die Gesundheit resp. die Arbeitsfähigkeit der Versicherten bis zum 25. April 2017 unverändert blieb, sich zufolge eines gleichentags erlittenen Sturzes erheblich verschlechterte und anschliessend, auch aufgrund einer am 23. August 2017 erlittenen Handverletzung, Schwankungen aufwies, bis sie am 1. November 2017 wieder das frühere Niveau erreichte, bleibt verbindlich (vorangehende E. 1.2). Ob und gegebenenfalls wie sich diese Entwicklung auf den (allenfalls bereits ab dem 1. Juli 2013 gegebenen) Rentenanspruch auswirkte, lässt sich ebenfalls erst nach der gebotenen Haushaltsabklärung beurteilen. Liegt mit der somatisch bedingten gesundheitlichen Verschlechterung ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor, so spricht nichts dagegen, für die Zeit ab dessen Eintritt auf die Arbeitsfähigkeitsschätzungen der SMAB-Experten abzustellen (vgl. vorangehende E. 2.2). 
 
4.5. Nach dem Gesagten wird die IV-Stelle für den Zeitraum ab Juli 2013 erneut Abklärungen an Ort und Stelle zu treffen und anschliessend über den Rentenanspruch zu befinden haben. Insoweit ist die Beschwerde begründet.  
 
5.  
 
5.1. Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1; Urteil 9C_37/2022 vom 11. August 2022 E. 6.1). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
5.2. Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG) des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Oktober 2022 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 7. März 2022 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. November 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann