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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_270/2022  
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Niquille, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Bank A.________ AG, 
vertreten durch Advokat Dr. Gert Thoenen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ Ltd., 
vertreten durch Advokat Dr. Marco Chevalier, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vollstreckung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt 
vom 4. Mai 2022 (BEZ.2022.6). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Zwischen der Bank A.________ AG (Bank, Beschwerdeführerin) und der B.________ Ltd. (Auftraggeberin, Beschwerdegegnerin) bestand seit 2004 eine Geschäftsbeziehung. Die Parteien trugen in diesem Zusammenhang einen langjährigen Rechtsstreit über die Rechenschafts- und Herausgabepflicht der Bank gegenüber der Auftraggeberin aus.  
 
A.b. Mit Gesuch vom 18. März 2016 beantragte die Auftraggeberin beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Vollstreckung eines Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4. November 2011 (nachfolgend: Editionsurteil; vgl. auch das Urteil 4A_13/2012 vom 19. November 2012 [teilweise publ. in: BGE 139 III 49], mit dem das Bundesgericht eine gegen das Editionsurteil gerichtete Beschwerde der Bank abwies, soweit es darauf eintrat). Im Editionsurteil wurde die Bank unter anderem verpflichtet, "der Klägerin [Auftraggeberin] für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, welche der Beklagten [Bank] als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Klägerin dienten, nachzuweisen" (nachfolgend: Gutheissung 2).  
 
A.c. Mit Entscheid vom 2. April 2019 wies das Zivilgericht das Vollstreckungsgesuch ab. Dagegen erhob die Auftraggeberin Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.  
Mit Entscheid vom 31. März 2020 (nachfolgend: Vollstreckungsentscheid 1) hob das Appellationsgericht den Entscheid des Zivilgerichts in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf. In Vollstreckung von Gutheissung 2 des Editionsurteils verpflichtete es die Bank - unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Busse bis Fr. 10'000.--) - der Auftraggeberin innert 90 Tagen seit der Zustellung des Entscheids für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen (eigener und Dritter), die der Bank als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Auftraggeberin dienten, nachzuweisen. Im Übrigen wies es das Vollstreckungsgesuch ab. 
 
A.d. Die Auftraggeberin erhob gegen den Vollstreckungsentscheid 1 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Sie beantragte im Wesentlichen, den Vollstreckungsentscheid 1 aufzuheben und ihr Vollstreckungsgesuch vollumfänglich gutzuheissen (vgl. auch hiernach lit. B.c.).  
 
A.e. Am 15. September 2020 reichte die Auftraggeberin gegen die Bank bzw. deren verantwortlichen Organe Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung ein und beantragte die Bestrafung der verantwortlichen Organe gemäss Art. 292 StGB.  
 
B.  
 
B.a. Mit Gesuch um Anordnung weiterer Vollstreckungsmassnahmen vom 17. September 2020 ersuchte die Auftraggeberin das Appellationsgericht, zusätzlich zur Strafandrohung nach Art. 292 StGB eine Ordnungsbusse von Fr. 1'000.-- für jeden Tag der Nichterfüllung seit dem 27. Juli 2020 anzuordnen. Das Appellationsgericht trat mit Entscheid vom 22. Oktober 2020 auf dieses Gesuch mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein.  
 
B.b. Am 17. November 2020 gelangte die Auftraggeberin mit dem gleichen Begehren (Gesuch um Anordnung zusätzlicher Vollstreckungsmassnahmen) an das Zivilgericht. Mit Entscheid vom 9. Juli 2021 wies das Zivilgericht das (zusätzliche) Vollstreckungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.  
Es erwog, die Auftraggeberin habe den Vollstreckungsentscheid 1 mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten und beantragt, "[e]s sei der angefochtene Entscheid [Vollstreckungsentscheid 1] aufzuheben und das Vollstreckungsgesuch [...] vollumfänglich gutzuheissen." Obwohl die Erhebung einer Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung habe, sei es dennoch widersprüchlich, beim Bundesgericht die Aufhebung des gesamten Entscheids zu verlangen und gleichzeitig beim Vollstreckungsgericht die Vollstreckung zu beantragen. Es fehle daher am schutzwürdigen Interesse, was grundsätzlich einen Nichteintretensentscheid nach sich ziehe. Selbst bei Vorliegen aller Eintretensvoraussetzungen müsste das Vollstreckungsgesuch abgewiesen werden, da die beantragte direkte Anordnung einer Ordnungsbusse unzulässig sei. Eine Ordnungsbusse sei vorgängig anzudrohen.  
 
B.c. Mit Urteil 4A_287/2020 vom 24. März 2021 wies das Bundesgericht die Beschwerde der Auftraggeberin gegen den Vollstreckungsentscheid 1 ab, soweit es darauf eintrat.  
 
 
B.d. Eine gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 9. Juli 2021 (vgl. hiervor Sachverhalt lit. B.b) gerichtete Beschwerde hiess das Appellationsgericht mit Entscheid vom 4. Mai 2022 teilweise gut. Es erkannte:  
 
"In Vollstreckung von Absatz 2 Spiegelstrich 2 des [...] [Editionsurteils] und in Ergänzung von Absatz 2 des [Vollstreckungsentscheids 1] wird der [Bank] nach Ablauf einer Schonfrist von 30 Tagen ab der Zustellung des vorliegenden Entscheids für jeden Tag der Nichterfüllung ihrer Pflicht, der [Auftraggeberin] für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen (eigener und Dritter), welche der [Bank] als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der [Auftraggeberin] dienten (inkl. Sicherheiten aus Faustpfandverschreibungen von Drittparteien zu Gunsten der [Auftraggeberin]) nachzuweisen, eine Ordnungsbusse von CHF 1'000 [...] angedroht". 
 
Es erwog, die Bank habe den rechtskräftigen Vollstreckungsentscheid 1 ignoriert und trotz Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit einer Busse von bis zu Fr. 10'000.-- (Art. 292 StGB) nichts zur Erfüllung ihrer Pflicht unternommen. Dies obwohl davon auszugehen sei, dass ihr deren Erfüllung möglich wäre. Daher sei die Androhung einer Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung (Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO) als zusätzliche Vollstreckungsmassnahme verhältnismässig. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 16. Juni 2022 beantragt die Bank dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Appellationsgerichts kostenfällig aufzuheben und der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert repliziert. 
Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2022 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt, da sich dem weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin widersetzten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG). Insoweit steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (vgl. zit. Urteil 4A_287/2020 E. 1). 
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt hinreichender Begründung (vgl. hiernach E. 2) - einzutreten. 
 
2.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1). 
 
3.  
Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.4). 
 
4.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
5.  
Umstritten ist die der Beschwerdeführerin als zusätzliche Vollstreckungsmassnahme angedrohte Ordnungsbusse von Fr. 1'000.-- für jeden Tag der Nichterfüllung (Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO). 
 
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe unzulässigerweise ein Sachurteil gefällt. Das erstinstanzliche Dispositiv sei zwar insofern verwirrlich, als es festhalte, das Vollstreckungsgesuch werde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werde. Aus der Begründung der Erstinstanz ergebe sich aber, dass diese einen Nichteintretensentscheid gefällt habe (bzw. habe fällen müssen). Nichts ändere die Eventualbegründung, in der erläutert werde, dass das Gesuch auch in materiellrechtlicher Sicht abzuweisen gewesen wäre. Der erstinstanzliche Entscheid qualifiziere gleichwohl als Nichteintretensentscheid. Die Vorinstanz hätte entsprechend einzig das erstinstanzliche Nichteintreten beurteilen dürfen. Sie hätte die Sache - falls sie von der Unzulässigkeit des Nichteintretens ausgegangen wäre - zur (materiellen) Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückweisen müssen.  
 
5.1.1. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, dass der erstinstanzliche Entscheid als Nichteintretensentscheid qualifiziert. Denn nur wenn aus Sicht des urteilenden Gerichts alle Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, darf ein Sachurteil ergehen, andernfalls hat ein Nichteintretensentscheid zu erfolgen (BGE 140 III 159 E. 4.2.4; Urteil 4A_229/2017 vom 7 Dezember 2017 E. 3.2). Es ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob daraus (Vorliegen eines Nichteintretensentscheids) zwingend folgt, dass die Vorinstanz bei Gutheissung der Beschwerde kein Sachurteil hätte fällen dürfen.  
 
5.1.2. Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme aus, gemäss Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO entscheide die Beschwerdeinstanz neu, wenn sie die Beschwerde gutheisse und die Sache spruchreif sei. Die Sache sei spruchreif, wenn die Beschwerdeinstanz über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfüge, um über die Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu fällen, und das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden sei (mit Verweis auf BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2). Diese Voraussetzungen seien erfüllt gewesen, namentlich habe sie den entscheidrelevanten Sachverhalt ohne Beweisabnahmen feststellen können. Die Ansicht, dass bei Gutheissung einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid die kantonale Beschwerdeinstanz die Sache zwingend an die Erstinstanz zurückweisen müsse, sei unzutreffend. Auch die Beschwerdegegnerin macht geltend, es liege gemäss Art. 327 Abs. 3 ZPO im Ermessen der Beschwerdeinstanz, ob sie bei einer spruchreifen Angelegenheit kassatorisch oder reformatorisch entscheide.  
In der Lehre wird vereinzelt die Ansicht vertreten, die Beschwerdeinstanz habe unabhängig davon, ob der entscheidrelevante Sachverhalt erstellt sei, einen kassatorischen Entscheid zu fällen, wenn auch die Berufungsinstanz aufgrund von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO kassatorisch zu entscheiden hätte, weil ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden ist (JAKOB STEINER, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2019, S. 315 Rz. 638; vgl. ferner MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 8 f. zu Art. 327 ZPO. STERCHI argumentiert, dass es an der Spruchreife fehle, wenn die Rechtsmittelinstanz auch als Berufungsinstanz nicht selbst entscheiden könnte, weil ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde [Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO]; der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen sei [Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO] oder schwerwiegende Verfahrensmängel vorlägen). 
Die Auffassung von STEINER beruht - wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zu Recht geltend macht - auf der unzutreffenden Annahme, dass bei der Berufung eine Rückweisung an die erste Instanz bei Vorliegen des Rückweisungsgrunds von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO zwingend sei. Auch in diesem Fall kann die Berufungsinstanz jedoch selbst einen neuen reformatorischen Entscheid fällen, wenn ihr dies in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens angezeigt erscheint (REETZ/HILBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 25 zu Art. 318 ZPO; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 318 ZPO; vgl. auch STERCHI, a.a.O., N. 6 und N. 9 zu Art. 318 ZPO. Gemäss STERCHI ist in diesen Fällen eine "Rückweisung geboten"). 
Diese Überlegungen müssen auch für die Beschwerde gelten. Denn ist die Sache spruchreif, fällt die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO selbst den Entscheid. Es erfolgt nur eine Rückweisung soweit nötig, d.h. soweit noch etwas zu entscheiden oder sachverhaltsmässig abzuklären ist (SPÜHLER, a.a.O., N. 8 zu Art. 327 ZPO). Ob die Sache spruchreif ist, beurteilt die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nach freiem Ermessen (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 11 zu Art. 327 ZPO). 
 
5.1.3. Das Bundesgericht überprüft einen Ermessensentscheid nur mit Zurückhaltung (BGE 132 III 178 E. 5.1). Es greift nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 336 E. 5.3.2; 135 III 121 E. 2).  
Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen verletzt hätte, indem sie die Sache als spruchreif beurteilt und einen reformatorischen Entscheid gefällt hat. Vorliegend hat die Erstinstanz im Sinne einer Eventualbegründung erwogen, das Gesuch der Beschwerdegegnerin wäre auch bei Vorliegen aller Eintretensvoraussetzungen abzuweisen. Zudem lag bereits der Vollstreckungsentscheid 1 in dieser Sache vor. Aufgrund dieser Umstände und unter Berücksichtigung der Prozessökonomie und des Beschleunigungsgebots (die Parteien befinden sich seit mehreren Jahren in einem Rechtsstreit über die Editionspflicht der Beschwerdeführerin) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ein Sachurteil gefällt hat. 
 
 
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine fehlende Vollstreckbarkeit zufolge mangelnder Bestimmtheit der Gutheissung 2. Entgegen den vorinstanzlichen Darstellungen genüge die streitgegenständliche Dispositivziffer den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot nicht, was auf die unklaren Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin zurückzuführen sei. Eine detaillierte Auflistung der Vermögenspositionen (insb. Konti), die als Sicherheiten für die Beschwerdegegnerin und/oder für C.________ Ltd. verpfändet gewesen seien, habe sie der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. April 2013 unbestrittenermassen mitgeteilt. Es bleibe unklar, zu welchen (Mehr-) Leistungen sie verpflichtet werde.  
 
5.2.1. Die Vorinstanz erwog, wenn sich herausstelle, dass die angeordnete Vollstreckungsmassnahme nicht zum Ziel führe, könne die obsiegende Partei beim Vollstreckungsgericht die Anordnung einer weiteren Vollstreckungsmassnahme beantragen. Dabei handle es sich zwar um ein neues Vollstreckungsgesuch, was aber nicht bedeute, dass die Anordnung in einem neuen Vollstreckungsverfahren erfolge. Vielmehr nehme das erstinstanzliche Vollstreckungsverfahren seinen Fortgang. Das Vollstreckungsgericht ordne bloss zur Durchsetzung der bereits mit dem ersten Vollstreckungsentscheid bewilligten Vollstreckung eine weitere Vollstreckungsmassnahme an.  
Entsprechend werde das zusätzliche Vollstreckungsgesuch im selben Vollstreckungsverfahren beurteilt, in dem der Vollstreckungsentscheid 1 ergangen sei. Daher sei die Bewilligung der Vollstreckung in Abs. 2 des Vollstreckungsentscheids 1 bei der Beurteilung des Antrags auf Anordnung einer weiteren Vollstreckungsmassnahme verbindlich. Es sei grundsätzlich nicht mehr zu prüfen, ob der Vollstreckung keine formellen oder materiellen Einwendungen entgegenstünden. Eine Ausnahme bestehe nur insoweit, als die unterliegende Partei beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Einstellung der Vollstreckung stellen könne. Einen solchen Antrag könne sie aber nur mit vollstreckungshindernden Tatsachen begründen, die nach dem Vollstreckungsentscheid 1 eingetreten seien oder jedenfalls nur mit Tatsachenbehauptungen oder Beweismitteln, die sie in ihrer Stellungnahme zum ersten Vollstreckungsgesuch gemäss Art. 341 Abs. 2 ZPO nicht habe vorbringen können. 
Abgesehen von einer E-Mail von D.________ vom 8. Januar 2021 (nachfolgend: die E-Mail) habe die Beschwerdeführerin keine Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel vorgebracht, die der Vollstreckung entgegenstehen könnten und die sie nicht bereits mit ihrer Gesuchsantwort vom 1. März 2021 hätte vorbringen können. Die E-Mail stehe der Vollstreckung nicht entgegen. Die Beschwerdegegnerin mache zu Recht geltend, aus der E-Mail gehe nicht hervor, dass sie davon ausgehe, die Beschwerdeführerin könne die Verpflichtung gemäss Abs. 2 des Dispositivs des Vollstreckungsentscheids 1 nicht erfüllen. Es sei offensichtlich, dass sich die Aussage von D.________, die Beschwerdeführerin könne der Verpflichtung zur Rechenschaftsablegung systembedingt keine Folge leisten, nicht auf die Gutheissung 2 des Editionsurteils beziehe. Die Anordnung der Vollstreckung in Abs. 2 des Vollstreckungsentscheids 1 sei im vorliegenden Verfahren weiterhin verbindlich. 
In einer Eventualbegründung erwog die Vorinstanz, die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Gutheissung 2 des Editionsurteils und ihrer Konkretisierung gemäss Abs. 2 des Vollstreckungsentscheids 1 wären auch bei freier Prüfung weiterhin erfüllt und die Einwendungen der Beschwerdeführerin stünden der Vollstreckung nicht entgegen. 
 
5.2.2. Soweit ein Entscheid auf mehreren selbständigen alternativen Begründungen beruht, ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt; denn soweit nicht beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen (BGE 133 IV 119 E. 6.3; vgl. auch BGE 132 III 555 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde nicht mit der dargelegten Hauptbegründung der Vorinstanz auseinander, sondern wendet sich nur gegen die Eventualbegründung, damit genügt sie den Rügeanforderungen nicht. Nichts ändert, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik ansatzweise - wenn auch nicht hinreichend - mit der vorinstanzlichen Hauptbegründung auseinandersetzt; denn diese Auseinandersetzung hätte in der Beschwerde selbst erfolgen müssen (vgl. hiervor E. 3). 
 
5.2.3. Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin auch mit der vorinstanzlichen Eventualbegründung nicht hinreichend auseinander, sondern übt appellatorische Kritik. Wenn sie geltend macht, sie habe eine detaillierte Auflistung mit Schreiben vom 24. April 2013 bereits ausgehändigt, übergeht sie, dass die Vorinstanz explizit festhielt, im Vollstreckungsentscheid 1 sei festgestellt worden, dass die Dokumente, die sie der Beschwerdegegnerin am 24. April 2013 habe zukommen lassen, zur Erfüllung der Gutheissung 2 nicht genügten (mit Verweis auf E. 8.3, insb. 8.3.8 f. und 8.4). Mit diesen Erwägungen des Vollstreckungsentscheids 1, die sich die Vorinstanz mittels Verweis zu eigen gemacht hat (vgl. dazu MELANIE HUBER, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, 2016, S. 121 Rz. 251), setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander. Auch wenn sie pauschal behauptet, die vorinstanzliche Feststellung, es sei im Vollstreckungsentscheid 1 festgehalten worden, was unter dem Nachweis einer " lückenlosen und detaillierten Aufstellung " zu verstehen sei, treffe nicht zu, genügt sie den Rügeanforderungen nicht. Dies gilt auch, wenn sie geltend macht, aus den Erwägungen ergebe sich schlicht nicht, welche Dokumente und Informationen genau von ihr verlangt würden. Die Vorinstanz erwog, im Vollstreckungsentscheid 1 sei detailliert aufgezeigt worden, welche Angaben in den Dokumenten fehlten (mit Verweis auf E. 8.4.1 des Vollstreckungsentscheids 1). Entsprechend müsste sich die Beschwerdeführerin hinreichend mit dieser Erwägung des Vollstreckungsentscheids 1 auseinandersetzen, was sie unterlässt.  
Unbegründet ist auch ihr Einwand, es sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin den Vollstreckungsentscheid vor Bundesgericht angefochten habe (vgl. hiervor Sachverhalt lit. A.d). Auch wenn die Beschwerdegegnerin im entsprechenden Verfahren die vollständige Aufhebung des Vollstreckungsentscheids beantragt haben mag, ergibt sich aus der Auslegung ihres damaligen Begehrens (vgl. zur Auslegung von Rechtsbegehren: BGE 137 II 313 E. 1.3; 135 I 119 E. 4), dass sie sich im damaligen Verfahren nur insofern gegen den Vollstreckungsentscheid 1 richtete, als darin ihr Vollstreckungsgesuch abgewiesen wurde. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten, dass die Beschwerdegegnerin einen weiteren Vollstreckungsprozess anstrengen werde, ganz egal was sie noch edieren sollte. 
Die Beschwerdeführerin scheint zu verkennen, dass das Vollstreckungsverfahren nicht bezweckt, den im Erkenntnisverfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheid neu zu überprüfen. Rügen, die im Erkenntnisverfahren hätten vorgebracht werden können, sind im Vollstreckungsverfahren nicht zu hören (zit. Urteil 4A_287/2020 E. 2.3; Urteil 5D_178/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.4). 
Die Beschwerdeführerin vermag insgesamt nicht darzutun, dass die durchzusetzende Leistungspflicht in sachlicher, örtlicher oder zeitlicher Hinsicht - entgegen der Vorinstanz - derart unklar wäre, dass es an der tatsächlichen Möglichkeit der Vollstreckung der Leistungspflicht fehlt (vgl. zu dieser Voraussetzung: zit. Urteil 4A_287/2020 E. 2.2; Urteil 4A_269/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3.2). 
 
5.3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdegegnerin habe direkt die Anordnung einer Ordnungsbusse verlangt. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass eine Ordnungsbusse vorgängig anzudrohen sei. Die Androhung einer Ordnungsbusse bedürfe aber einen entsprechenden Antrag der gesuchstellenden Partei und sei (zumindest bei anwaltlich vertretenen Parteien) im Antrag auf direkte Vollstreckung nicht mitenthalten.  
 
5.3.1. Aus der Natur der Sache, nämlich dem Zweck, den Schuldner zu rechtsmässigem Handeln zu zwingen, folgt, dass die sogenannten indirekten Zwangsmassnahmen gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. a-c ZPO (Strafe wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie Ordnungsbusse) der verpflichteten Partei in einem ersten Schritt anzudrohen und - im Fall der Nichterfüllung - in einem zweiten Schritt aufzuerlegen sind (BGE 142 III 587 E. 3 mit Literaturhinweisen).  
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz eine Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung androhen durfte, obwohl die Beschwerdegegnerin die Anordnung einer Ordnungsbusse beantragt hat. 
 
5.3.2. Die Vorinstanz erwog, das Vollstreckungsgericht entscheide von Amtes wegen nach eigenem Ermessen, welche Massnahme der Vollstreckung gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO anzuordnen sei. Es habe die zur Durchsetzung wirksamste verhältnismässige Massnahme zu wählen. An einen allfälligen Antrag der Gesuchstellerin auf Anordnung einer bestimmten Massnahme sei es nicht gebunden. Wenn die ursprünglich angeordnete Massnahme nicht zum Ziel führe, müsse es entsprechend genügen, dass die obsiegende Partei einen Antrag auf Anordnung einer weiteren Vollstreckungsmassnahme stelle. Das Gericht sei an einen allfälligen Antrag auf Anordnung einer bestimmten Massnahme nicht gebunden. Daher sei nicht entscheidend, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem zweiten Vollstreckungsgesuch direkt die Anordnung einer Ordnungsbusse beantragt habe.  
 
5.3.3. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist das Vollstreckungsgericht bei der Auswahl der zu treffenden Vollstreckungsmassnahme grundsätzlich nicht an den Antrag der gesuchstellenden Partei gebunden. Es hat die zur Durchsetzung wirksamste Anordnung zu wählen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist (DANIEL STAEHELIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 14 zu Art. 343 ZPO; GIAN RETO ZINSLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 343 ZPO; HUBER, a.a.O., S. 67 Rz. 135 und S. 120 Rz. 248; SABINE KOFMEL EHRENZELLER, in: ZPO, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 343 ZPO). Bleibt der Erfolg einer bewilligten Vollstreckung aus, kann der Urteilsgläubiger jederzeit ein neues Gesuch stellen (STAEHELIN, a.a.O., N. 19 zu Art. 341 ZPO; HUBER, a.a.O., S. 121 Rz. 251; FRANZ KELLERHALS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 43 zu Art. 341 ZPO). Auch in diesem Fall muss grundsätzlich gelten, dass das Vollstreckungsgericht an den Antrag der gesuchstellenden Partei nicht gebunden ist. Erst Recht durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Antrag auf Androhung einer Ordnungsbusse im weitergehenden Antrag auf deren Anordnung mitenthalten ist (vgl. auch KELLERHALS, a.a.O., N. 49 zu Art. 343 ZPO).  
 
5.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Höhe der angedrohten Ordnungsbusse sei unverhältnismässig. Ihr Verschulden sei (wenn überhaupt) minimal. Zudem habe die Vorinstanz mit dem "Interessenwert des zu Grund liegenden Rechtsstreits" ein sachfremdes Kriterium berücksichtigt und übermässig gewichtet. Überhaupt seien im Rahmen der Interessenabwägung nur die sie belastenden Argumente berücksichtigt worden. Es entstehe der Eindruck, die Vorinstanz habe aufgrund der aktuellen Medienberichterstattung ein Exempel an ihr statuieren wollen. Die Vorinstanz verletze Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO und verfalle in Willkür.  
 
5.4.1. Die Vorinstanz erwog, es bestehe kein Zweifel, dass die Beschwerdegegnerin ein sehr grosses Interesse an der Vollstreckung der in Abs. 2 des Vollstreckungsentscheids 1 konkretisierten Gutheissung 2 des Editionsurteils habe. Die Beschwerdeführerin habe die vollstreckbare Verpflichtung gemäss Abs. 2 des Vollstreckungsentscheids 1 gänzlich ignoriert und sich überhaupt nicht um deren Erfüllung bemüht. Die beharrliche Verweigerung der Erfüllung sei als vorsätzlich zu qualifizieren. Entgegen der Beschwerdeführerin könne von einem bloss minimalen Verschulden keine Rede sein. Wie mit eingehender Begründung festgestellt worden sei, sei die in Abs. 2 des Vollstreckungsentscheids 1 konkretisierte Verpflichtung hinreichend bestimmt und sei im Vollstreckungsentscheid 1 detailliert aufgezeigt worden, welche Angaben in den bisher edierten Dokumenten fehlen würden. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Erfüllung ihrer Verpflichtung möglich wäre. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin sehr finanzkräftig. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei der Maximalbetrag von Fr. 1'000.-- für jeden Tag der Nichterfüllung angemessen.  
 
5.4.2. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz unterstellt, sie habe aufgrund der aktuellen Medienberichterstattung ein Exempel an ihr statuieren wollen, übt sie blosse appellatorische Kritik. Darauf ist nicht einzugehen. Sie legt denn auch nicht hinreichend dar, welche Argumente die Vorinstanz zusätzlich zu ihren Gunsten bei der Bemessung der Höhe der angedrohten Ordnungsbusse hätte berücksichtigen müssen.  
Wenn sie weiter geltend macht, ihr Verschulden sei (wenn überhaupt) nur minimal, wendet sie sich gegen die vorinstanzliche Feststellung, dass ihr die Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäss der Gutheissung 2 bzw. gemäss Abs. 2 des Vollstreckungsentscheids 1 möglich wäre und sie sich überhaupt nicht um deren Erfüllung bemüht habe. Sie vermag diesbezüglich aber keine Willkür (vgl. hiervor E. 4) darzutun. Vielmehr macht sie erneut geltend, sie habe das Editionsurteil bereits mit Schreiben vom 24. April 2013 erfüllt und wendet sich gegen die Bestimmtheit der Gutheissung 2 bzw. Abs. 2 des Dispositivs des Vollstreckungsentscheids 1. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen in E. 5.2.3 hiervor verwiesen werden. 
Die Beschwerdeführerin vermag insgesamt nicht darzutun, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung der Höhe der angedrohten Ordnungsbusse ihr Ermessen überschritten (vgl. hiervor E. 5.1.3) oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt hätte. 
 
5.5. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, unverhältnismässig und prozessual ungewöhnlich sei auch die Ansetzung einer Frist zur Erfüllung von nur 30 Tagen mit Fristbeginn ab Zustellung des Entscheids.  
 
5.5.1. Die Vorinstanz erwog, im Vollstreckungsentscheid 1 sei der Beschwerdeführerin für die Erfüllung ihrer Verpflichtung eine Frist von 90 Tagen angesetzt worden. Dies mit der Begründung, die Erstellung der geschuldeten Aufstellung werde ihr möglicherweise erheblichen Aufwand verursachen. Da sie die geforderte Aufstellung inzwischen längst hätte erstellen können, sei ihr nur noch eine Schonfrist von 30 Tagen anzusetzen.  
 
5.5.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Ausführungen nicht hinreichend auseinander. Sie macht bloss geltend, die Frist wäre selbst dann deutlich zu kurz und unangemessen, wenn das Dispositiv klar wäre. Sie könne sich des Eindrucks nicht verwehren, dass man sie mit dieser kurzen Frist zusätzlich bestrafen wolle. Damit genügt sie den Rügeanforderungen nicht. Sie zeigt namentlich nicht auf, weshalb sie auf eine längere Frist angewiesen wäre. Im Übrigen ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass die angesetzte Frist unverhältnismässig wäre, zumal ein erster Vollstreckungsentscheid in dieser Sache, der Vollstreckungsentscheid 1, bereits am 31. März 2020 ergangen ist.  
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Oktober 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross