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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_697/2023  
 
 
Urteil vom 28. Dezember 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, 
vom 11. Dezember 2023 (F-5677/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1982), aus Ägypten, ersuchte am 31. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl, wobei sich ergab, dass er unter anderem bereits am 30. Dezember 2022 in Frankreich einen Asylantrag gestellt hatte. Im Rahmen des Verfahrens betreffend die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) erklärte sich Frankreich schliesslich gemäss Mitteilung vom 10. August 2023 bereit, A.________ gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-Verordnung wieder aufzunehmen.  
 
1.2. Mit Verfügung vom 23. August 2023 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) A.________ gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AIG nach Frankreich weg. Die entsprechende Wegweisungsverfügung wurde am 25. August 2023 direkt A.________ zugestellt (wobei sich die Eröffnung nachträglich als mangelhaft erweisen sollte, vgl. E. 1.3 nachfolgend). Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde vom 4. Oktober 2023 trat das Bundesverwaltungsgericht wegen verspäteter Eingabe mit Urteil vom 9. Oktober 2023 nicht ein. Eine gegen letztgenanntes Urteil eingereichte, als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe, nahm das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch entgegen.  
 
1.3. Wie sich im Rahmen des Revisionsverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht herausstellte, war A.________ vom 4. Juli bis 4. Oktober 2023 anwaltlich vertreten gewesen, was aktenkundig war. Die genannte Wegweisungsverfügung vom 23. August 2023 hätte demnach dem Rechtsvertreter von A.________ zugestellt werden müssen. Das vorgenannte Revisionsgesuch wurde deshalb vom Bundesverwaltungsgericht wegen mangelhafter Eröffnung mit Urteil vom 11. Dezember 2023 gutgeheissen und das Nichteintretensurteil des Bundesverwaltungsgericht vom 9. Oktober 2023 aufgehoben. In der Folge wurde das ursprünglich mit Beschwerde vom 4. Oktober 2023 (an das Bundesverwaltungsgericht) eingeleitete Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht wieder aufgenommen.  
 
1.4. In der Sache wurde die Beschwerde von 4. Oktober 2023 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2023 abgewiesen, wobei das Bundesverwaltungsgericht insbesondere erwog, der Wegweisungsverfügung (gestützt auf Art. 64a AIG; Wegweisung nach Frankreich) stünden keine Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 1 bis Abs. 4 AIG entgegen.  
 
2.  
Mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 21. Dezember 2023 an das Bundesgericht, "Gegen das Urteil vom 11. Dezember 2023", beantragt A.________ (Beschwerdeführer) "1. Die Beschwerde sei gutzuheissen; 2. Stoppen und Abbrechen der ausgestellten Entscheidung Der Bundesverwaltungsgericht verfahren und der Urteile vom 11. Dezember 2023; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin [Bundesverwaltungsgericht]." Ausserdem ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. 
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
3.  
 
3.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 I 160 E. 1).  
 
3.2. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung unzulässig. Diese Ausnahme umfasst auch Wegweisungsentscheide gestützt auf Art. 64 bis Art. 64f AIG (vgl. FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire LTF, 3. Aufl. 2022, N. 60 zu Art. 83 BGG). Die vorliegende Streitigkeit betrifft die Wegweisung gestützt auf Art. 64a AIG und wird demnach von der Ausnahme gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 4 AIG erfasst (vgl. Urteile 2C_391/2023 vom 14. Juli 2023 E. 3.2; 2C_984/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 2).  
 
3.3. Ausserdem steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen (Art. 113 BGG e contrario).  
 
4.  
 
4.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.  
 
4.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere unentgeltliche Verbeiständung, ist zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Aufgrund der Umstände wird jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto