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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_181/2023  
 
 
Urteil vom 28. September 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Regionalgericht Berner Jura-Seeland, 
Spitalstrasse 14, Postfach 1084, 2501 Biel, 
Beschwerdegegner, 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Beyeler, 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Klage nach Art. 85a SchKG), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 21. August 2023 
(ZK 23 294, ZK 23 295). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
B.________ betrieb die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Seeland, für eine Schadenersatzforderung von Fr. 1'241.35 zuzüglich Zins. Der Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 13. April 2021 zugestellt. Die Beschwerdeführerin erhob Rechtsvorschlag. B.________ leitete kein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags ein. 
Am 8. Dezember 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland eine Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG. Am 14. Januar 2023 ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege. B.________ ersuchte um Sicherheit für die Parteientschädigung. Mit Entscheid vom 27. Juli 2023 wies das Regionalgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und es verpflichtete die Beschwerdeführerin, Sicherheit für die Parteientschädigung von B.________ zu leisten. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. August 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 21. August 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies das Obergericht ab. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 22. September 2023 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen/subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Es stelle sich die Frage, ob eine laufende Betreibung nötig sei, damit auf eine Klage nach Art. 85a SchKG eingetreten werden könne. Das Obergericht hat diese Frage zwar angeschnitten, jedoch nicht als massgebend erachtet. Im vorliegenden Zusammenhang könnte sich jene Frage im Übrigen gar nicht direkt, sondern bloss mittelbar stellen, nämlich dahingehend, ob die Aussichtslosigkeit der Klage der Beschwerdeführerin mit dem Ablauf der Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG zur Fortsetzung der Betreibung begründet werden könnte. Es liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Beschwerde in Zivilsachen ist unzulässig. Zulässig ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Angefochten werden kann dabei nur der Entscheid des Obergerichts, nicht auch derjenige des Regionalgerichts (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG). 
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Das Obergericht hat erwogen, es gehe der Beschwerdeführerin einzig um den Eintrag im Betreibungsregister. In der vorliegenden Konstellation könne sie durch ein Gesuch an das Betreibungsamt gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG sicherstellen, dass Dritten von der Betreibung keine Kenntnis mehr gegeben wird. Mit der unentgeltlichen Rechtspflege sollen nur objektiv vernünftige Prozesse finanziert werden. Die Beschwerdeführerin wolle vorliegend einen kostspieligen Zivilprozess führen, obschon sie ihre Ziele mit einem kostengünstigen Verfahren beim Betreibungsamt erreichen könne. Mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege würde ihr die Verwirklichung von Interessen ermöglicht, die diesem Institut fremd seien. Das keinen Mehrwert versprechende und unvernünftige Verhalten der Beschwerdeführerin sei rechtsmissbräuchlich, weshalb keine unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies das Obergericht sodann infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin begründet die fehlende Aussichtslosigkeit ihrer Klage damit, dass die Frage umstritten sei, ob eine laufende Betreibung nötig sei, damit auf eine Klage nach Art. 85a SchKG eingetreten werden kann (vgl. dazu bereits oben E. 2). Für das Obergericht war dies jedoch - wie erwähnt - nicht massgebend. Auf die entscheiderhebliche Erwägung (oben E. 3) geht die Beschwerdeführerin nicht ein und sie zeigt nicht auf, inwieweit in diesem Zusammenhang verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Sie wirft sodann dem Regionalgericht eine Verletzung des Replikrechts bzw. von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie von Art. 6 EMRK vor. Entsprechende Rügen wären vor Obergericht vorzubringen gewesen. Entsprechendes gilt, soweit sie dem Regionalgericht Willkür, Rechtsverzögerung und fehlende Neutralität vorwirft. Soweit die Beschwerdeführerin dem Obergericht überspitzten Formalismus im Zusammenhang mit den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde vorwirft, übergeht sie, dass das Obergericht offen gelassen hat, ob sie sich genügend mit dem regionalgerichtlichen Entscheid auseinandergesetzt hat. 
 
5.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
6.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ohnehin hat sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht vertreten lassen. Es liegt nicht am Bundesgericht, ihr eine Rechtsvertretung zu bestellen, zumal offensichtlich keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BGG vorliegt. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. September 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg