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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_118/2023  
 
 
Urteil vom 24. März 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Merz, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Orly Ben-Attia, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, 
Beckenstube 5, Postfach, 8201 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 24. Januar 2023 (51/2023/1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts auf Menschenhandel, Förderung der Prostitution und Pornografie. Sie wirft ihm vor, zusammen mit B.________ via Snapchat u.a. mit unter 16-jährigen Mädchen Kontakt aufgenommen zu haben, diese aufgefordert zu haben, ihnen Nacktbilder zu schicken, und sie schliesslich gegen Entgelt an Freier vermittelt zu haben, welche mit den Mädchen sexuelle Handlungen vollzogen haben sollen. A.________ wurde am 14. März 2022 festgenommen und mit Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, vom 16. März 2022 bis zum 14. Juni 2022 in Untersuchungshaft versetzt. Ein von A.________ am 17. Mai 2022 gestelltes Haftentlassungsgesuch wies das Zwangsmassnahmengericht am 30. Mai 2022 ab. Es verlängerte die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft bis zum 14. Dezember 2022. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen, welches die Beschwerde am 8. Juli 2022 abwies. Am 26. August 2022 stellte A.________ erneut ein Haftentlassungsgesuch. Das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 13. September 2022 wie auch das Obergericht mit Urteil vom 11. Oktober 2022 wiesen das Gesuch ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht, welches die Beschwerde am 22. November 2022 abwies, soweit es darauf eintrat (Urteil 1B_560/2022). 
 
B.  
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht, wie von der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 beantragt, die Untersuchungshaft von A.________ bis zum 14. März 2023. Eine von diesem dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht am 24. Januar 2023 ab (Dispositiv-Ziffer 1). Es auferlegte die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.--, A.________ (Dispositiv-Ziffer 2) und entschädigte die amtliche Verteidigerin aus der Staatskasse (Dispositiv-Ziffer 3). Weiter erwog es, der Entscheid werde nicht öffentlich aufgelegt (Dispositiv-Ziffer 4). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 27. Februar 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4 des Entscheids des Obergerichts vom 24. Januar 2023 aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Weiter sei der Entscheid des Obergerichts vom 24. Januar 2023 öffentlich aufzulegen. 
Das Obergericht verweist in seiner Vernehmlassung auf das angefochtene Urteil und hält fest, es liege in seiner Verantwortung und in seinem Ermessen, über die öffentliche Auflage von Entscheiden zu befinden. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
Mit Schreiben vom 14. März 2023 wurde Rechtsanwältin Orly Ben-Attia eine Nachfrist bis zum 17. März 2023 angesetzt, um den Mangel, der von einer, soweit ersichtlich, nicht bevollmächtigten Person lediglich "i.V." unterschriebenen Beschwerde zu beheben. 
Mit Eingabe vom 14. März 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Stellung und hielt an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 23. März 2023 teilte die bevollmächtigte Rechtsanwältin des Beschwerdeführers mit, dass das Schreiben des Bundesgerichts vom 14. März 2023 unter anderem aufgrund von Büroabwesenheit erst am 22. März 2023 bei der Post habe abgeholt werden können, und ersuchte um Wiederherstellung der Frist zur Behebung des Mangels. Ausserdem reichte sie dem Bundesgericht ein von ihr unterschriebenes Exemplar der Beschwerdeschrift vom 27. Februar 2023 ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. 
Über das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Frist zur Mängelbehebung bis zum 17. März 2023 muss nicht entschieden werden: In der - von der bevollmächtigten Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eigenhändig unterzeichneten - Stellungnahme vom 14. März 2023 wird ausdrücklich auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 27. Februar 2023 verwiesen und daran "festgehalten". Bereits dadurch ist der Mangel der fehlenden eigenhändigen Unterschrift behoben. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 
 
2.  
Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b; sog. Kollusionsgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). 
 
2.1. Die Vorinstanz erwog, bei einer Gesamtbetrachtung habe sich der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer erhärtet bzw. bleibe er jedenfalls "erheblich hoch". Weiter sei derzeit auch die Kollusionsgefahr noch zu bejahen, da unverändert eine hohe Beeinflussungsgefahr gegenüber Opfern bestehe.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber, wie bereits im ihn betreffenden Urteil 1B_560/2022 vom 22. November 2022, geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sowie des besonderen Haftgrunds der Kollusionsgefahr bejaht. Die Umstände hätten sich seit den letzten Urteilen wesentlich verändert. Es seien weitere Einvernahmen mit Mitbeschuldigten durchgeführt worden, in welchen er nicht weiter belastet worden sei. Zudem hätten ihm auch nahezu alle bisher einvernommenen mutmasslichen Opfer nichts angelastet. Die kantonalen Behörden hätten angesichts dieser Umstände nicht ohne weiteres auf die älteren Entscheide verweisen dürfen, sondern die Voraussetzungen der Untersuchungshaft anhand der aktuellen Untersuchungsergebnisse überprüfen und feststellen müssen, dass die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht erfüllt seien.  
 
3.  
 
3.1. Soweit der Beschwerdeführer vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, da die kantonalen Instanzen lediglich auf frühere Entscheide verwiesen hätten, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid hinreichend begründet (vgl. E. 3 f. des angefochtenen Entscheids). Der darin enthaltene Verweis auf frühere Entscheide des Haftgerichts in der vorliegenden Sache und das bundesgerichtliche Urteil 1B_560/2022 vom 22. November 2022 ist zulässig (vgl. BGE 123 I 31 E. 2; Urteil 1B_17/2021 vom 29. Januar 2021 E. 4 mit Hinweis). Insoweit kann weder der Vorinstanz noch dem Zwangsmassnahmengericht eine Gehörsverletzung vorgeworfen werden.  
 
3.2. Die Vorinstanz hat sich zudem ausführlich mit den seit dem letzten ergangenen Entscheid durchgeführten Einvernahmen sowie mit den weiteren Ermittlungsergebnissen auseinandergesetzt und diese im Lichte des dringenden Tatverdachts gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO gewürdigt (E. 4 des angefochtenen Entscheids). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, lässt den dringenden Tatverdacht jedenfalls nicht dahinfallen. Entgegen seiner Ansicht ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz festhält, der Tatverdacht bleibe zumindest erheblich hoch bzw. habe sich eher erhärtet. Der Name des Beschwerdeführers tauchte in den zwischenzeitlich durchgeführten Einvernahmen sowohl mit Opfern als auch Freiern bzw. Mitbeschuldigten, entgegen seiner Behauptung, immer wieder im Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Delikten auf. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen erwog, die Aussagen würden eher den Schluss nahelegen, der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Menschenhandelsfall nicht bloss eine untergeordnete Rolle gespielt, sondern sei einer der Drahtzieher gewesen, ist dies nicht zu beanstanden und stellt auch keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung dar. Im Übrigen kann, insbesondere auch hinsichtlich der vorhandenen objektiven Beweismittel (Ergebnisse der Telefonüberwachung, Auswertung der Mobiltelefone etc.), welche den Beschwerdeführer ebenfalls belasten, auf die Ausführungen im Urteil 1B_560/2022 vom 22. November 2022 E. 3.3 verwiesen werden. Die Bejahung des dringenden Tatverdachts durch die Vorinstanz hält vor Bundesrecht stand.  
 
3.3. Betreffend die vom Beschwerdeführer ebenfalls bestrittene Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO kann vorab grundsätzlich auch auf das ihn betreffende Urteil 1B_560/2022 vom 22. November 2022 E. 4 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt jedoch zu Recht vor, dass sich die Sachlage seit Ergehen des bundesgerichtlichen Entscheids insofern verändert hat, als unterdessen die damals im Haftverlängerungsantrag erwähnten mutmasslichen Opfer, deren Beeinflussung befürchtet wurde, einvernommen wurden. Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme vom 8. März 2023 an das Bundesgericht allerdings geltend, dass inzwischen noch ein weiteres Opfer habe identifiziert werden können, welches einzuvernehmen sei, ohne dass der Beschwerdeführer auf sein Aussageverhalten Einfluss nehmen könne. Weiter seien auch die bereits bzw. neu identifizierten Freier einzuvernehmen und zu konfrontieren. Es trifft zu, dass es sich bei der staatsanwaltschaftlichen Eingabe grundsätzlich um ein Novum handelt. Dies gilt indessen auch für den Einwand des Beschwerdeführers, der das Nichtvorliegen der Kollusionsgefahr damit begründet, dass seit der letzten gerichtlichen Beurteilung die im damaligen Verlängerungsentscheid vom 9. Dezember 2022 namentlich erwähnten mutmasslichen Opfer am 11. Januar 2023 bzw. 20. Februar 2023 einvernommen worden seien und er sie folglich nicht mehr beeinflussen könne. Ob diese Noven ausnahmsweise zu berücksichtigen sind, kann offenbleiben  
Im Raum stehen vorliegend, wie bereits im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_560/2022 vom 22. November 2022 E. 4.3 festgehalten, schwere Delikte (Menschenhandel, Förderung der Prostitution etc.), an deren Aufklärung ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Es besteht nach wie vor die Gefahr, der Beschwerdeführer könnte die neu identifizierten Opfer einschüchtern bzw. sich mit den neu identifizierten allfälligen Freiern bzw. Mittätern absprechen und somit die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereiteln oder gefährden. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer insofern aus dem Umstand ableiten, dass zwei mutmassliche Mitbeschuldigte bereits wieder aus der Untersuchungshaft entlassen worden seien, obschon diese angeblich nachweislich kolludiert hätten. Wie die Vorinstanz erwog, ist die Prüfung der Haftvoraussetzungen bei mehreren Mitbeschuldigten stets individuell zu prüfen und zu beurteilen. Die Vorinstanz geht vorliegend, wie erwähnt (E. 3.2 hiervor), davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen mutmasslichen Drahtzieher der untersuchten Delikte des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution etc. handelt. Wenn sie bei ihm aufgrund seiner besonderen Stellung nach wie vor die konkrete Gefahr einer Beeinflussung bejaht, hält dies vor Bundesrecht stand und es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den besonderen Haftgrund gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO bejaht hat. 
 
3.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die von ihm bisher erstandene und bis zum 14. März 2023 verlängerte Untersuchungshaft auch noch verhältnismässig. Die Auffassung der Vorinstanz, der dargelegten Kollusionsgefahr könne, da noch diverse mutmassliche Opfer und Freier einzuvernehmen seien, mit blossen Ersatzmassnahmen nicht ausreichend begegnet werden, hält vor dem Bundesrecht stand. Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern er mit dem von ihm genannten Kontaktverbot in Bezug auf mögliche Opfer bzw. Freier wirksam daran gehindert werden könnte, zu kolludieren. Daran ändert auch sein erneuter Verweis auf die beiden Mitbeschuldigten nichts, die aus der Untersuchungshaft entlassen worden seien (vgl. E. 3.3 hiervor).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, dass der angefochtene Entscheid nicht öffentlich aufgelegt wurde. 
Die Vorinstanz führt zu diesem Punkt aus, gemäss Ziff. 1 der Richtlinien über die Einsicht in Entscheide des Obergerichts vom 23. April 2004 gewähre das Obergericht den in der Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälten und den zugelassenen Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern Einsicht in seine verfahrensabschliessenden Entscheide, soweit nicht überwiegende Geheimhaltungsinteressen bestünden. Es entspreche der obergerichtlichen Praxis, Entscheide aus dem Bereich Strafrecht grundsätzlich öffentlich aufzulegen, und zwar auch dann, wenn das Verfahren nicht öffentlich sei. Was das vorliegende Beschwerdeverfahren betrifft, erwägt die Vorinstanz, die Staatsanwaltschaft habe beantragt, auf die öffentliche Auflage des Entscheids zu verzichten. Auch wenn wünschbar gewesen wäre, dass sie diesen Antrag explizit begründet hätte, gehe aus dem Gesamtkontext (konkret identifizierter weiterer Freier, potenzielle weitere Opfer, mutmassliche Delikte in einem kollusionsanfälligen Milieu) hinreichend hervor, dass ermittlungstaktische Gründe gegen eine öffentliche Auflage des Entscheids sprächen. Der Antrag der Staatsanwaltschaft sei daher gutzuheissen. 
In der Beschwerde wird nicht aufgezeigt und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Entscheid der Vorinstanz, den angefochtenen Entscheid nicht öffentlich aufzulegen, auf einer willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts beruhen soll. Im Gegenteil erscheint es ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Vorinstanz überwiegende Geheimhaltungsinteressen bejaht. Im Übrigen tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht erkennbar, woraus sich ein verfassungs- oder konventionsrechtlicher Anspruch auf eine öffentliche Auflage von Beschwerdeentscheiden gegen Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts im strafprozessualen Vorverfahren ergeben soll (vgl. Urteil 1B_13/2013 vom 17. April 2013 E. 3; siehe auch Art. 69 Abs. 3 lit. c StPO). 
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwältin Orly Ben-Attia wird zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. März 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier