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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_569/2023  
 
 
Urteil vom 13. März 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Bezirk Frauenfeld, 
St. Gallerstrasse 4, 8510 Frauenfeld, 
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Mattle. 
 
Gegenstand 
Arrestvollzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Juli 2023 (BS.2023.8). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Arrestbefehl vom 23. Februar 2023 verarrestierte das Bezirksgericht Frauenfeld auf Gesuch der B.________ AG hin Vermögenswerte von A.________. Das Betreibungsamt Bezirk Frauenfeld vollzog diesen Arrest mit Arresturkunde vom 9. März 2023 und nahm darin das auf A.________ lautende Bankkonto Nr. xxx bei der Bank C.________ AG mit einem Schätzwert von Fr. 20'000.-- auf. 
 
B.  
Die von A.________ gegen die Arresturkunde erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Frauenfeld als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen mit Entscheid vom 15. Mai 2023 ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ab. Sein Entscheid datiert vom 12. Juli 2023 und wurde am 17. Juli 2023 versandt. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 31. Juli 2023 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) ans Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und den Arrest des Betreibungsamts des Bezirks Frauenfeld auf dem erwähnten Bankkonto (Bst. A) aufzuheben. Eventualiter sei der Entscheid zur Nachbesserung zurückzuweisen. 
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung des Bundesgerichts vom 2. August 2023 abgewiesen. 
Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt, indessen die kantonalen Akten beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den Entscheid des Obergerichts als kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig vom Streitwert gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 74 Abs. 2 Bst. c und Art. 75 BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist als Arrestschuldner vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 Bst. a und b BGG).  
 
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 Bst. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen - darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Bezüglich der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer wirft dem Bezirksgericht als unterer Aufsichtsbehörde und dem Obergericht als kantonaler Aufsichtsbehörde Verletzungen von Bundesrecht vor. Gegen das Verhalten der unteren Instanz kann der Beschwerdeführer nicht direkt Rügen erheben, da einzig das vorinstanzliche Urteil Anfechtungsgegenstand bildet (Art. 75 Abs. 1 BGG). Er kann lediglich geltend machen, dass die Vorinstanz allfällige Rügen gegen das unterinstanzliche Urteil falsch beurteilt habe (vgl. Urteil 5A_880/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer direkt Rügen gegen das Verhalten der unteren Instanz erhebt, ist deshalb darauf nicht einzutreten.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch die Vorinstanz, indem nicht abgeklärt worden sei, ob ihm das verarrestierte Konto als Lohnbezüger oder als selbständig Erwerbendem gehöre. 
 
2.1. Dem angefochtenen Entscheid zufolge machte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz geltend, dass ihm das verarrestierte Konto als Geschäftskonto diene und deshalb nicht pfändbar sei. Er habe sich darüber beklagt, dass die Unterinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzte. Das Obergericht widerspricht dem Beschwerdeführer. Für die Unterinstanz (und das Betreibungsamt) sei es praktisch nicht zu bewerkstelligen, die konkrete Kanzlei- und Organisationsstruktur des Beschwerdeführers abzuklären. Nach Treu und Glauben sei dieser deshalb in der Pflicht, den Kompetenzcharakter des Kontos bei der Bank C.________ AG darzutun. Seine Vorbringen seien indessen vor der Unterinstanz und im anschliessenden Rechtsmittelverfahren vage geblieben. Aktenkundig sei, dass dem Beschwerdeführer vom 14. Januar 2022 bis Ende 2022 praktisch durchgehend eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Vor der Unterinstanz habe der Beschwerdeführer die volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt, jedoch auf organisatorische Massnahmen hingewiesen, die es ihm ermöglichen würden, die Tätigkeit als Anwalt fortzusetzen. Er habe jedoch nicht näher dargelegt, wie seine Erwerbstätigkeit organisiert sei. Die vor der Vorinstanz eingereichte Zusammenstellung enthalte lediglich eine Reihe von Auslagenpositionen. Ein eigentlicher Geschäftsgang sei dadurch nicht dokumentiert. Letztlich bleibe es bei der blossen Behauptung einer anwaltlichen Tätigkeit, wobei der Beschwerdeführer selbst seit über einem Jahr arbeitsunfähig sei. Da jede Anwaltspraxis ganz wesentlich auf den Fähigkeiten und Arbeitsleistungen des Anwalts aufbaue, werfe die Arbeitsunfähigkeit die Frage nach einem Unterbruch der Erwerbstätigkeit auf. Die zeitliche Ausdehnung der Arbeitsunfähigkeit sei erheblich und führe zur natürlichen Vermutung eines Unterbruchs. Der Beschwerdeführer hätte diese Vermutung entkräften müssen, beispielsweise durch konkrete Vorbringen zur Kanzleistruktur. Sei aber von einer in zeitlicher Hinsicht erheblichen Unterbrechung der Erwerbstätigkeit auszugehen, komme dem umstrittenen Konto von vornherein kein Kompetenzcharakter zu, unabhängig davon, ob es je unpfändbar gewesen sei.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei selbständig erwerbstätig, sodass sich die kantonalen Aufsichtsbehörden nach seiner Tätigkeit und deren Umfang hätten erkundigen müssen. Die Aufsichtsbehörden hätten die nötigen Abklärungen vorzunehmen und könnten insbesondere die Buchhaltung und weitere Unterlagen einfordern. In diesem Rahmen bestehe seine Mitwirkungspflicht, um so den tatsächlichen Sachverhalt sowie die Höhe der zu verarrerstierenden Beträge auf dem erwähnten Konto feststellen und vornehmen zu können. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass diese von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen vorgenommen wurden. Gerade weil offenbar der Sachverhalt durch die Unterinstanz nicht vollständig dargelegt worden sei, hätte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer die notwendigen Unterlagen, wie zum Beispiel betreffend die konkrete Kanzlei- und Organisationsstruktur sowie Buchhaltungsunterlagen, einfordern müssen. Er sei immer bereit gewesen, mit der Behörde den Sachverhalt abzuklären.  
 
2.3. Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit diesen Vorbringen überhaupt in einer Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise begründet, sind seine Reklamationen jedenfalls zum Scheitern verurteilt. So stellt er nicht in Abrede, dass die Untersuchungspflicht der Behörden durch die Mitwirkungspflicht der Parteien beschränkt wird und diese nach Treu und Glauben insbesondere über diejenigen einschlägigen Tatsachen Auskunft zu erteilen haben, die für die Behörde nicht oder nur schwerlich zugänglich sind. Soweit er meint, dass er sich diesbezüglich mit einem rein passiven Verhalten habe begnügen können, täuscht er sich in der Rechtslage. Nach der Rechtsprechung muss die Aufsichtsbehörde nicht nach Tatsachen forschen, die nicht aktenkundig sind, wenn die Parteien ihre Mitwirkungsobliegenheit vernachlässigen. Vielmehr ist es an den Parteien, die Aufsichtsbehörde über die wesentlichen Tatsachen zu orientieren und die ihnen zugänglichen Beweismittel anzugeben (Urteil 5A_405/2017 vom 14. November 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Was den konkreten Fall anbetrifft, geht der Beschwerdeführer nicht auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ein, wonach es für die Unterinstanz nicht zu bewerkstelligen war, die konkrete Kanzlei- und Organisationsstruktur des Beschwerdeführers abzuklären, seine Vorbringen vor Unter- und Vorinstanz vage geblieben seien, die zeitliche Ausdehnung der Arbeitsunfähigkeit zur natürlichen Vermutung eines Unterbruchs der Erwerbstätigkeit führe und er diese Vermutung hätte entkräften müssen. Mithin versäumt es der Beschwerdeführer, sich mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt zudem eine Verletzung von Art. 8 ZGB. Die Aufsichtsbehörden hätten die beantragten Beweise betreffend die Frage der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht abgenommen, obwohl er die Mitwirkung bezüglich der zur Bestimmung des Erwerbseinkommens erforderlichen Unterlagen offeriert habe. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, den Hinweisen und Beweisanträgen des Beschwerdeführers nachzukommen, um so einer antizipierten Beweiswürdigung entgegenzuwirken.  
 
3.2. Das Recht auf Beweis, auf das es der Beschwerdeführer abgesehen hat, wurde früher aus Art. 8 ZGB abgeleitet (vgl. BGE 122 III 219 E. 3c) und ist in Art. 152 ZPO gesetzlich verankert. Demnach hat die beweispflichtige Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Dieser Anspruch steht einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung freilich nicht entgegen (s. dazu BGE 140 I 285 E. 6.3.1; 138 III 374 E. 4.3.2; 122 III 219 E. 3c). Ist der Beschwerdeführer mit einer solchen Beweiswürdigung nicht einverstanden, muss er in einem ersten Schritt dartun, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und damit offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3) festgestellt hat (Urteil 5A_1015/2019 E. 5.2.2). Eine Verletzung des Rechts auf Beweis liegt demgegenüber vor, wenn das Gericht objektiv taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl es die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet (BGE 143 III 297 a.a.O; 114 II 289 E. 2a).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer verkennt die dargelegten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Rüge der Verletzung des Beweisanspruchs. Soweit er den kantonalen Instanzen vorwirft, zu Unrecht zu einer antizipierten Beweiswürdigung geschritten zu sein, zeigt er nicht auf, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung, so wie sie vom Obergericht vorgenommen wurde, im beschriebenen Sinn offensichtlich unrichtig ist. Ebenso wenig tut er dar, inwiefern er bereits vor Vorinstanz gerügt hat, die Unterinstanz habe Beweismittel zu Unrecht nicht abgenommen, bzw. was für Beweismittel er vor Vorinstanz offeriert und inwiefern die Vorinstanz diese in Verletzung von Bundesrecht nicht abgenommen hat. Auch insofern genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe Art. 275 i.V.m. Art. 92 und 93 SchKG verletzt, indem sie nicht abgeklärt habe, ob das zu verarrestierende Konto ein Verdienstkonto sei oder nicht, und diesbezüglich auch nicht seine Mithilfe angefordert habe. Bei einem Geschäftskonto dürfe nach Abzug der Gestehungskosten nur der Nettobetrag verarrestiert werden. Die Aufsichtsbehörden hätten das beschränkt pfändbare Einkommen gemäss Art. 93 SchKG abklären müssen. Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Rüge der Rechtsverletzung beruht letztlich wiederum auf dem Vorwurf, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Diesbezüglich fehlt jedoch eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. oben E.2). Insbesondere geht der Beschwerdeführer auch nicht auf die Erwägung im angefochtenen Entscheid ein, wonach dem strittigen Konto - unabhängig davon, ob es je unpfändbar war - von vornherein kein Kompetenzcharakter zukomme, da von einer in zeitlicher Hinsicht erheblichen Unterbrechung der Erwerbstätigkeit auszugehen sei. 
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, nachdem keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bezirk Frauenfeld, der B.________ AG und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. März 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn