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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_660/2023  
 
 
Urteil vom 15. März 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Fürsprecherin Annemarie Lehmann-Schoop, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen (Eheschutz), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 8. August 2023 (ZK 23 227, ZK 23 228, ZK 23 278). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1967; Beschwerdeführerin) und B.________ (geb. 1946; Beschwerdegegner) heirateten 2009. Sie sind die Eltern des im Juni 2017 geborenen Sohnes C.________. Der Sohn leidet an Trisomie 21 (Down-Syndrom).  
 
A.b. Am 2. November 2021 reichte A.________ beim Regionalgericht Bern-Mittelland ein Eheschutzgesuch ein. Im Rahmen dieses Verfahrens liess das Regionalgericht C.________ durch D.________, eidg. dipl. Psychotherapeutin SBAP, begutachten. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 beantragte A.________ die vorsorgliche Zuweisung der Familienwohnung an sich und die vorsorgliche Übertragung der alleinigen Obhut über C.________. Das Regionalgericht wies dieses Gesuch mit Entscheid vom 11. Februar 2022 ebenso ab wie das Obergericht des Kantons Bern die hiergegen erhobene Berufung mit Entscheid vom 14. April 2022.  
In der Eingabe vom 11. August 2022 ersucht A.________ erneut vorsorglich um Zuweisung der Familienwohnung an sich und Übertragung der Obhut über den Sohn. Mit Ergänzung vom 24. März 2023 beantragte sie ausserdem, es sei vorsorglich die elterliche Sorge des Ehemannes zu beschränken. In Einzelnen seien ihm die Entscheidbefugnisse bezüglich der Beschulung des Sohnes in der Privatschule E.________ zu entziehen. Ausserdem sei dieser zu verpflichten, die Zustimmung zur Tragung der Kosten der Privatschule zu erteilen und eventuell die Schulvertragsunterlagen zu unterzeichnen. Mit Entscheid vom 30. Mai 2023 wies das Regionalgericht auch dieses Gesuch (inkl. Ergänzung) ab. 
 
B.  
Mit Urteil vom 8. August 2023 (eröffnet am 9. August 2023) wies das Obergericht die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung unter Kostenfolge (Dispositivziffern 4 und 5) ab, soweit es darauf eintrat (Dispositivziffer 1). Die Gesuche von A.________ um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses sowie unentgeltliche Rechtspflege wies das Obergericht ebenfalls ab (Dispositivziffern 2 und 3). 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. September 2023 ans Bundesgericht und beantragt, es sei die Ziffer 1 des Entscheids des Obergerichts aufzuheben und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gutzuheissen. Im Einzelnen seien ihr bis zum Abschluss des Verfahrens die alleinige Obhut über den Sohn sowie ihr und dem Sohn die Familienwohnung zur alleinigen Nutzung zu übertragen. Sodann sei die elterliche Sorge von B.________ im vorne Bst. A.b genannten Umfang zu beschränken und seien die Empfehlungen der Gutachterin soweit die Beschulung des Sohnes betreffend aufzuheben. Zudem ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege. 
Mit Verfügungen vom 12. und vom 21. September 2023 hat das Bundesgericht die in der Beschwerde sowie mit Eingabe vom 15. September 2023 gestellten Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen im bundesgerichtlichen Verfahren abgewiesen. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über vorsorgliche Massnahmen während eines Eheschutzverfahrens betreffend verschiedene Kinderbelange sowie die Familienwohnung und damit eine nach Art. 72 Abs. 1 BGG der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende Angelegenheit ohne Streitwert entschieden hat. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.  
 
1.2. Das Bundesgericht hat bisher nicht entschieden, ob vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren zulässig sind (Urteile 5A_590/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.4, in: RSPC 2020 S. 345; 5A_212/2012 vom 15. August 2012 E. 2.2.2, in: FamPra.ch 2012 S. 1086, je mit Hinweisen). Dies ist auch hier nicht notwendig: Bei dem derartige Massnahmen anordnenden Entscheid handelt es sich praxisgemäss jedenfalls um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG (Urteile 5A_268/2023 vom 19. September 2023 E. 1.2; 5A_325/2022, 5A_327/2022 vom 8. Juni 2023 E. 2.1.3). Nachdem vorliegend die Variante von Art. 93 Abs. 1 Bst. b von vornherein ausser Betracht fällt, kann der Entscheid vom 8. August 2023 nach Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG nur angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dabei obliegt es der Beschwerdeführerin, das Vorliegen dieser Eintretensvoraussetzung darzutun, sofern dieses nicht geradezu offensichtlich ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2).  
Die Beschwerdeführerin verweist insoweit darauf, dass sie selbst und der Sohn eine Verletzung "der Grundrechte, Menschenrechte und verfassungsmässiger Recht" erdulden müssten. Damit beschränkt sie sich auf die Behauptung verschiedener Verfassungsverletzungen. Dies reicht nicht aus, um einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil (vgl. zu diesem BGE 142 III 798 E. 2.2) darzutun. Ein solcher ist auch nicht offensichtlich, zumal nach den Feststellungen der Vorinstanz, die nicht (ausreichend) in Frage gestellt werden (vgl. nachfolgend E. 2), keine unmittelbare Gefährdung des Kindes gegeben ist. Auf die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Weiteres kommt hinzu: Mit der Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen kann nach Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. etwa Urteil 5A_556/2023 vom 2. Februar 2024 E. 2). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte muss gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden. Die rechtsuchende Partei muss dabei präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Bei ungenügend begründeten Rügen und rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es auf die Beschwerde nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin macht die mehrfache Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend und ist der Ansicht, sie und ihr Sohn würden diskriminiert (vgl. Art. 8 Abs. 2 BV) und in ihrer Menschenwürde verletzt (vgl. Art. 7 BV). Dabei lässt sich ihren nicht immer ganz leicht nachzuvollziehenden Ausführungen entnehmen, dass sie mit dem Vorgehen der kantonalen Instanzen im Eheschutzverfahren nicht einverstanden ist und sich von diesen und weiteren am Verfahren beteiligten Personen benachteiligt und ungerecht behandelt fühlt. So werde sie zu Unrecht als manipulative und schlechte Mutter dargestellt und schikaniert. Auch ist sie mit der Art und Weise der Beschulung des Sohnes nicht glücklich. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich freilich darauf, ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen und der Vorinstanz in einer teilweise schon fast zufällig anmutenden Art und Weise die genannten Verfassungsverletzungen vorzuwerfen. Eine erkennbare Auseinandersetzung mit der Argumentation des angefochtenen Entscheids findet nicht statt. Dies genügt den hier geltenden strengen Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin muss sich zudem vorwerfen lassen, dass sie in ihren Ausführungen verschiedentlich ohne sich hierzu zu äussern und damit unzulässig von den durch das Obergericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen abweicht (vgl. zum Ganzen E. 2.1 hiervor). Ungenügend sind sodann die Hinweise auf im kantonalen Verfahren eingereichte Rechtsschriften (BGE 140 III 115 E. 2). Damit genügt die Beschwerde den Begründungsvoraussetzungen nicht.  
 
3.  
Auf die Beschwerde kann nach dem Ausgeführten nicht eingetreten werden. Nicht umstritten sind die Kosten des kantonalen Verfahrens sowie die im Berufungsverfahren gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses (vgl. vorne Bst. B und C). 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem obsiegenden Beschwerdegegner sind mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Ausgeführten als von Anfang an aussichtslos eingestuft werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. März 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber