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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_427/2023  
 
 
Urteil vom 13. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
 
Beschwerdeführer, 
 
und 
 
1. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lienert, 
2. D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Dünner, 
3. E.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Veronika Imthurn. 
 
Gegenstand 
Vollstreckung und Kindesschutzmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. November 2022 (ZR.2022.44 / KES.2022.59). 
 
 
Sachverhalt:  
C.________ und D.________ sind die Eltern der 2013 geborenen Tochter E.________, welche nach Auflösung des gemeinsamen Haushaltes bei der Mutter blieb. Im Juli 2022 kam es zu einer Fremdplatzierung des Mädchens. Mit Entscheid vom 30. November 2022 gab das Obergericht des Kantons Thurgau E.________ unter Installation eines engmaschigen Settings in die Obhut der Mutter zurück; dessen Anfechtung führte zum bundesgerichtlichen Urteil 5A_1/2023 vom 1. März 2023. Die betreffende Umsetzung durch die KESB bildete sodann Gegenstand des bundesgerichtlichen Urteils 5A_217/2023 vom 17. Mai 2023. 
Mit Beschwerde vom 5. Juni 2023 wenden sich nunmehr auch die Grosseltern von E.________ gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 30. November 2022 an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im obergerichtlichen Verfahren bzw. beim Entscheid vom 30. Nov 
ember 2022 waren die Eltern von E.________ je Partei (Beschwerdeführerin und Beschwerdegegner) und das Kind wurde im Rubrum als verfahrensbeteiligt aufgeführt. Allein dadurch, dass der obergerichtliche Entscheid offenbar auch den Grosseltern zur Information zugestellt wurde, sind diese nicht zur Beschwerdeführung vor Bundesgericht legitimiert, denn hierfür ist ein rechtlich geschütztes Interesse erforderlich (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), welches ihnen abgeht; sie waren im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht Partei und sind folglich durch den angefochtenen Entscheid nicht formell beschwert, es trifft sie aber im Zusammenhang mit der Obhutsfrage auch keine materielle Beschwer. Auf die Beschwerde der Grosseltern ist deshalb unabhängig von der Fristeinhaltung nicht einzutreten. Ohnehin würde es auch an einem Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG) und an einer sachgerichteten Begründung fehlen (Art. 42 Abs. 2 BGG), denn die Beschwerdeführer beschränken sich auf eine Schilderung der Dinge aus ihrer Sicht und erheben in polemischer Weise Vorwürfe an das Obergericht. 
 
2.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli