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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_128/2023  
 
 
Urteil vom 20. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ AG, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Rechtanwälte 
Patrik Odermatt und/oder Cristina Papadopoulos, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, 
An der Aa 4, 6300 Zug, 
2. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Sutter, 
3. D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ivo Hungerbühler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Widerhandlungen gegen das UWG und das MSchG); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 7. Dezember 2022 (BS 2022 47). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Nach Strafanzeigen der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 wegen Widerhandlungen gegen das UWG und das MSchG stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Strafuntersuchung am 9. Juni 2022 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug am 7. Dezember 2022 ab. Die Beschwerdeführer wenden sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG). 
 
3.  
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich, dass die Privatklägerschaft bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. Im Verfahren vor Bundesgericht muss aber dargelegt werden, weshalb sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist. Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen). 
Die Beurteilung adhäsionsweise geltend gemachter Zivilforderungen setzt voraus, dass die Zivilklage nicht bei einem anderen Gericht rechtshängig oder rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. d und lit. e sowie Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 122 Abs. 3 StPO). Die Rechtshängigkeit hat zur Folge, dass der Streitgegenstand zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden kann. Mit dieser Sperrwirkung sollen widersprüchliche Urteile über denselben Streitgegenstand verhindert werden. Als Prozessvoraussetzung ist die anderweitige Rechtshängigkeit auch in Adhäsionsprozessen von Amtes wegen zu prüfen (BGE 145 IV 351 E. 4.3 mit Hinweisen). 
 
4.  
Die Beschwerdeführer machen geltend, am Verfahren vor Vorinstanz teilgenommen und sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiert zu haben. Dies genügt zur Begründung ihrer Legitimation ebenso wenig wie der pauschale Hinweis auf den Kaufvertrag vom 18. Dezember 2020, der aufgrund des darin vorgesehenen Konkurrenzverbots Grundlage der zivilrechtlichen Ansprüche bilden soll. Die Beschwerdeführer benennen im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen im Zusammenhang weder mit den behaupteten Widerhandlungen gegen das UWG noch mit denjenigen gegen das MSchG konkrete Forderungen. Insbesondere machen sie nicht geltend, wem von ihnen welcher Schaden aus welchem Sachverhalt unmittelbar entstanden sein soll, und sie zeigen auch nicht auf, inwiefern sich der angefochtene Entscheid aus welchen Gründen auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Um welche Zivilforderungen es im Einzelnen konkret gehen könnte, ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Zudem weisen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde selbst darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin 1 gegen den Beschwerdegegner 2 in einem zivilrechtlichen Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug befinde, in welchem die Beurteilung des Sachverhalts durch die Strafbehörde eine Auswirkung haben könne (Beschwerde S. 5 Rz 8). Damit stellen sich vorliegend auch Fragen zur Rechtshängigkeit und Klageidentität (vgl. vorstehend E. 3). Die Beschwerdeführer hätten deshalb substanziiert und im Einzelnen darlegen müssen, welche Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche - die nicht bereits Gegenstand des hängigen Zivilverfahrens bilden - ihnen gegenüber den Beschuldigten im Adhäsionsverfahren noch zustehen. Dazu äussern sie sich indessen nicht im Geringsten. Die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche in einem parallelen Zivilverfahren berechtigt die Privatklägerschaft, anders als die Beschwerdeführer vermeintlich meinen, nicht per se zur Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Mangels ausreichender Begründung sind die Beschwerdeführer nach dem Gesagten im vorliegenden Verfahren in der Sache nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. 
 
5.  
Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung sie unbesehen um die fehlende Legitimation in der Sache befugt wären (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erheben die Beschwerdeführer nicht. 
 
6.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen in solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill