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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_187/2023  
 
 
Urteil vom 9. Mai 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Kosten (Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO)), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 28. März 2023 (BB.2023.65). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im Rahmen eines gegen C.A.________ geführten Strafverfahrens erliess die Bundesanwaltschaft am 15. März 2023 einen Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl, welcher gleichentags von der Bundeskriminalpolizei in der Wohnung von C.A.________ und B.A.________ vollzogen wurde. Dabei beantragte C.A.________ die Siegelung sämtlicher "IT-Devices, Wertsachen, Akten und Dokumente." Mit Beschwerde vom 22. März 2023 gelangte B.A.________ an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Aufhebung der vorläufigen Sicherstellung und die Rückgabe der sichergestellten Asservate. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trat mit Beschluss vom 28. März 2023 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte B.A.________ die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass die im Anschluss an eine Hausdurchsuchung erfolgte Sicherstellung von Gegenständen bloss provisorischen Charakter habe und keine mittels Beschwerde anfechtbare Massnahme darstelle. 
 
2.  
B.A.________ gelangte mit Eingabe vom 31. März 2023 an das Bundesstrafgericht und ersuchte um Reduzierung der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auf Fr. 500.--. Der Präsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überwies die Eingabe mit Schreiben vom 4. April 2023 dem Bundesgericht zur allfälligen Behandlung als Beschwerde. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Kostenpunkt, welchen die Beschwerdeführerin als willkürlich, unverhältnismässig und gegen Treu und Glauben verstossend beanstandet. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten aufgrund ihres Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO) und setzte die Höhe der Gerichtskosten gemäss Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR fest. Danach können für das Beschwerdeverfahren Gebühren von Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben werden. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rügen nicht weiter. Sie vermag daher mit Blick auf den für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer anzuwendenden Gebührenrahmen nicht aufzuzeigen, inwiefern die ihr auferlegte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- rechtswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
Somit kann offen bleiben, ob die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. 
 
4.  
Ausnahmsweise ist auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Mai 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli