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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_653/2023  
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ (Vorname, Nachname), 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst, Tellistrasse 67, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2021, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. September 2023 (WBE.2023.240). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (Vorname, Nachname) (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in U.________/AG. Nachdem er die Steuererklärung zur Steuerperiode 2021, trotz Mahnung, nicht eingereicht hatte, erliess das Steueramt des Kantons Aargau (nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) ihm gegenüber am 23. November 2022 einen Strafbefehl. Darin sprach es den Steuerpflichtigen der Verletzung von Verfahrenspflichten schuldig und auferlegte es ihm eine Busse von Fr. 175.- sowie die Verfahrenskosten. Der Steuerpflichtige reagierte am 15. Dezember 2022 mit Einsprache, worauf die Veranlagungsbehörde am 17. April 2023 beim Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, Anklage erhob und um Bestrafung im Sinne des Strafbefehls ersuchte. Das Spezialverwaltungsgericht lud den Steuerpflichtigen zur Verhandlung vor, worauf dieser mit Schreiben vom 11. Mai 2023 erklärte, die Einsprache sei aufgrund einer "Nichtigkeitserklärung" hinfällig. Am 22. Mai 2023 gab er eine Mitteilung des "High-Commissioner of the Office-Human-Rights des Instituts Trivium United" zu den Akten. Der Verhandlung blieb er fern. Das Spezialverwaltungsgericht verurteilte den Steuerpflichtigen am 22. Mai 2023 wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von Fr. 175.- und zu den Verfahrenskosten.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Mit Beschwerde vom 3. Juli 2023 gelangte der Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei nichtig bzw. ungültig zu erklären, eventualiter aufzuheben.  
 
1.2.2. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil WBE.2023.240 vom 11. September 2023). Es erwog, dass:  
 
- sämtliche Richterinnen und Richter sowie sämtliche Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber aus dem Kanton Aargau als befangen abgelehnt würden, dass der behauptete Anschein der Befangenheit bezüglich der streitbetroffenen Ordnungsbusse aber nicht bestehe; die Argumentation, wonach Mitglieder des Gerichts nicht über die Quelle ihres eigenen Erwerbseinkommens entscheiden dürften, gehe fehl; auf das offensichtlich unzulässige und trölerische Ausstandsbegehren sei nicht einzutreten (E. I/2); 
- der Antrag, wonach von allen Gerichten und Behörden fortan der "einzig korrekte Name", nämlich "A.________ (Nachname, Vorname) ", "in exakt dieser Schreibweise" zu verwenden zu sei, wobei "das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt" werden könne, offensichtlich trölerisch und damit rechtsmissbräuchlich sei (E. I/3); 
- behauptet werde, auf dem angefochtenen Entscheid fehlten die zutreffenden Unterschriften, da lediglich "blosse Paraphen" verwendet worden sein, dass es sich dabei aber um blosse Mutmassungen des Steuerpflichtigen handle, die keine Zweifel an der Richtigkeit der Unterschriften zu begründen vermöchten, sodass die Beschwerde insofern offensichtlich unbegründet sei (E. II/1); 
- ausgeführt werde, der Strafbefehl sei weder original unterzeichnet noch mit einem Stempel versehen gewesen, was aber, falls dies zuträfe, nach keine Nichtigkeit, sondern lediglich Ungültigkeit hervorriefe; dass aus den Akten nicht klar hervorgehe, dass es sich beim Strafbefehl um ein original unterzeichnetes Exemplar, um eine Kopie des Originals oder ein faksimiliert unterzeichnetes Exemplar handle, zumal über die Urheberschaft von vornherein keinerlei Ungewissheit und der Strafbefehl im Fall einer Einsprache dahin falle, sodass die Beschwerde insofern offensichtlich unbegründet sei (E. II/2); 
- der Einwand, "Menschen" dürften nicht besteuert werden, haltlos sei, da kein Menschenrecht bestehe, demzufolge steuerpflichtige Personen davon befreit wären, eine Steuererklärung einzureichen, sodass auch dieser Einwand unzutreffend sei (E. II/3). 
Entsprechend sei die Beschwerde, soweit darauf abzutreten sei, abzuweisen (E. II/4). 
 
1.3. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, also sei "sinngemäss die zugrunde liegende Steuerbusse aufzuheben".  
 
2.  
 
2.1. Die vorinstanzlichen Erwägungen beruhen auf Verfassungs- bzw. kantonalem (Verfahrens-) Recht, was entsprechende Auswirkungen auf die bundesgerichtliche Kognition hat. Die Prüfung ist auf die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte beschränkt, weshalb eine rein appellatorisch gehaltene Argumentation keine sachgerechte Begründung darstellt (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 109 E. 2.1; 149 III 81 E. 1.3).  
 
2.2. Der Steuerpflichtige wiederholt vor Bundesgericht zunächst die im vorinstanzlichen Verfahren unterbreiteten Argumente, um anschliessend seine abweichende Ansicht vorzutragen. Dies geschieht in appellatorischer Weise. Dass und weshalb die Erwägungen der Vorinstanz gegen verfassungsmässige Individualrechte verstossen könnten, führt der Steuerpflichtige nicht aus. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (zuletzt etwa Urteil 9C_546/2023 vom 18. September 2023 E. 2.3), kann der Eingabe keinerlei verfassungsrechtlich orientierte Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand entnommen werden (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eingabe trägt zudem - zumindest im Ansatz - querulatorische bzw. rechtsmissbräuchliche Züge (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG), weshalb es sich an erübrigt, näher auf die Beanstandungen einzutreten.  
 
2.3. Im Hinblick auf künftige ähnliche Eingaben bleibt folgendes festzuhalten: Der Steuerpflichtige unterstreicht, dass es sich bei "A.________ (Vorname, Nachname) " bzw. "A.________ (Nachname, Vorname) " um eine "inexistente Person" handle. Diese singuläre Auffassung steht nicht nur im Widerspruch zum allgemeinen Sprachgebrauch, sie entbehrt vor allem jeder rechtlichen Grundlage (zur "einzig korrekten" Schreibweise eines Namens, wie sie dem Steuerpflichtigen vorschwebt, Urteile 5A_441/2023 vom 31. August 2023 E. 2.3; 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3). Ohnehin ist festzustellen, dass der Steuerpflichtige die an eine "inexistente Person" gerichteten behördlichen Schriftstücke entgegengenommen und damit bekundet hat, dass er sich durchaus angesprochen fühlt. Ebenso unzutreffend ist die Ansicht, als "Mensch", der keine "natürliche Person" sei, müssten keine Steuern entrichtet werden. Das Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5) fände, soweit es überhaupt als self-executing zu gelten hätte, was hier nicht zu entscheiden ist, im vorliegenden Zusammenhang von vornherein keine Anwendung.  
 
2.4. Mangels hinreichender Begründung der Eingabe im bundesgerichtlichen Verfahren ist auf die phasenweise querulatorische Eingabe nicht einzutreten, was im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem Gemeinderat U.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Oktober 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher