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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_446/2022  
 
 
Urteil vom 12. September 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. August 2022 (VBE.2022.57). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1963 geborene A.________, Inhaber und Geschäftsführer der B.________ AG, meldete sich im Oktober 2000 wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der medizinischen und der erwerblichen Verhältnisse sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Aargau rückwirkend ab 1. August 2001 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 61 % eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 25. Februar 2003). Ab 1. Januar 2004 stand A.________ sodann aufgrund des Inkrafttretens der 4. IV-Revision eine Dreiviertelsrente zu (Verfügung vom 4. November 2004).  
 
A.b. Nachdem die IV-Stelle im Rahmen einer im Juli 2010 von Amtes wegen eingeleiteten Revision neu einen Invaliditätsgrad von 50 % ermittelt hatte, setzte sie die bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente auf eine halbe herab (Verfügung vom 5. Januar 2012). In der folgenden Revision ergab sich ein unveränderter Rentenanspruch (Mitteilung vom 28. Juli 2014).  
 
A.c. Als die Verwaltung die Rente des A.________ im August 2017 erneut revisionsweise überprüfte, zog sie unter anderem einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende bei (Bericht vom 23. Oktober 2018). Mit Verfügung vom 16. April 2019 stellte sie die Invalidenrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 26 % auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats ein. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 17. Dezember 2019 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Verwaltung zurück.  
 
A.d. In der Folge nahm die IV-Stelle zusätzliche Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) holte sie beim Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 27. Mai 2021 erstattet wurde. In ihrem Vorbescheid vom 26. August 2021 gelangte sie zum Ergebnis, dass A.________ durchgehend, d.h. auch in der Zeit nach dem 1. September 2019, eine halbe Rente zustehe (Invaliditätsgrad von 50 %), wogegen der Versicherte Einwände erhob. An diesem unveränderten Rentenanspruch hielt sie mit Verfügung vom 6. Januar 2022 fest.  
 
B.  
Beschwerdeweise liess A.________ die Zusprache einer ganzen Rente beantragen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen, eventualiter die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen zwecks rechtsgenüglicher Erhebung des Sachverhaltes. Die als Mitinteressierte zum Verfahren beigeladenen Vorsorgeeinrichtungen des A.________ (die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherung-Gesellschaft und die Zürich Versicherungs-Gesellschaft) verzichteten auf eine Stellungnahme. Mit Urteil vom 9. August 2022 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur rechtskonformen Abklärung des Sachverhalts und zum Neuentscheid an das kantonale Gericht bzw. die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen, welche das Bundesgericht nur mit eingeschränkter Kognition prüft (BGE 132 V 393 E. 3.2). Gleiches gilt für die konkrete und die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 146 V 139 E. 2.2; 144 V 111 E. 3). Demgegenüber stellen die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln frei überprüfbare Rechtsfragen dar (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Bestätigung der dem Beschwerdeführer gemäss Verfügung vom 6. Januar 2022 (weiterhin) zustehenden halben Invalidenrente Bundesrecht verletzt. 
 
3.  
Im angefochtenen Urteil werden die hier massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen) sowie die Rechtsprechung zu den für den Vergleich des Sachverhalts massgebenden Zeitpunkten (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. auch Urteil 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publ. in BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Darauf wird verwiesen. 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz bejahte einen Revisionsgrund, weil es im Vergleich zur Verfügung vom 5. Januar 2012 (als Referenzzeitpunkt) insofern zu einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen sei, als der Beschwerdeführer neu an einer koronaren Herzerkrankung leide, welche seine Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtige. Im Rahmen der deshalb vorzunehmenden umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs stellte sie gestützt auf das von ihr als beweiskräftig erachtete ZMB-Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der dargelegten multiplen Diagnosen (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, chronisches zervikovertebrogenes Syndrom, chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, koronare 2-Gefässerkrankung, Umbilikalhernien- und Narbenhernienrezidiv bei Status nach mehreren Hernienoperationen) in der angestammten und jeder anderen angepassten Tätigkeit spätestens seit September 2016 50 % arbeitsfähig sei. Aus den vom Beschwerdeführer nach der Gutachtenserstattung eingereichten Berichten ergebe sich keine zusätzliche dauerhafte Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse.  
Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen könne mit der IV-Stelle von einer optimalen Eingliederung des Beschwerdeführers in seiner aktuellen Tätigkeit als Geschäftsführer der B.________ AG ausgegangen werden. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer geltend mache, die angestammte Tätigkeit bestehe "nicht mehr in dieser Form". Auch wenn der Beschwerdeführer den Betrieb aus (invaliditätsfremden) Gründen (wie der Konjunkturlage und dem Verlust von Grosskunden an die ausländische Konkurrenz) umgestellt und neu ausgerichtet habe, sei er nach wie vor Geschäftsführer der B.________ AG, habe zwei Mitarbeitende und erledige während rund vier Stunden pro Tag die administrativen sowie leichtere Arbeiten (wie das Einstellen des Lichts, das Wechseln kleinerer Räder, Filter-/ Ölwechsel und das Auswechseln von Bremsbelägen). Es gäbe weder Anhaltspunkte noch sei vorgebracht, dass der Betrieb nicht mehr existiere, denn gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto beziehe der Beschwerdeführer immer noch Einkommen von der B.________ AG, die gemäss Handelsregister weiterhin aktiv sei. Da diese Tätigkeit auch nach der Einschätzung der ZMB-Gutachter leidensangepasst sei und der Beschwerdeführer mithin optimal eingegliedert, erübrige es sich, anderweitige Möglichkeiten der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit zu prüfen und könne die Invaliditätsbemessung anhand eines Prozentvergleichs erfolgen. Dieser ergebe einen unveränderten Rentenanspruch. 
 
4.2. In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe das Willkürverbot verletzt, indem sie ihr Urteil allein auf die im ZMB-Gutachten vom 27. Mai 2021 erhobenen Diagnosen sowie den RAD-Bericht vom 12. November 2021 und damit auf einen unvollständigen, weil "nicht aktualisierten" Sachverhalt ("die medizinische Aktenlage bis 18.02.2021") abgestützt habe. Willkürlich sei auch, dass sie in antizipierter Beweiswürdigung weitere Abklärungen als entbehrlich betrachtet habe. Dem RAD-Bericht fehle schon deshalb Beweiswert, weil er mit Dr. med. C.________ von einem Arzt stamme, der für andere als die hier betroffenen Fachgebiete qualifiziert sei; zudem würden darin lediglich die medizinischen Berichte bis 17. Mai 2021 berücksichtigt. Die ZMB-Gutachter seien zu Unrecht von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausgegangen. Es liege eine starke funktionelle Einschränkung in qualitativer und quantitativer Hinsicht vor, die eine wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr zulasse. Da der Beschwerdeführer die Geschäftstätigkeit, welche die Vorinstanz der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegt habe, nicht mehr wahrnehme, sei der vorgenommene Prozentvergleich unzulässig.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zu Unrecht vor, sie habe der neusten gesundheitlichen Entwicklung nicht Rechnung getragen und den Sachverhalt insofern unvollständig festgestellt. So prüfte das kantonale Gericht, ob sich aus den vom Versicherten nach Erstattung des Gutachtens eingereichten ärztlichen Unterlagen eine Veränderung der medizinischen Verhältnisse in der Zeit zwischen der ZMB-Begutachtung und dem Verfügungserlass (als massgebender Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis; hier: 6. Januar 2022 [BGE 132 V 215 E. 3.1.1]) ergab. Dabei gelangte es in nicht zu beanstandender Weise zum Ergebnis, dass es in diesem Zeitraum zu keiner (weiteren) wesentlichen Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse gekommen sei, indem die Gitterhernie im Bereich der Lapratomie und des ehemaligen Ileostomas (vgl. dazu Bericht des Spitals D.________ vom 11. Mai 2021) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich vorübergehend zusätzlich eingeschränkt habe und die ZMB-Gutachter die seit Jahren bestehenden Wirbelsäulenbeschwerden (vgl. dazu Berichte der Klinik E.________ vom 2. September 2021 und des Spitals F.________ vom 5. Oktober 2021) bereits in ihre Beurteilung einbezogen hätten. Darüber hinaus beschränkt sich der Beschwerdeführer pauschal darauf, Lücken im Sachverhalt namhaft zu machen, ohne konkret zu benennen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausser Acht geblieben wären.  
 
4.2.2. Ebenso wenig dringt der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden gegen den RAD-Bericht vom 12. November 2021 durch. Unzutreffend ist vorab, dass er beanstandet, es würden darin lediglich die medizinischen Unterlagen bis 17. Mai 2021 berücksichtigt, nahm doch Dr. med. C.________ zu den im Rahmen des Einwandverfahrens nachgereichten medizinischen Akten (insbesondere auch zu den Berichten vom 2. September und 5. Oktober 2021) explizit Stellung (vgl. dazu bereits E. 4.2.1 hiervor). Betreffend die Rüge, Dr. med. C.________ fehle die Fachspezialisierung, kann sodann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wonach rechtsprechungsgemäss RAD-Ärzte, wenn sie lediglich die bestehenden Akten würdigen, aber nicht einen Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV erstellen, keinen spezifischen Facharzttitel benötigen (Urteile 9C_550/2020 vom 30. November 2020 E. 5.3 und 8C_406/2017 vom 6. September 2017 E. 4.1).  
 
4.2.3. Was die Restarbeitsfähigkeit anbelangt, beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, der gutachterlichen Einschätzung (50 % sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit) seine eigene gegenüberzustellen und geltend zu machen, er leide an so schweren Einschränkungen, dass er über kein verwertbares Leistungsvermögen mehr verfüge. Weil seine Vorbringen damit nicht über appellatorische Kritik hinausgehen, erübrigen sich Weiterungen dazu (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
4.2.4. Hinsichtlich der vorinstanzlichen antizipierten Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3) rügt der Beschwerdeführer Willkür, ohne den diesbezüglich geltenden qualifizierten Anforderungen an die Begründungspflicht Rechnung zu tragen. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Insgesamt lassen seine Einwendungen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen weder als offensichtlich unrichtig noch anderweitig als bundesrechtswidrig erscheinen.  
 
4.2.5. Soweit der Beschwerdeführer - in ähnlicher Weise wie bereits im kantonalen Verfahren - geltend macht, er übe die der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte Geschäftstätigkeit gar nicht mehr aus, widerspricht dies für den hier zu beurteilenden Zeitraum den Akten, namentlich seinen eigenen, im Rahmen der ZMB-Begutachtung im April 2021 gemachten Angaben. Die vorinstanzliche Feststellung, er sei nach wie vor Geschäftsführer der B.________ AG und in dieser Tätigkeit optimal eingegliedert, vermag er mit seinen unbelegten Behauptungen nicht zu erschüttern. Unter den gegebenen Umständen lässt sich auch gegen die anhand eines Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a), als Variante des Einkommensvergleichs (SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1, 8C_211/2013 E. 4.1), vorgenommene Invaliditätsbemessung nichts einwenden: Diese Methode ist bei Versicherten, welche (wie der Beschwerdeführer) in der angestammten Tätigkeit optimal eingegliedert weiterarbeiten können, ohne weiteres zulässig (Urteile 8C_651/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.5; 8C_367/2018 vom 25. September 2018 E. 5.3.3; 9C_267/2018 vom 29. Juni 2018 E. 4.1.2).  
 
4.3. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Bestätigung eines unveränderten Anspruchs auf eine halbe Invalidenrente (bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 50 %) bundesrechtskonform. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.  
 
5.  
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen, der Zürich Schweiz Berufliche Vorsorge, Zürich, und der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. September 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann