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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_209/2024  
 
 
Urteil vom 18. April 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Strafbefehl (Vernachlässigung von Unterhaltspflichten); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Februar 2024 (UH230152-O/U/AEP). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis bestrafte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 15. November 2022 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Zudem wurde die mit Strafbefehl vom 25. September 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.-- für vollziehbar erklärt. Der Beschwerdeführer erhob am 9. Dezember 2022 Einsprache, woraufhin er von der Staatsanwaltschaft zur Einvernahme auf den 1. März 2023 vorgeladen wurde, mit dem Hinweis darauf, dass seine Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte, wenn er der Einvernahme trotz der Vorladung unentschuldigt fernbleibe. Die eingeschrieben versandte Postsendung nahm der Beschwerdeführer am 18. Februar 2023 in Empfang. In einer Aktennotiz hielt der zuständige Staatsanwalt fest, der Beschwerdeführer sei unentschuldigt nicht erschienen, aufgrund einer von ihm versandten E-Mail und aus Fairnessgründen sei er indessen ein weiteres Mal vorzuladen. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer erneut am 1. März 2023 auf den 17. März 2023 vorgeladen. Die Vorladung, welche die Säumnisfolgen gemäss 355 Abs. 2 StPO - optisch hervorgehoben - abermals enthielt, konnte dem Beschwerdeführer am 2. März 2023 zugestellt werden. Mit undatierter Eingabe listete der Beschwerdeführer - in englischer Sprache - diverse zu erfüllende Forderungen auf, damit er an der Einvernahme erscheine. Am 20. März 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer sei trotz Vorladung der Einvernahme unentschuldigt ferngeblieben, weshalb die Einsprache als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 15. Februar 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde vom 12. März 2024 (Poststempel: 13. März 2024) an das Bundesgericht. 
 
2.  
Das Schreiben vom 12. April 2024 ist - soweit nicht den verlangten Kostenvorschuss bzw. das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend - angesichts des Ablaufs der Beschwerdefrist verspätet und daher unbeachtlich. 
 
3.  
Für eine mündliche Parteiverhandlung, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird, besteht kein Anlass. Die Sache ist auch ohne Anhörung spruchreif. 
 
4.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür bestehen qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Dass er die Vorladung der Staatsanwaltschaft zur Einvernahme nicht erhalten hätte oder sie nicht korrekt zugestellt worden wäre, macht er nicht geltend. Er bringt auch nicht vor, über die Säumnisfolgen gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO nicht belehrt worden zu sein bzw. die fraglichen Belehrungen nicht verstanden zu haben. Dass der Beschwerdeführer das ganze Strafverfahren und damit auch die Vorladung und sein Erscheinen für unnötig befunden haben mag, ist nicht massgebend. Einer Vorladung ist gemäss Art. 205 Abs. 1 StPO Folge zu leisten; es ist ausgeschlossen, sich eigenmächtig von einer Einvernahme zu dispensieren. Was in der Beschwerde vor Bundesgericht vorgebracht wird, hat mit der Frage, ob der Beschwerdeführer der Vorladung Folge leisten und er zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 17. März 2023 erscheinen musste oder nicht, nichts zu tun. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern der vorinstanzliche Beschluss willkürlich, verfassungs- oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnte. Die Beschwerde erfüllt selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden minimalen Begründungsanforderungen nicht. Aufgrund des eindeutigen Begründungsmangels kann darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. 
 
6.  
Ausnahmsweise sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG wird gegenstandslos. Eine Entschädigung an den Beschwerdeführer fällt ausser Betracht. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. April 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill