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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_330/2018  
 
 
Verfügung vom 29. Januar 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, als Instruktionsrichter, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Arndt, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Yasmin Iqbal, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen das Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. März 2018 (LE170039-O/U). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2018 betreffend Eheschutz, 
in die hiergegen am 18. April 2018 erhobene Beschwerde in Zivilsachen, 
in die Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2019, 
in den der Rückzugserklärung beigelegten Auszug aus dem die Parteien betreffenden Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Horgen vom 19. Dezember 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde durch den Instruktionsrichter abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), 
dass aus dem der Rückzugserklärung beigelegten Auszug aus dem Scheidungsurteil hervorgeht, dass die Parteien eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung getroffen haben, welche mit Bezug auf das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren in Ziff. 41 vorsieht, dass die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten trägt und die Parteien gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichten, 
dass gestützt auf diese gerichtlich genehmigte Vereinbarung und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen sind, 
 
 
verfügt der Instruktionsrichter:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Januar 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Instruktionsrichter: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller