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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_343/2023  
 
 
Urteil vom 12. Mai 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
gesetzlich vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Egli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Festlegung der Unterhaltsbeiträge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 28. März 2023 (ZVE.2022.53). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Beschwerdeführerin ist die im Juni 2021 geborene Tochter des Beschwerdegegners. Mit Entscheid vom 30. Juni 2021 teilte das Familiengericht Rheinfelden den Eltern das gemeinsame Sorgerecht und der Mutter die alleinige Obhut zu; sodann wurde eine Beistandschaft zur Wahrung und Regelung des Kindesunterhalts errichtet, unter Ernennung eines Berufsbeistandes. 
Im Oktober 2021 reichte dieser gegen den Beschwerdegegner eine Unterhaltsklage ein und mit Entscheid vom 30. August 2022 setzte das Familiengericht für verschiedene Phasen den Kindesunterhalt fest. 
Dagegen erhob die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Berufung, welche das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 28. März 2023 teilweise schützte, indem es für diverse Phasen leicht modifizierte Kindesunterhaltsbeiträge festsetzte. 
Mit Beschwerde vom 9. Mai 2023 wendet sich die Mutter an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich sinngemäss, dass die Mutter auch vor Bundesgericht - jedenfalls was die Unterhaltsfrage anbelangt - als gesetzliche Vertreterin des Kindes und in dessen Namen Beschwerde einreicht. Entsprechend ist (wie bereits im angefochtenen Entscheid) das Rubrum gestaltet. 
 
2.  
Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG); soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2). 
Es handelt sich um einen Unterhaltsprozess; das Streitthema und damit auch der Anfechtungsgegenstand ist auf die Frage des Kindesunterhaltes begrenzt. Auf die Beschwerde ist demnach von vornherein nicht einzutreten, soweit die alleinige elterliche Sorge verlangt wird (Begehren Ziff. 7). 
 
3.  
Die Beschwerde hat ein Begehren in der Sache zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da es um Kindesunterhalt und damit um Geldforderungen geht, sind die Anträge im bundesgerichtlichen Verfahren zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2; 143 III 111 E. 1.2); ein Begehren um "Festlegung des Geschuldeten" oder "angemessene Reduktion" bzw. "angemessene Erhöhung" ist unstatthaft (BGE 121 III 390 E. 1). Dies gilt im Übrigen bereits für das kantonale Verfahren, und zwar auch dort, wo im Zusammenhang mit Unterhaltsforderungen für Kinder die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen kommen (BGE 137 III 617 E. 4.3, 4.5 und E. 5). 
Es wird lediglich das Begehren gestellt, die Berechnungen seien neu auszuführen; dies ist ungenügend. Über den Mangel hilft auch nicht hinweg, wenn in weiteren Rechtsbegehren die Vorlage der Bilanzen und Erfolgsrechnungen der früheren Firma des Beschwerdegegners und eine aktuelle Arbeitgeberbestätigung verlangt wird; das Bundesgericht nimmt grundsätzlich keine Sachverhaltsüberprüfung vor (Art. 105 Abs. 1 BGG) und auch keine Beweise ab. 
 
4.  
Nach dem Gesagten scheitert die Beschwerde bereits an hinreichenden Rechtsbegehren. Im Übrigen enthält sie aber auch keine genügende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG), da es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides fehlt (hierzu BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4); die Beschwerdebegründung bleibt auf eine punktuelle Kommentierung der betreffenden Erwägungen beschränkt, ohne dass Rechtsverletzungen aufgezeigt würden. 
 
5.  
Mit Fettschrift wird mehrmals betont, der erstinstanzliche Richter sei befangen gewesen. Indes wird nicht dargelegt, inwiefern dies bereits im obergerichtlichen Verfahren thematisiert worden wäre, so dass das Vorbringen neu und damit unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG), und es werden auch keine förmlichen Ausstandsbegehren gestellt. Ohnehin wäre nicht erkennbar, inwiefern tatsächliche Ausstandsgründe vorliegen könnten. 
 
6.  
Nach dem Gesagten mangelt es an genügenden Rechtsbegehren und erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
7.  
Es wird unentgeltliche Rechtspflege und die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verlangt. Soweit damit der Wunsch verbunden zu sein scheint, dass dem Kind ein Rechtsanwalt vermittelt wird, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht hierzu nicht berufen ist. Wenn dies im Übrigen mit Inkompetenz des Beistandes (gemeint: zur Wahrung der Rechte des Kindes) begründet wird, so handelt es sich nicht um ein zulässiges Beschwerdethema. Indes rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG); insoweit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beistand und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Mai 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli