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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_696/2018  
 
 
Urteil vom 31. August 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
Olten-Gösgen. 
 
Gegenstand 
Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Juli 2018 (VWBES.2018.299). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 6. Juni 2018 errichtete die KESB Olten-Gösgen für A.________ (geb. 1928) eine Beistandschaft zur Unterstützung bei der Suche nach einem professionellen Helfersystem für die Pflege zuhause und eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Der Entscheid wurde A.________ am 7. Juni 2018 zugestellt. 
Auf die hiergegen von A.________ erst am 21. Juli 2018 der Post übergebene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zufolge abgelaufener Beschwerdefrist mit Urteil vom 23. Juli 2018 nicht ein. 
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 27. August 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
2.   
Die Eingabe enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Auseinandersetzung mit den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Präsidialentscheid nicht einzutreten ist. 
 
3.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Olten-Gösgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli