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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_385/2023  
 
 
Urteil vom 13. September 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokat Lukas Polivka, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Juni 2023 (ZB.2023.20). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die B.________ (Vermieterin, Beschwerdegegnerin) reichte am 25. November 2022 beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt eine Klage ein. Sie beantragte, A.________ (Mieter, Beschwerdeführer) sei zu verurteilen, ihr Fr. 11'861.95 (für ausstehende Mietzinsen und Schadenersatz) nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. Ausserdem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 22014857 des Betreibungsamts Basel-Stadt zu beseitigen. 
Mit Entscheid vom 14. März 2023 verurteilte das Zivilgericht den Mieter, der Vermieterin Fr. 11'861.95 nebst Zins zu bezahlen, und es beseitigte den Rechtsvorschlag. 
Die hiergegen erhobene Berufung wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 29. Juni 2023 ab. 
Der Mieter hat mit Eingabe an das Bundesgericht vom 26. Juli 2023 (Postaufgabe: 28. Juli 2023) erklärt, diesen Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde anzufechten. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Die Beschwerde ist im vorliegenden Fall einzig gegen den Entscheid des Appellationsgerichts zulässig (Art. 75 BGG). Soweit sich die Rügen respektive Anträge des Beschwerdeführers gegen Entscheide des Zivilgerichts richten oder seine Kritik Fragen beschlägt, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids waren, ist darauf von vornherein nicht einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Der Streitwert erreicht die Grenze von Fr. 15'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Dies ist von der beschwerdeführenden Partei aufzuzeigen (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang was folgt vor:  
 
"Zum einem würde der Verfahrensausgang massgeblich sein für die grundsätzliche Beurteilung der Tatbestandsmerkmale und Beweislast bei Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Grundlage von Herkunft oder Hautfarbe respektive um Ausstandsgründe gegenüber einer Behörde im Falle eines Diskriminierungsfälle bzw. rassistischer Ressentiments glaubhaft darzulegen. Diese Frage ist von großem öffentlichem Interesse. 
Zum anderen sieht sich der Beschwerdeführer durch das Urteil des Berufungsgerichts des Kantons Basel-Stadt Bundesrecht in seinem individuellen verfassungsrechtlichen Recht der Gleichbehandlung durch eine öffentliche Instanz verletzt." [1] 
 
3.3. Mit seinen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer offensichtlich nicht hinreichend auf, inwiefern im vorliegenden Fall die Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG erfüllt sein sollten. Er tut bereits nicht nachvollziehbar dar, welche Rechtsfrage er vom Bundesgericht konkret beantwortet haben möchte, geschweige denn macht er deutlich, in welcher Hinsicht ein Rechtsproblem geklärt werden soll, das über die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf den konkreten Fall hinausgeht (vgl. BGE 135 III 1 E. 1.3).  
 
3.4. Die Beschwerde in Zivilsachen ist nicht zulässig. Es steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.  
 
4.  
 
4.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer nennt zwar verschiedene Verfassungsbestimmungen, darunter Art. 8 sowie Art. 35 BV, und er beruft sich sinngemäss auf die Rechtsweggarantie. [2] Indes unterlässt er es, unter nachvollziehbarer Auseinandersetzung mit den als rechtsfehlerhaft erachteten vorinstanzlichen Erwägungen in einer den dargelegten (erhöhten) Begründungsanforderungen genügenden Weise aufzuzeigen, in welcher Hinsicht verfassungsmässige Rechte missachtet worden wären. Stattdessen begnügt er sich im Kern damit, verschiedenen Personen und Institutionen "Machtmissbrauch" und "rassistische Diskriminierung" vorzuwerfen. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung.  
 
5.  
Folglich ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. September 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle