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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_60/2023  
 
 
Urteil vom 20. Juli 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokatin Monica Armesto, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. November 2022 (VBE.2022.52). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1964 geborenen A.________ sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 16. Juni 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % rückwirkend ab dem 1. März 2003 eine halbe Invalidenrente zu.  
Im Rahmen eines im August 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens klärte die IV-Stelle die medizinischen Verhältnisse erneut ab, wobei sie u.a. ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz vom 12. Februar 2013 einholte. Gestützt darauf gelangte sie zum Schluss, dass nurmehr ein Invaliditätsgrad von 9 % ausgewiesen sei, und hob die bisherige halbe Rente auf Ende August 2013 auf (Verfügung vom 15. Juli 2013). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 7. Mai 2014 ab, welches mit Urteil des Bundesgerichts 9C_458/2014 vom 26. August 2014 bestätigt wurde. 
 
A.b. Im August 2017 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle trat in der Folge mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Veränderung der anspruchserheblichen Tatsachen mit Verfügung vom 9. Januar 2019 auf das Leistungsbegehren nicht ein. In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Verfügung mit Urteil vom 11. November 2019 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese auf die Neuanmeldung eintrete und materiell über das Leistungsbegehren entscheide.  
Die IV-Stelle aktualisierte die medizinischen Akten und liess A.________ bei der PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen (nachfolgend: PMEDA), Zürich, begutachten, wobei insbesondere in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Pneumologie, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Psychiatrie Untersuchungen erfolgten. Nach Eingang der Expertise vom 29. Juli 2021 und Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in dessen Rahmen die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unterbreitet wurden (Stellungnahme vom 29. Dezember 2021), beschied die IV-Stelle das Rentenersuchen mit Verfügung vom 3. Januar 2022 abschlägig, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden erstellt sei. 
 
B.  
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 25. November 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihr eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von mindestens 70 % auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es in Bestätigung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2022 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung verneinte.  
 
2.2. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2).  
Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass in Anbetracht der im August 2017 erfolgten (Neu-) Anmeldung Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind (vgl. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb für deren Beurteilung die bis 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend bleibt. 
 
2.3. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zur Prüfung einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 141 V 9 E. 2.3; 134 V 131 E. 3), wonach - bei Glaubhaftmachung einer (hier interessierenden) Änderung des Invaliditätsgrads in anspruchserheblicher Weise - analog wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen ist, und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; vgl. auch BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Darauf wird verwiesen.  
Herauszustreichen ist, dass die Frage, ob eine revisionsbegründende Veränderung stattgefunden hat, durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands zu beurteilen ist. Gegenstand des Beweises ist demnach das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision verfassten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, fehlt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (statt vieler Urteil 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 
 
2.4. Die auf der Würdigung der ärztlichen Befunde beruhende vorinstanzliche Feststellung, ob und gegebenenfalls inwiefern seit der ursprünglichen Rentenzusprechung eine Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen sowie im funktionellen Leistungsvermögen eingetreten ist, bindet das Bundesgericht grundsätzlich (E. 1 hiervor). Insoweit hat die Frage, ob im Einzelfall eine substanzielle Veränderung der Faktenlage oder aber eine abweichende Beurteilung vorliegt, tatsächlichen Charakter. Rechtlicher Natur ist hingegen, welchen Anforderungen der (gutachtliche) Beweis einer solchen Feststellung gerecht werden muss. Dementsprechend ist letztinstanzlich frei überprüfbar, ob die vorinstanzliche Beweiswürdigung diese beweisrechtlichen Vorgaben beachtet (Urteil 8C_29/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz ist in ausführlicher Wiedergabe der medizinischen Aktenlage, insbesondere der Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 12. Februar 2013 und der PMEDA vom 29. Juli 2021, zum Schluss gelangt, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse samt Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin im relevanten Vergleichszeitraum zwischen den Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2013 und 3. Januar 2022 nicht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich verändert hätten. Namentlich sei gestützt auf die als vollumfänglich beweiskräftig einzustufenden Schlussfolgerungen der PMEDA-Gutachter davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit an Asthma bronchiale, bildmorphologisch multisegmentalen degenerativen Veränderungen lumbal mit mässiggradiger Spinalkanalstenose ohne namhaften orthopädischen oder orthopädisch-neurologischen Störungsbefund sowie einer Rotatorenmanschettenruptur und AC-Gelenksarthrose beidseits ohne namhaften klinischen Störungsbefund leide. Daraus resultiere seit 2006 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen leidensangepasster Tätigkeiten (wechselbelastende Verrichtungen mit einem Sitzanteil von eher etwas über 50 %, keine Arbeiten mit häufig rückenbelastenden, ergonomisch ungünstigen Positionen mit vorgeneigter oder abgedrehter Haltung, über Kopf, im Rauch oder Staub, in der Hitze oder Kälte respektive mit Atemweg reizenden Stoffen). Es bestehe daher mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens auch aktuell kein Anspruch auf eine Invalidenrente.  
 
3.2. In der Beschwerde wird dagegen zur Hauptsache eingewendet, das kantonale Gericht verletze die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Beweiskraft von ärztlichen Berichten, indem es der Expertise der PMEDA vom 29. Juli 2021 eine solche zubillige. Korrekterweise wäre eine gerichtliche medizinische Expertise in Auftrag zu geben gewesen und hätte die Vorinstanz danach erneut über die Leistungsansprüche entscheiden müssen.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst das orthopädische PMEDA-Teilgutachten des Dr. med. B.________, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 29. Juli 2021. Sie kritisiert dabei insbesondere den von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang angeführten Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach es invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die (genaue) Diagnose ankomme, sondern darauf, wie sich eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Zum einen beziehe sich dieser Grundsatz auf psychische bzw. psychosomatische Beschwerden und Diagnosen, zum anderen gebe es durchaus Ausnahmen davon, nämlich dort, wo aus der Diagnose auf den Schweregrad der Erkrankung und die damit verbundene Einschränkung in der Leistungsfähigkeit geschlossen werden könne.  
 
4.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin beschränkt sich die besagte Rechtsprechung nicht auf psychische bzw. psychosomatische Beschwerden und Diagnosen. So befasste sich denn auch das vorinstanzlich zitierte Urteil 9C_216/2018 vom 7. September 2018 E. 3.6 mit einem allfälligen Anspruch auf orthopädische Serienschuhe infolge von Hüft- und Kniebeschwerden. Inwiefern im vorliegenden Fall eine Ausnahme hiervon gegeben sein soll, wird von der Beschwerdeführerin weder dargetan noch ist solches ersichtlich. Vielmehr waren Dr. med. B.________ die geklagten Beschwerden und die medizinischen Vorakten bekannt und basierte seine Beurteilung, nach der betreffend die Rückenbeschwerden von degenerativen Veränderungen im Lumbalbereich mit mässiggradiger Spinalkanalstenose auszugehen sei, auch auf von ihm selber mittels MRI-Untersuchung der Wirbelsäule erhobenen klinischen Befunden. Diesen trug der Orthopäde im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsschätzung dadurch Rechnung, dass er nurmehr körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten als noch zumutbar erachtete. Inwiefern daran die in der Beschwerde erwähnten, aus dem Jahr 2017 datierenden Untersuchungsergebnisse des Kantonsspitals U.________ etwas zu ändern vermöchten, erschliesst sich mit der Vorinstanz nicht.  
 
5.  
 
5.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, das psychiatrische Teilgutachten des Dr. med. C.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. Juli 2021 beinhalte Widersprüche, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne.  
 
5.2. Wie bereits im angefochtenen Urteil überzeugend aufgezeigt wurde, untermauerte Dr. med. C.________ seine Aussage, in psychiatrischer Hinsicht habe keine die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinflussende Erkrankung festgestellt werden können, nicht allein mit dem - im Übrigen auch letztinstanzlich unwiderlegt gebliebenen - Argument, es fände aktuell keine entsprechende Behandlung statt. Er berücksichtigte im Gegenteil das gesamte Beschwerdebild einschliesslich der fachspezifischen Testresultate und Untersuchungsergebnisse und legte gestützt darauf einleuchtend die Gründe dar, die gegenwärtig gegen das Vorliegen der diagnostischen Kriterien einer depressiven Störung gemäss ICD-10 sprechen. Anhaltspunkte für eine nicht lege artis vorgenommene psychiatrische (Teil-) Begutachtung ergeben sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht. Insbesondere sind keine wesentlichen Aspekte erkennbar, die unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Umstände, welche die gutachterlichen Abklärungen als unzureichend erscheinen liessen, sind - so bereits die Vorinstanz - nicht auszumachen. Namentlich hat sich der Psychiater auch zu den von der Beschwerdeführerin monierten Widersprüchen "zwischen der Anamneseerhebung und den [...] geschilderten Symptomen und den vom Gutachter als relevant festgehaltenen klinischen Befunden" geäussert und diese als "[d]eutlich diskrepant" beurteilt respektive mit "erhebliche Inkonsistenzen" betitelt. Inwieweit das kantonale Gericht dadurch, dass es der psychiatrischen Teilexpertise auch in dieser Hinsicht ohne Weiterungen gefolgt ist bzw. sie als beweiskräftig eingestuft hat, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin bzw. die Grundsätze zum Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten verletzt haben sollte, erhellt nicht.  
 
Es hat damit bei der Schlussfolgerung sein Bewenden, dass versicherungsmedizinisch keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erstellt ist. 
 
6.  
 
6.1. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin auch vor dem Bundesgericht geltend, es sei kein den Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 genügendes strukturiertes Beweisverfahren samt Indikatorenprüfung durchgeführt worden.  
 
6.2. Vorinstanzlich wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass ein strukturiertes Beweisverfahren dort entbehrlich bleibt, wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1; Urteil 8C_53/2022 vom 5. Juli 2022 E. 4.2 mit Hinweisen). Da es nach dem Gesagten an einer die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigenden psychischen Erkrankung fehlt - gegenteilige fachärztliche Einschätzungen existieren nicht -, ist das kantonale Gericht bundesrechtskonform verfahren, indem es die Notwendigkeit eines entsprechenden Beweisverfahrens verneint hat. Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrer Argumentation, dass Dr. med. D.________ das (aktuelle) Vorhandensein einer psychiatrischen Diagnose mit dem Fehlen entsprechender Befunde erklärte. Sind solche nicht ausgewiesen, mangelt es sowohl an einer Diagnose als auch an darauf zurückzuführenden funktionellen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen.  
 
7.  
Zusammenfassend genügt das PMEDA-Gutachten vom 29. Juli 2021 den Anforderungen an eine beweiswertige ärztliche Entscheidgrundlage (vgl. E. 2.3 hiervor). Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen würden, sind auszuschliessen. Deren bedürfte es indessen, um im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzten, die auf der Basis eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, die Beweiskraft abzusprechen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb; Urteil 8C_213/2022 vom 4. August 2022 E. 2.3 mir Hinweisen). Eine für den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bedeutsame Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse ist daher für den relevanten Zeitraum zu verneinen. 
Da die übrigen Faktoren der Invaliditätsbemessung zu Recht weder vor- noch letztinstanzlich bestritten werden, bleibt es bei der am 3. Januar 2022 verfügten Rentenablehnung. 
 
8.  
Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Wallisellen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Juli 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl