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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_796/2023  
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
2. Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern, 
Murmattweg 8, 6000 Luzern 30 AAL, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verwahrungsvollzug; begleitete Ausgänge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 17. März 2023 
(4H 20 35 / 4U 20 25). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ verübte zwischen 1978 und 1990 zahlreiche Sexualdelikte, wofür er zu verschiedenen Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Zwischenzeitlich befand er sich in Haft, mehrmals gelang ihm jedoch die Flucht. Am 8. Juli 1999 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Luzern zu sieben Jahren Freiheitsstrafe und ordnete die Verwahrung an. Nachdem es im Rahmen von Vollzugslockerungen zu weiteren Sexualstraftaten durch A.________ zum Nachteil von zwei Frauen gekommen war, sprach das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 27. Juni 2016 eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren und ebenfalls eine Verwahrung (Art. 64 StGB) aus (siehe auch Urteil 6B_1046/2016 vom 30. Januar 2017). Seit 16. August 2016 befindet sich A.________ im Verwahrungsvollzug, vorher verbüsste er die Freiheitsstrafen. 
 
B.  
 
B.a. Am 25. August 2020 beantragte A.________ nebst der bedingten Entlassung aus der Verwahrung (siehe Verfahren 7B_794/2023), es seien ihm vier begleitete Ausgänge zu gewähren. Diesen Antrag wies die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug des Kantons Luzern (MZJ) am 22. Oktober 2020 ab.  
 
B.b. Hiergegen erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Im parallelen Verfahren betreffend bedingte Entlassung hiess das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ im Zusammenhang mit der Gutachtereinsetzung mit Urteil 1B_238/2021 vom 19. August 2021 gut. Daraufhin widerrief das Kantonsgericht Luzern den ursprünglichen Gutachtensauftrag und erteilte einen neuen. Am 17. März 2023 wies es die Beschwerde betreffend Ausgänge ab.  
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil vom 17. März 2023 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien ihm vier begleitete Ausgänge pro Jahr zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Anfechtungsgegenstand ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (Art. 80 und Art. 90 BGG) über begleitete Ausgänge während der Verwahrung. Es handelt sich um eine Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG, gegen welche die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist. Der Beschwerdeführer als verwahrte Person ist hierzu legitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben einleitend zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde im Grundsatz und unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer verlangt die Gewährung von regelmässigen Ausgängen und rügt diesbezüglich eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 74 ff. StGB. Er bringt vor, halbseitig gelähmt zu sein und seit Jahren nicht mehr gehen zu können. Die diesbezüglich notwendigen neurologischen Untersuchungen seien nicht unternommen worden, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Es gehe nicht an, einer Person wegen vermeintlicher Fluchtgefahr "à jamais" einen Ausgang zu verweigern. Er befinde sich in lebenslanger Haft ohne jegliche Lockerungsperspektive, was Folter gleichkomme. Dass er nicht mehr gefährlich sei, könne er höchstens beweisen, wenn ihm einmal eine Chance gewährt werde, was mangels Vollzugsplanung aber nicht möglich sei. Es gehe vorliegend denn auch nicht um ein Arbeitsexternat, sondern um Ausgänge, weshalb die Begründung der Vorinstanz keinen Sinn ergebe. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb der als Todespfleger bekannt gewordene Mann, der mindestens 22 Patienten in Alters- und Pflegeheimen umgebracht habe, über Jahre hinweg in den offenen Vollzug versetzt worden sei, er dagegen nicht.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Der Verwahrungsvollzug muss nach Art. 74 StGB die Menschenwürde achten und darf die Rechte des Verwahrten nur so weit beschränken, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern. Gemäss Art. 90 Abs. 4 i.V.m. Art. 84 Abs. 6 StGB ist dem Eingewiesenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Das Gesetz definiert die drei Urlaubsgründe hier abschliessend. Die Urlaubsgewährung ist nur in diesem gesetzlichen Rahmen zulässig. Auch die Gewährung von Ausgängen unterliegt den Voraussetzungen von Art. 84 Abs 6 StGB. Dementsprechend ist sie nur dann in Betracht zu ziehen, wenn sie sich klar in das Gesamtkonzept der individuellen Resozialisierungsplanung einbettet und darüber hinaus keine Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bzw. eine Flucht bestehen (vgl. Urteile 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 E. 2.3.3; 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.3 f.; je mit Hinweisen). Im Übrigen richten sich die Einzelheiten des Verwahrungsvollzugs nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (vgl. Art. 123 Abs. 2 BV; Urteile 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.1; 6B_133/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.3).  
 
2.2.2. Das Gericht würdigt Gutachten nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und es muss Abweichungen begründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1). Zum Begriff der Willkür und zu den für eine Willkürrüge - genauso wie für die angebliche Verletzung von Grundrechten und von kantonalem respektive interkantonalem Recht - geltenden qualifizierten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Diesen Grundlagen folgend und gestützt auf die kantonal- und konkordatsrechtlichen Regelungen (§ 73 Abs. 2 und 4 der Verordnung über den Justizvollzug des Kantons Luzern vom 24. März 2016 [JVV; SRL 327], Konkordat der Kantone der Nordwest- und lnnerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 [SRL 325], Richtlinie der Konkordatskonferenz SSED 09.0 betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 19. November 2012, Prüfschema der Konkordatskonferenz SSED 30.7 für die Ausgangs- und Urlaubsgewährung im ordentlichen Verwahrungsvollzug sowie Merkblatt der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren [KKJPD] zu den Vollzugsöffnungen im Straf- und Massnahmenvollzug vom 29. März 2012) legt die Vorinstanz einlässlich und überzeugend dar, weshalb dem Beschwerdeführer derzeit keine begleiteten Ausgänge bewilligt werden können.  
Die Vorinstanz hält sich dabei an das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.________ vom 30. Juni 2022, das dem Beschwerdeführer eine unverändert hohe Wiederholungsgefahr für Sexualstraftaten gegen erwachsene Frauen attestiert. Der Gutachter hält fest, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des Wohnexternats einschlägig rückfällig geworden sei, belaste die Legalprognose schwer. Daraus lasse sich ableiten, dass auch über längere Zeit unauffälliges Vollzugsverhalten keineswegs ein Hinweis dafür sei, dass die in den Anlasstaten zutage getretene Persönlichkeitsproblematik (kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, dissozialen und histrionischen Zügen) an Dynamik und Gefährlichkeit verloren habe. Das Fortbestehen der Risikofaktoren gelte sowohl kurz- als auch mittel- und langfristig. Schon bei geringgradigen Öffnungen des Vollzugssettings sei mit hoher Wahrscheinlichkeit sexuell grenzverletzendes Verhalten vom Beschwerdeführer zu erwarten. Aufgrund des weiterhin als hoch einzuschätzenden Risikos für Rückfälligkeit und fehlender Beeinflussbarkeit sei keine Indikation für Progressionsstufen wie begleitete Ausgänge, Urlaube etc. gegeben. 
Der Gutachter und die Vorinstanz befassen sich auch mit dem körperlichen Zustand des Beschwerdeführers und der im Jahr 2018 aufgetretenen Hemiparese bzw. der daraus folgenden neurologischen Symptomatik. Sie kommen zum Schluss, die körperliche Beeinträchtigung entfalte in Bezug auf das Risiko zukünftiger Straffälligkeit und die Fluchtgefahr keine relevante Wirkung. Grund dafür ist, dass in der Vergangenheit wiederholt keine körperlichen Ursachen für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leiden festgestellt werden konnten und aktuell über das Ausmass seiner Beeinträchtigung mangels neurologischer Untersuchung Unklarheit besteht. Der Gutachter Dr. med. B.________ schliesst sich hierbei zunächst einer forensisch-psychiatrischen Stellungnahme von med. pract. C.________ vom 27. Dezember 2018 an. Demnach müsse aufgrund der zwar konstant gezeigten Beschwerden, aber fluktuierenden Symptomatik und der die Beschwerden nicht ausreichend erklärenden Untersuchungsbefunde von einer deutlichen funktionellen Überlagerung ausgegangen werden. Laut Dr. med. B.________ werde die unbestritten vorhandene neurologische Restsymptomatik durch psychische Phänomene überlagert und scheine die tatsächliche Beeinträchtigung aggraviert. Beim kurzen Besuch in der Zelle sei jedenfalls nicht der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer absolut bewegungsunfähig geworden sei. Die Vorinstanz ergänzt, dass der Beschwerdeführer früher mehrfach aus medizinischen Einrichtungen, Strafanstalten und aus einem Hafturlaub geflohen sei. In den Akten fänden sich zudem - kurz zusammengefasst - verschiedentlich Hinweise auf manipulative Aspekte, ein ärztlicher Gutachter äussere die Vermutung einer simulatorischen Haftreaktion und ein weiterer Gutachter beschreibe nicht körperlich begründbare Symptome bzw. erklärten diese nicht die Art und das Ausmass des Leidens. Gemäss Vollzugsbericht der D.________ vom 30. Juli 2020 sei mehrfach eine benutzte Toilette vorgefunden worden und es habe die spontane Benutzung der linken Hand beobachtet werden können. Im jüngsten Rapport des Pflegezentrums E.________ sei sodann die Feststellung eines Securitas-Mitarbeiters dokumentiert, wonach sich der Beschwerdeführer trotz der Behauptung, sich nicht bewegen zu können, schnell wieder ins Bett gelegt und mit einer Decke zugedeckt habe. Aktuell sei das Ausmass der Bewegungs (un) fähigkeit und damit die Frage, was dem Beschwerdeführer körperlich noch möglich sei und was nicht, aufgrund fehlender neurologischer Abklärung insgesamt unklar. Zur Bedeutung für die zu befürchtende künftige Delinquenz stellt die Vorinstanz in Anlehnung an das Gutachten fest, Sexualdelikte müssten sich keineswegs nur in einer genitalen Penetration manifestieren. Ausserdem zeige sich bei der Delinquenz des Beschwerdeführers eine Entwicklung weg von drastischer Gewaltanwendung hin zum Gefügigmachen der Opfer bzw. Reduktion der Widerstandsfähigkeit durch Betäubung. 
Der anhaltend hohen Rückfall- und auch der Fluchtgefahr könne deshalb, so das Fazit der Vorinstanz, auch durch begleitende Massnahmen oder Auflagen nicht derart begegnet werden, dass der Sinn und Zweck des Ausgangs/Urlaubs trotz der Sicherungsmassnahmen noch gewahrt sei. 
Im Übrigen sei ohnehin fraglich, ob sich die beantragten "humanitären" Ausgänge überhaupt unter eine der gesetzlich vorgesehenen Formen des Ausgangs (Art. 90 Abs. 4 i.V.m. Art. 84 Abs. 6 StGB und § 73 Abs. 2 JVV) subsumieren liessen. Ausgang rein aus humanitären Gründen kenne weder das Bundes- noch das Konkordatsrecht. Davon, dass sich der beantragte Ausgang in die individuell-konkrete Vollzugskonzeption einbetten lässt, könne bei der attestierten anhaltend hohen Rückfallgefahr und schlechten Prognose zudem keine Rede sein. 
 
2.4. Bei seiner hiergegen vorgebrachten Argumentation übersieht der Beschwerdeführer Verschiedenes. Zunächst übergeht er, dass die Gewährung von Ausgang an vier Voraussetzungen geknüpft ist: Gesetzlich vorgesehener Urlaubsgrund, Einbettung in den individuellen Vollzugsplan sowie Fehlen von Rückfall- und Wiederholungsgefahr. Entsprechend unterlässt er es, sich mit sämtlichen dieser - von der Vorinstanz sorgfältig abgehandelten - Voraussetzungen überhaupt oder eingehend genug zu befassen. Bereits aus diesem Grund ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. So legt der Beschwerdeführer insbesondere nicht dar, welchem gesetzlich vorgesehenen Zweck die beantragten Ausgänge dienen und unter welchen konkreten Rahmenbedingungen diese durchgeführt werden sollen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann Urlaub nicht in pauschaler Weise angeordnet werden. Einerseits muss jeder Urlaub bzw. Ausgang für sich genommen zulässig sowie begründet sein und andererseits kann nicht zum Vornherein die Anzahl sowie Dauer der Urlaube festgeschrieben werden. Das lässt sich erst nach Kenntnis von Zweck und Umständen beurteilen (Urteile 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 E. 2.3.3; 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020 E. 2.4; je mit Hinweisen; zur individuell-konkreten Begründung adäquater Sicherungsmassnahmen vgl. Urteile 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.4.6; 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.7). Im Gegensatz zu diesen Vorgaben läuft der generelle Antrag des Beschwerdeführers auf vier "humanitäre" Ausgänge jährlich auf eine pauschale Anordnung von Urlaub bzw. Ausgängen hinaus.  
Was die übrigen Voraussetzungen betrifft, so ignoriert der Beschwerdeführer zu weiten Teilen die Anforderungen, die Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG generell (vgl. BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen) und Art. 106 Abs. 2 BGG in qualifizierter Weise an eine Beschwerde in Strafsachen stellen. Seine Kritik erfolgt nur punktuell und bleibt überwiegend appellatorischen Charakters. Er zitiert zwar Ausschnitte des angefochtenen Urteils, befasst sich mit diesem aber grösstenteils nicht und zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Überlegungen nach seiner Auffassung Recht verletzen. Auf Kritik dieser Gestalt geht das Bundesgericht nicht ein. 
 
2.5. Soweit in seinen Ausführungen ansatzweise überhaupt eine gesetzeskonforme Begründung erblickt werden kann, ist dem Beschwerdeführer Folgendes entgegenzuhalten:  
Unbegründet ist zunächst der - auch eher angedeutete als substanziiert erhobene - Vorwurf, die vorinstanzliche Entscheidbegründung sei nicht auf die sich konkret stellende Frage nach Ausgängen bezogen. Zwar trifft zu, dass sich die Vorinstanz bis zu einem gewissen Grad an die Ausführungen des Gutachters zur Wiederholungsgefahr im Allgemeinen hält. Sie legt aber mit hinreichender Deutlichkeit dar, weshalb sie diese und die Fluchtgefahr auch für Vollzugsöffnungen in Form von Ausgängen als zu hoch erachtet. Dies entspricht denn auch der Einschätzung des Gutachters. 
Wie die Vorinstanz weiter gestützt auf verschiedene aktenkundige Berichte (namentlich Kurzbericht des Inselspitals Bern vom 5. August 2022 und Stellungnahme des Vollzugs- und Bewährungsdienstes des Kantons Luzern vom 6. Dezember 2022) schlüssig darlegt, liegt nur deshalb keine neurologische Untersuchung über das Ausmass seiner körperlichen Beeinträchtigung vor, weil der Beschwerdeführer eine solche bis anhin verweigert hat. Er hat es somit selber zu verantworten, dass der Gutachter und die Behörden angesichts der von der Vorinstanz beschriebenen Vorkommnissen, zu denen er sich nicht äussert, Zweifel an seiner Bewegungsunfähigkeit hegen. Mit seinem Hinweis, die notwendigen Abklärungen zur halbseitigen Lähmung seien unterlassen worden, ist somit nichts gewonnen. Näher geht der Beschwerdeführer auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Wiederholungs- und Fluchtgefahr im Übrigen nicht ein. 
Der Beschwerdeführer kann der Vorinstanz sodann auch nicht vorwerfen, ihm jegliche Lockerungsperspektive zu nehmen und ihn damit einer folterähnlichen Behandlung auszusetzen (vgl. zum progressiven Vollzug bzw. Recht auf eine realistische Resozialisierungschance Urteil 7B_356/2023 vom 20. September 2023 E. 3.3.3 mit Hinweisen, namentlich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.5). Es ist nicht auszuschliessen, dass sich die körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers, sollten sie ärztlich belegt sein, dereinst positiv auf die Legalprognose auswirken. So ist auch der Gutachter der Ansicht, dass die neurologische Symptomatik das Risiko künftiger Sexualdelikte möglicherweise günstig beeinflussen könne. Zu Recht verlangen aber der Gutachter und die Vorinstanz, dass die körperliche Beeinträchtigung objektiv festgestellt und graduiert wird. Gleichzeitig existiert damit, das heisst mit der Möglichkeit einer ärztlichen Untersuchung, bereits eine Chance auf Lockerung, die zu ergreifen jedoch dem Beschwerdeführer obliegt. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig. Er stellt zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, dieses ist jedoch infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner ausgewiesenen finanziellen Bedürftigkeit wird mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger