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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_511/2022  
 
 
Urteil vom 25. November 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Philippe Nordmann und Bojan Momic, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Nicola Moser, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag; Rückweisungsentscheid, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 13. September 2022 (400 22 56 (B 18) 150 2020 634 l). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin kündigte am 1. Februar 2019 als Arbeitgeberin das zwischen ihr und dem Beschwerdegegner bestehende Arbeitsverhältnis fristlos. 
Der Beschwerdegegner beantragte darauf beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihm den Bruttobetrag von Fr. 20'467.90 und den Nettobetrag von Fr. 24'310.--, je nebst Zins, zu bezahlen. Das Zivilkreisgericht hiess die Klage mit Urteil vom 18. November 2021 nur teilweise gut. Es betrachtete die fristlose Kündigung als gerechtfertigt und sprach dem Beschwerdegegner einen Betrag von Fr. 813.10 brutto nebst Zins für nicht vergütete Ferientage und den nicht vergüteten letzten Arbeitstag zu. 
Mit Entscheid vom 13. September 2022 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft eine vom Beschwerdegegner dagegen erhobene Berufung teilweise gut, hob das Urteil vom 18. November 2021 auf und wies den Fall zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Zivilkreisgericht zurück. Es erwog dazu, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei nicht gerechtfertigt gewesen und die Sache sei zum Entscheid über die entgeltlichen Folgen der ungerechtfertigen fristlosen Kündigung gemäss Art. 337c Abs. 1 und 3 OR an die Erstinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Eingabe vom 14. November 2022 Beschwerde in Zivilsachen mit den Anträgen, es sei der Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben, die Berufung des Beschwerdegegners abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigten. 
Es wurden keine Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt. 
 
2.  
Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen Endentscheide, worunter solche Entscheide zu verstehen sind, die den Prozess beenden, sei es insgesamt (Art. 90 BGG), sei es hinsichtlich eines Teils der gestellten Begehren, die unabhängig von den anderen beurteilbar sind (Art. 91 lit. a BGG), sei es nur für einen Teil der Streitgenossen (Art. 91 lit. b BGG). Ebenfalls zulässig ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, welche die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG). Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die sofortige Beschwerde nur unter den alternativen Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG zulässig (BGE 144 III 475 E. 1 mit Hinweisen). 
 
2.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das kantonale Verfahren weder ganz noch teilweise ab. Vielmehr wird mit diesem die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der kantonsgerichtlichen Erwägungen an das Zivilkreisgericht zurückgewiesen.  
Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass es sich bei diesem Entscheid um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG handle, bleibe der Erstinstanz doch keinerlei Entscheidungsspielraum betreffend das Vorliegen einer (un-) gerechtfertigten fristlosen Entlassung mehr bzw. diene die Rückweisung im Wesentlichen doch bloss noch der rechnerischen Umsetzung des von der Vorinstanz Angeordneten. 
Dem kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass nach der herkömmlichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rückweisungsentscheide ausnahmsweise unter dem Titel von Art. 90 BGG anfechtbar sind, wenn der Erstinstanz kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt, sondern die Rückweisung allein der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient. Das Bundesgericht stellte indessen in einem jüngeren Grundsatzentscheid - den die Beschwerdeführerin sogar selber erwähnt - klar, dass in einem der ZPO unterstehenden Zivilprozess kein Raum für diese Ausnahme besteht, weshalb Rückweisungsentscheide der oberen kantonalen Gerichte in solchen Prozessen generell als Vor- oder Zwischenentscheide zu qualifizieren sind, die nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG direkt beim Bundesgericht angefochten werden können (vgl. zum Ganzen: BGE 144 III 253 E. 1.4 mit Hinweisen). Gerade auch im vorliegenden Fall kann denn keine Rede davon sein, dass der Erstinstanz kein Entscheidungsspielraum mehr verbliebe. So ist die Höhe der Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung vom Gericht nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festzulegen und wies die Vorinstanz die Sache an die Erstinstanz zurück, um das diesbezügliche Ermessen derselben nicht zu beschneiden und den Instanzenzug nicht zu verkürzen. 
Es handelt sich somit beim angefochtenen Rückweisungsentscheid, mit dem weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (Art. 92 BGG) um einen anderen selbständig eröffnete Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG (BGE 144 III 475 E. 1 mit Hinweisen). 
 
2.2. Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2). 
Die Beschwerdeführerin hält eventualiter dafür, der angefochtene Entscheid sei "mindestens" nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sofort anfechtbar. Sie begnügt sich insoweit allerdings damit, zu behaupten, die Gutheissung der Beschwerde würde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen. Damit legt die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht hinreichend dar, dass die betreffende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde vorliegend erfüllt wäre, und Entsprechendes geht auch nicht aus dem angefochtenen Urteil oder aus der Natur der Sache hervor (vgl. dazu (BGE 133 IV 288 E. 3.2; 118 II 91 E. 1a S. 92 mit Hinweis; Urteile 4A_288/2021 vom 13. Juli 2021 E. 2.1; 4A_172/2011 vom 28. Juni 2011 E. 2.1, je mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und es ist darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied :  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. November 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer