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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_920/2017  
 
 
Urteil vom 16. März 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 31. Oktober 2017 (IV.2017.00741). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ meldete sich im Oktober 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch; insbesondere veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung beim Swiss Medical Assessment- and Business-Center (nachfolgend SMAB; Expertise vom 9. September 2016). Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Oktober 2017 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 31. Oktober 2017 sei aufzuheben, und die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das kantonale Sozialversicherungsgericht verneinte in Bestätigung der Verfügung vom 31. Mai 2017 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung. Es stützte sich hierzu insbesondere auf das Gutachten der SMAB vom 9. September 2016 ab, wonach - auch retrospektiv - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin trägt verschiedene Rügen vor, die indessen unbegründet sind: 
 
2.1. Soweit sie eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts darin sieht, dass die Testunterlagen nicht zu den Akten erhoben wurden, verkennt sie, dass die Ergebnisse der beiden Tests (BDI und TOMM) keine entscheidwesentliche Beurteilungsgrundlage darstellten. Nach verbindlicher, nicht willkürlicher Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444) stellte der psychiatrische Gutachter (neben den Testergebnissen) auch auf das Antwortverhalten und Auftreten der Beschwerdeführerin ab, welches er als Fachperson gesamthaft erfasste und würdigte, wobei sie auf ihn nicht glaubwürdig wirkte. Mit anderen Worten schrieb das kantonale Gericht den Tests keine wesentliche Beurteilungsgrundlage zu. Es genügt nicht, dieser tatsächlichen Feststellung bloss die eigene Sicht der Dinge gegenüber zu stellen. Ein Blick in das Gutachten zeigt übrigens, dass die Tests vor allem der Verifizierung der selber erhobenen Befunde dienten. Hinzu kommt, dass die Testergebnisse als solche unbestritten blieben.  
 
2.2. Inwiefern sich aus (nicht belegten) generellen Ausführungen in der Expertiseeine Voreingenommenheit bzw. Befangenheit des Gutachters ergeben soll, wird nicht rechtsgenüglich dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Abgesehen davon sind Ausstandsgründe sofort geltend zu machen (vgl. statt vieler Urteil 9C_512/2017 vom 26. September 2017). Im Übrigen wird nicht bestritten, dass der Experte darüber hinaus auch konkret aufzeigte, aus welchen Gründen er bei ihr auf ein Vortäuschen der Symptomatik schloss (vgl. E. 2.1).  
 
2.3. Sodann stellen die Vorbringen hinsichtlich des Zeitpunkts des Vorfalls vom 17. Februar 2008sow ie der Medikamenteneinnahme unzulässige appellatorische Kritik an der gegenteiligen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung resp. Beweiswürdigung (vorinstanzliche       E. 5.4.3 f.) dar, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1         S. 356).  
 
2.4. Was die geltend gemachte fehlende "kritische Würdigung auf der Zeitachse", vor allem die mangelnde Berücksichtigung des Berichts von Dr. med. B.________ vom 16. Januar 2011 (richtig: 16. November 2011) betrifft, so findet keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen zum berechtigten Abweichen von früheren ärztlichen Beurteilungen statt. Das Bundesgericht hat keine Veranlassung, von der vorinstanzlichen Betrachtungsweise abzuweichen. Das gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin nicht substanziiert darlegt, inwiefern ihr Einwand entscheidrelevant ist.  
 
2.5. Schliesslich wird die angebliche Unfähigkeit, sach- bzw. vernunftgemäss zu handeln - soweit novenrechtlich überhaupt zulässig      (Art. 99 Abs. 1 BGG) - weder näher begründet noch belegt.  
 
 
3.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG zu erledigen ist. 
 
4.   
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. März 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger