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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_442/2022  
 
 
Urteil vom 3. Februar 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
2. Unia Arbeitslosenkasse, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli 2022 (SV.2022.00003). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 14. September 2022 (Postaufgabe) gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli 2022, 
in die Verfügung vom 16. Januar 2023, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 27. Januar 2023 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in die Schreiben der A.________ vom 13. und vom 24. Januar 2023, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass - soweit die Beschwerdeführerin in ihren Schreiben vom 13. und vom 24. Januar 2023 um Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ersucht - festzuhalten ist, dass eine solche Wiedererwägung veränderte Verhältnisse voraussetzen würde (vgl. Urteile 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4 mit Hinweisen und 9C_204/2022 vom 20. Juli 2022), welche vorliegend jedoch nicht geltend gemacht werden, 
dass zudem der Grund für die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht vorhandene finanzielle Ressourcen waren, sondern die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, 
dass es somit bei der Feststellung, der Kostenvorschuss sei innert der gesetzten Nachfrist nicht geleistet worden, bleibt und androhungsgemäss zu verfahren ist, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, III. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Februar 2023 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Stadelmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold