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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_6/2024  
 
 
Urteil vom 5. Januar 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell-Innerrhoden, 
Hoferbad 2, 9050 Appenzell. 
 
Gegenstand 
Errichtung einer Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden vom 27. November 2023 
(KBA 2-2023). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 22. Januar 2021 ordnete die KESB Appenzell-Innerrhoden aufgrund einer Gefährdungsmeldung der B.________ für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung an, da er offenkundig sein Geld verschleuderte; das Kantonsgericht Appenzell-Innerrhoden hiess jedoch die dagegen erhobene Beschwerde gut. Nachdem sich die Zahlungsrückstände bzw. Betreibungen häuften und auch Verwahrlosung drohte und die Genossenschaft C.________ deshalb mehrfach Gefährdungsmeldungen gemacht hatte, ordnete die KESB am 20. Juni 2023 erneut eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung an; die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Entscheid vom 27. November 2023 ab. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Das Kantonsgericht hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, seine Lebensumstände und die finanzielle Situation sowie die rechtlichen Voraussetzungen der angeordneten Massnahmen im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Er hält lediglich fest, dass er keine Beiständin brauche und um Abweisung des Beschlusses bitte. Damit ist keine Rechtsverletzung dargetan. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Appenzell-Innerrhoden und dem Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Januar 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli