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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_455/2023  
 
 
Urteil vom 10. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, 
An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten. 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 27. Februar 2023 (BS 2022 60 + 61 + 62). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Am 19. April 2022 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen B.________, C.________ und D.________ sowie gegen unbekannt. Er machte geltend, er werde mit aussergewöhnlichen Geräten, Waffen und Methoden angegriffen. Weiter werde versucht, mittels Gehirnmanipulation und Stimulationen (Gedankenscanning, Beschallung der Wohnung mittels Schall-/Ultraschall-Richtstrahl-Waffensystemen) sein Leben zu zerstören. Am 25. Juli 2022 teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft Zug zudem mit, er werde auch in seinem Haus und in seiner Wohnung mit Elektromagnetfeldern belästigt. In den Beschallungen sollen gesprochene Worte zu hören sein. Die Staatsanwaltschaft Zug nahm mit separaten Verfügungen vom 26. Juli 2022 die Strafuntersuchung gegen die drei Beschuldigten nicht an die Hand. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass sich aus der Strafanzeige kein hinreichender Tatverdacht ergebe. Eine gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht Zug am 27. Februar 2023 mit eingehender Begründung ab. 
 
 
2.  
Der Beschwerdeführer gelangt am 31. März 2023 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Anweisung an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigten. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
4.  
Wie bereits die Staatsanwaltschaft, hat auch die Vorinstanz konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat ausgeschlossen. Im angefochtenen Entscheid führt sie zusammengefasst aus, dass es für sämtliche vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Umstände am Nachweis eines strafbaren Verhaltens sowie an einem Tatverdacht gegenüber den Beschuldigten fehle. Die rein subjektive, wissenschaftlich nicht beweisbare Wahrnehmung des Beschwerdeführers rechtfertige eine strafrechtliche Untersuchung der Vorwürfe nicht. Namentlich ergebe sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten "Beilagen" keine Beweismittel, welche den Verdacht einer strafbaren Handlung begründen könnten, akustische Belästigungen seien nicht zu hören. Dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Januar 2022 sei ausserdem zu entnehmen, dass auch eine kriminaltechnische Untersuchung der eingereichten Aufnahmen und ein Augenschein vor Ort keinen Hinweis auf eine strafbare Handlung ergeben hätten. Es gäbe zudem keine Anhaltspunkte, dass die Beschuldigten (zwei ehemalige Nachbarn und ein ehemaliger Arbeitskollege) versuchen würden, den Beschwerdeführer in seinem Leben zu beeinträchtigen. Was dieser vor Bundesgericht dagegen vorbringt, ist nicht geeignet darzutun, inwiefern und weshalb der angefochtene Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein könnte. Selbst wenn der Beschwerdeführer subjektiv von den von ihm geschilderten Übergriffen überzeugt ist, ergibt sich aus seinen Beschwerdeeingaben nichts, was auch nur im Ansatz konkret und in nachvollziehbarer Weise auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten hinweist. Insbesondere vermag er nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorinstanz das Fehlen von konkreten Hinweisen für das Vorliegen einer Straftat in willkürlicher Weise verneint haben könnte. Die Ausführungen in der Beschwerde geben vielmehr einzig die Sicht des Beschwerdeführers auf die Sach- und Rechtslage wieder und erschöpfen sich damit in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Beschluss. Damit vermag der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément