Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_183/2022  
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Rohrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Raub; Strafzumessung; Landesverweisung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 31. März 2022 (SB210354-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Dietikon verurteilte A.________ am 17. November 2020 wegen Raubes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Den Vollzug eines Strafteils von 21 Monaten schob es bei einer Probezeit von 2 Jahren auf. Es verwies A.________ für 7 Jahre des Landes unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) und beurteilte die Neben- und Kostenfolgen. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 31. Mai 2022 Schuldspruch, Strafe und Landesverweisung und beurteilte die Neben- und Kostenfolgen. 
 
C.  
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen gegen dieses Urteil. Er beantragt, er sei vom Vorwurf des Raubes freizusprechen und die Strafe sei ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu verurteilen. Von einer Landesverweisung und einer Ausschreibung im SIS sei abzusehen. Der Genugtuungsanspruch des Privatklägers B.________ sei abzuweisen und er sei von der Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem beantragt A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Die kantonalen Akten, nicht jedoch Vernehmlassungen, wurden eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich frist- und formgerecht gegen ein letztinstanzliches kantonales Urteil in Strafsachen, mit welchem er verurteilt wird (Art. 42, 78 Abs. 1, 80 Abs. 1, 90 Abs. 1, 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer Noven geltend macht und neue Beweismittel einreicht (Beschwerdebeilagen 4-8 und act. 16), ohne dass er darlegt, weshalb er diese Beweismittel nicht im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen konnte. Echte Noven, bei welchen dies naturgemäss ausgeschlossen ist, sind im Verfahren vor dem Bundesgericht von vornherein unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht Willkür in der Sachverhaltsfeststellung nach Art. 9 BV geltend.  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten ist in der Beschwerde vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. im Zusammenhang mit Willkür: BGE 148 I 160 mit Hinweisen).  
 
2.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorträgt, erschöpft sich in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil. Dies gilt, soweit er ausführt, die Vorinstanz habe seine Aussagen zu Unrecht als Schutzbehauptungen abgetan und die Aussagen des Beschwerdegegners 2, C.________, D.________ sowie E.________ zu Unrecht als glaubhaft gewürdigt. Auf seine eigene umfangreiche Darstellung und Würdigung der Aussagen ist nicht einzutreten.  
Weder hat die Vorinstanz übersehen, dass die den Beschwerdeführer belastenden Personen miteinander verwandtschaftlich oder freundschaftlich verbunden sind, noch stellt sie unbesehen auf deren Schilderungen ab. Vielmehr nimmt sie eine sorgfältige und gut vertretbare Würdigung der verschiedenen Aussagen und übrigen, darunter der objektiven, Beweismittel vor. Dass der Beschwerdeführer seine Version als glaubhafter bzw. wahrscheinlicher taxiert, reicht für die Begründung von Willkür nicht aus. Willkür liegt erst vor, wenn der von der Vorinstanz feststellte Sachverhalt auch im Ergebnis schlechterdings nicht haltbar ist. 
 
2.4. Die Vorinstanz geht gestützt auf ihre Beweiswürdigung davon aus, dass der angeklagte Sachverhalt, mit Ausnahme des Messereinsatzes durch den Beschwerdeführer und der Deliktssumme, erstellt ist. Demzufolge hat der mit einem T-Shirt maskierte Beschwerdeführer am 8. September 2018 zusammen mit einer maskierten unbekannten Person den Beschwerdegegner 2, welcher in Schlieren auf einem Parkplatz aus seinem Fahrzeug aussteigen wollte, mit Schlägen gegen den Kopf traktiert, um dessen auf dem Beifahrersitz befindliche Umhängetasche mit dem darin vorhandenen Geld an sich zu nehmen. Der Beschwerdegegner 2 wehrte sich angesichts der Übermacht der Täterschaft vergebens, wobei er im Verlaufe des Übergriffs mit einem Messer verletzt wurde. Schliesslich konnten die Täter ihr Ziel verwirklichen, d.h. die Umhängetasche an sich nehmen und flüchten. Der Beschwerdegegner 2 erlitt eine Stichverletzung subkutan thorakal links, eine Chauffeurfraktur links sowie eine Luxation im Dig IV im PIP-Gelenk links und eine Rissquetschwunde an der Hand. Es bestand keine akute Lebensgefahr. Dieser Sachverhalt ist, da keine willkürliche Tatsachenfeststellung begründet worden ist (vgl. E. 2.3 hiervor), für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 2.2 hiervor).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Eventualstandpunkt gegen die Strafzumessung.  
 
3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Soweit der Beschwerdeführer der Strafzumessung einen anderen Sachverhalt als die Vorinstanz zugrunde legt, ist darauf nicht einzutreten. Dies gilt etwa hinsichtlich der Ausführungen, er habe den Beschwerdegegner 2 nicht angegriffen, kein Messer mitgeführt, sei selbst Opfer eines Angriffs geworden, habe dem Beschwerdegegner 2 kein Geld entwendet und es sei nicht erstellt, dass ein Mittäter involviert gewesen sei.  
 
3.4. Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung unter Würdigung der objektiven Tatkomponenten (Handlung mit einem Mittäter und in Übermacht, unbeleuchteter Tatort, Handeln aus dem Hinterhalt, geplantes und zielgerichtetes Vorgehen, Maskierung, Mitführen eines Messers, Verletzen des Opfers, brutales Vorgehen) und der subjektiven Tatkomponenten (direkter Vorsatz, Geldgier als Tatmotiv) sowie den Täterkomponenten - teils unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil - knapp, aber hinlänglich. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die ermessenskonforme Strafzumessung der Vorinstanz in Frage stellen würde. Seine Rüge ist abzuweisen.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verweist das Gericht den Ausländer, der unter anderem wegen Raubes verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). 
 
4.2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).  
 
4.2.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt und wenn es dieser nicht ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen; Urteile 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.4.1; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1).  
 
4.2.4. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person.  
 
4.2.5. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hängt das Vorliegen einer Familienbeziehung gemäss Art. 8 EMRK vom Bestand tatsächlicher und enger persönlicher Bindungen ab (Urteile des EGMR Jessica Marchi gegen Italien vom 27. Mai 2021 [Nr. 54978/17], § 49; Moretti und Benedetti gegen Italien vom 27. April 2010 [Nr. 16318/07], § 4; K. und T. gegen Finnland vom 12. Juli 2001, Recueil CourEDH 2001-VII S. 257 § 150; Marckx gegen Belgien vom 13. Juni 1979, Serie A Bd. 31 § 31; je mit Hinweisen). Dabei werden neben den ehelichen auch andere (sogenannte "de facto") Familienbeziehungen ("d'autres liens familiaux 'de facto'") vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK erfasst, wenn die Parteien ausserhalb jeglicher ehelichen Bindung zusammenleben oder sich die Kontinuität bzw. Stabilität ("constance") ihrer Beziehung aus sonstigen Umständen ergibt (Urteile des EGMR Jessica Marchi gegen Italien, a.a.O., § 49; Paradiso und Campanelli gegen Italien vom 24. Januar 2017 [Nr. 25358/12], § 140; Moretti und Benedetti gegen Italien, a.a.O., § 45; L. gegen die Niederlande vom 1. Juni 2004 [Nr. 45582/99], § 36; Kroon und andere gegen die Niederlande vom 27. Oktober 1994, Serie A Bd. 297-C, § 30; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung des familiären Charakters ("caractère familial") einer Beziehung sind mehrere Elemente zu berücksichtigen, wie die Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens, die Qualität der Beziehung sowie die gegenüber dem Kind wahrgenommene Rolle des Erwachsenen (Urteil des EGMR Moretti und Benede tti gegen Italien, a.a.O., § 48). Auch wenn sich die Festlegung einer Mindestdauer des Zusammenlebens nicht rechtfertigt - als massgebend erweist sich die Qualität der Beziehung im Einzelfall -, handelt es sich bei der Zeitspanne, während der ein Zusammenleben angedauert hat, nichtsdestoweniger um einen Schlüsselfaktor (Urteil des EGMR Jessica Marchi gegen Italien, a.a.O., § 57). Ausnahmsweise ("exceptionally") können jedoch auch andere Umstände eine genügende Konstanz ("sufficient constancy") der Verbindung belegen (Urteil des EGMR Kopf und Liberda gegen Österreich vom 17. Januar 2012 [Nr. 1598/06], § 35; vgl. zum Ganzen: Urteile 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.4; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.4).  
 
4.2.6. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgeblich auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.5; 6B_992/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.3.5; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).  
 
4.2.7. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.5; 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.6; je mit Hinweisen).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Vorinstanz führt zur Frage des persönlichen Härtefalls zusammengefasst aus, der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils 48-jährige Beschwerdeführer sei erst in seinem 33. Altersjahr in die Schweiz gekommen. In seiner Heimat (Kosovo) habe er die prägenden Lebensjahre verbracht, Ausbildungen absolviert und sei auch einer Arbeit nachgegangen. Er lebe seit rund 16 Jahre in der Schweiz, habe aber bloss bescheidene Kenntnisse der Landessprache erworben und unternehme keine Bemühungen zur Verbesserung seiner Sprachkenntnisse. In den vergangenen Jahren habe er bloss bruchstückhaft gearbeitet. Er habe namhafte Schulden, welche aus Alimentenverpflichtungen resultieren würden und sei von anderen Personen finanziell abhängig. Weiter weise er zwei Vorstrafen aus den Jahren 2009 und 2013 wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und grober Verletzung der Verkehrsregeln auf. Er sei weder sozial noch wirtschaftlich erfolgreich integriert. Zu seinem Heimatland und seiner dortigen Familie habe er nach wie vor Verbindungen. Seine neue Lebenspartnerin stamme aus Serbien, sei aber albanischer Herkunft und spreche (auch mit dem Beschwerdeführer) Albanisch. Er habe mit seinen drei 16-, 12-, und 10-jährigen Kindern aus erster Ehe und seinem 10-jährigen unehelichen Kind, welches er mit seiner Lebenspartnerin habe, einen guten und regelmässigen Umgang, übernehme Betreuungsaufgaben und versuche, sie zu unterstützen. Es handle sich um tatsächlich gelebte familiäre Beziehungen, die er jedoch in Bezug auf die Kinder aus erster Ehe aufgrund der Scheidung nicht vollumfänglich wahrnehmen könne. Die Vorinstanz geht knapp von einem schweren persönlichen Härtefall aus.  
Im Rahmen der Interessenabwägung führt die Vorinstanz zu den öffentlichen Interessen an einer Ausweisung aus, dass aufgrund der begangenen Tat - eines Raubes - trotz Fehlens einschlägiger Vorstrafen von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe sich aus freien Stücken dazu entschlossen, mit Gewalt an Geld zu kommen, und sei vorsätzlich, gezielt und aus reiner Geldgier, ohne Rücksicht auf das Opfer, vorgegangen. Seine Niederlassungsbewilligung könne widerrufen werden, da er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt werde. Bereits zuvor sei er im Jahr 2009 und 2013 mit dem Gesetz in Konflikt geraten, einmal wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und einmal wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Die Vorstrafen seien zwar nicht einschlägig, aber dennoch Ausdruck der Mühe des Beschwerdeführers, sich an Regeln zu halten. 
Hinsichtlich der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz berücksichtigt die Vorinstanz die nahe, tatsächlich gelebte enge Beziehung zu seinen vier Kindern. Jedoch würden bereits bisher drei seiner Kinder zusammen mit der Kindsmutter in der Region Bern wohnen. Diese übernehme die Hauptbetreuung. Insoweit seien die Auswirkungen auf das Familienleben etwas zu relativieren. Der Kontakt zu den in der Schweiz bleibenden Kindern könnte mit modernen Kommunikationsmitteln und mittels Kurzaufenthalten aufrechterhalten werden. Schliesslich sei es der neuen Lebenspartnerin, die Albanerin sei und Albanisch spreche, nicht unzumutbar, dem Beschwerdeführer ins Heimatland zu folgen. Der Beschwerdeführer habe 33 Jahre in seiner Heimat gelebt. Er habe dort Familie, kenne die Verhältnisse vor Ort und spreche Albanisch. Auch wenn seine Wiedereingliederung mit Schwierigkeiten verbunden wäre, könne er aufgrund seiner Ausbildung und seiner Arbeitserfahrung im Kosovo eine mit der heutigen Tätigkeit vergleichbare Arbeit als Handwerker finden. 
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. 
 
4.4. Der Beschwerdeführer erachtet die gegen ihn ausgesprochene Landesverweisung als rechts- und konventionswidrig. Dabei bestreitet er nicht, dass mit der Verurteilung wegen Raub eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB vorliegt, die grundsätzlich eine Landesverweisung nach sich ziehen muss. Zudem schliesst er sich den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen sei, an. Indessen stellt er sich auf den Standpunkt, dass die bei der Prüfung der Landesverweisung vorzunehmende Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfalle.  
 
4.5.  
 
4.5.1. Nicht einzutreten ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage der Landesverweisung, soweit er einen vom vorinstanzlichen Urteil abweichenden oder ergänzenden Sachverhalt behauptet. Dies gilt etwa in Bezug auf sein Vorbringen, er sei der deutschen Sprache mächtig, für seine freie Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich seiner persönlichen Situation, der Situation des nicht gemeinsamen Kindes seiner aktuellen Lebenspartnerin, der geltend gemachten hängigen Einbürgerung des gemeinsamen Sohnes mit seiner Lebenspartnerin, der Behauptung, er sei die engste Bezugsperson neben seiner ehemaligen Ehefrau bzw. seiner aktuellen Partnerin für die gemeinsamen Kinder sowie das nicht gemeinsame Kind oder seine Aussage, er habe trotz seiner Vorstrafen keine Mühe, sich an die Rechtsordnung zu halten. Mit diesen Ausführungen widerspricht er dem angefochtenen Urteil bzw. ergänzt dasselbe, ohne Willkür darzutun oder zu begründen. Abgesehen davon finden sich in Bezug auf das nicht gemeinsame Kind mit seiner Lebenspartnerin keine Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil. Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Mangels entsprechender Ausführungen fehlt es insofern auch  
an der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit es sich bei seinen Vorbringen um Noven handelt, ist auf E. 1.2 hiervor zu verweisen. 
 
4.5.2. In der vorinstanzlichen Anordnung der Landesverweisung bzw. in der von ihr vorgenommenen Interessenabwägung ist sodann keine Bundesrechts- oder Konventionswidrigkeit zu erkennen.  
Die Vorinstanz bezieht alle massgebenden Sachverhaltselemente in die Interessenabwägung mit ein. Dies gilt namentlich für die vom Beschwerdeführer ausgehende hohe Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, welche die Vorinstanz aufgrund des begangenen Delikts sowie der fehlenden Rechtstreue bejaht. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Elemente wecken zusammen genommen Bedenken in Bezug auf das künftige Verhalten des Beschwerdeführers. 
Hinsichtlich der privaten Interessen gewichtet die Vorinstanz das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz angesichts der Beziehung zu seinen drei Kindern aus erster Ehe sowie seiner Bindung zu seiner jetzigen Lebenspartnerin und dem gemeinsamen 10-jährigen Sohn richtigerweise als erheblich. Sie verkennt keineswegs, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers und dessen Engagement für das Wohl der Kinder grundsätzlich wichtig sind. Dennoch spricht dies nicht gegen die Anordnung einer Landesverweisung. Es ist zu betonen, dass auch der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und das Recht des Kindes auf beide Elternteile nicht absolut gelten (Urteile 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.3.5.2; 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3; je mit Hinweisen). In ihrer Interessenabwägung durfte die Vorinstanz insbesondere berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar mit seinen drei, aus seiner früheren Ehe entstammenden Kindern eine nahe Beziehung pflegt, indessen nicht mit ihnen zusammenlebt und aufgrund der grossen örtlichen Distanz (Winterthur - Grossraum Bern) der Kontakt bereits heute eingeschränkt möglich ist. Weiter ist zu beachten, dass durch den Vollzug von 9 Monaten Freiheitsstrafe zwangsläufig eine gewisse mit dem Strafvollzug einhergehende Entfremdung zu seinen Kindern auftreten wird. 
Dass die Landesverweisung für den Beschwerdeführer und seine Familie die damit verbundenen gängigen Schwierigkeiten mit sich bringt und sich seine Lebenspartnerin entscheiden muss, ob sie zusammen mit ihrem 10-jährigen Sohn in den Kosovo zieht oder aber eine auf sieben Jahre befristete Trennung hinnimmt, lässt die Interessenabwägung sodann nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es zumutbar erscheint, die familiären Beziehungen - auch wenn dies keinen gleichwertigen Ersatz bildet - über die modernen Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten oder besuchsweise in den Ferien zu pflegen. Schliesslich ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland aufgrund seiner dort bestehenden familiären Bindungen, seiner Kenntnis der Verhältnisse vor Ort, seiner Ausbildung, seiner Berufserfahrung und seiner Sprachkenntnisse zwar als schwierig, aber durchaus möglich und zumutbar erachtet. 
Hinsichtlich der Dauer der vorinstanzlich festgesetzten Landesverweisung äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Insgesamt erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung als rechtmässig. 
 
5.  
Die übrigen Anträge hinsichtlich Zivilforderung und Kosten begründet der Beschwerdeführer mit seinem angestrebten Freispruch. Darauf ist angesichts des Verfahrensausgangs nicht weiter einzugehen. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ist die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Die eingereichte Honorarnote (act. 15) erscheint indessen überhöht. Mit Blick auf den nach der Aktenlage gebotenen Aufwand erweist sich eine pauschale Entschädigung von Fr. 3'000.-- als angemessen. Der Beschwerdeführer wird zudem darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Rechtsanwältin Kristina Herenda wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt und mit Fr. 3'000.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.  
 
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, und der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer